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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Rv 9 Ss 396/18·28.06.2018

Revision in Strafsachen: Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vor Revisionsverwerfung wegen Formmangels

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte bei Einlegung der Revision zugleich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt und versäumte infolgedessen die formgerechte Revisionsbegründung. Das LG verwarf die Revision wegen Formmangs nach §345 Abs.2 StPO. Das OLG Karlsruhe hob den Verwerfungsbeschluss auf und verwies zur Entscheidung über den Beiordnungsantrag zurück, um rechtliches Gehör und ein faires Verfahren zu wahren.

Ausgang: Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts stattgegeben; Verwerfungsbeschluss aufgehoben und zur Entscheidung über Beiordnung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beantragt der Angeklagte bei Einlegung der Revision zugleich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, hat das Revisionsgericht vor einer Verwerfung der Revision wegen Formmangels über den Beiordnungsantrag zu entscheiden.

2

Ist über einen bei Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden, kann die Versäumung der vorgeschriebenen Form der Revisionsbegründung ohne Verschulden im Sinne des § 44 Abs.1 StPO anzusehen sein.

3

Der Angeklagte darf darauf vertrauen, dass über einen Beiordnungsantrag rechtzeitig entschieden wird, sodass er innerhalb der Revisionsbegründungsfrist selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Begründung zu Protokoll erklären kann.

4

Ergibt sich aus dem Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren eine Entscheidungspflicht über einen Beiordnungsantrag, gebietet dies im Zweifel die Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses und die Zurückverweisung zur Entscheidung über die Beiordnung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 140 Abs 2 S 1 StPO§ 345 Abs 2 StPO§ 346 StPO§ 345 Abs. 2 StPO§ 346 Abs. 1 StPO§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 25. April 2018, 18 Ns 88 Js 8283/17

Orientierungssatz

Beantragt der Angeklagte bei Revisionseinlegung zugleich die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist vor einer Verwerfung der Revision wegen Nichteinhaltung der Form des § 345 Abs. 2 StPO im Hinblick auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren sowie auf den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör über den vorbezeichneten Antrag zu entscheiden.(Rn.5)

Tenor

1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 25. April 2018 aufgehoben.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Pforzheim vom 23.10.2017 ist der Angeklagte wegen Erschleichens von Leistungen in elf Fällen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 09.12.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - durch Urteil vom 05.02.2018 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten - ohne Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt wird und die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 09.12.2016 entfällt. Gegen dieses ihm am 16.03.2018 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 08.02.2018, eingegangen bei dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - am 12.02.2018, Revision eingelegt. In diesem Schreiben führt der Angeklagte zur Begründung des Rechtsmittels Folgendes aus: „Ich hatte weder bei der Hauptverhandlung noch bei der Berufungsverhandlung anwaltliche Unterstützung; aus diesem Grund fühle ich mich über meine Rechte und Pflichten bei Gericht nur ungenügend aufgeklärt.“

2

Durch den angefochtenen Beschluss vom 25.04.2018 hat die Kammer die Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da die Revisionsanträge nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden seien. Gegen diesen ihm am 27.04.2018 zugestellten Beschluss beantragte der Angeklagte mit Fax vom 03.05.2018 die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Zuschrift vom 01.06.2018 beantragt, den Antrag des Angeklagten als unbegründet zurückzuweisen. Der Angeklagte hat hierauf mit Schreiben vom 18.06.2018 erwidert und rügt, dass ihm im Strafverfahren bislang kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei.

II.

3

Der nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 25.04.2018.

4

Zwar hat der Angeklagte innerhalb der Frist zur Begründung der Revision gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO, die nach Zustellung des Urteils am 16.03.2018 am 16.04.2018 endete, versäumt, Revisionsanträge in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form abzubringen. Dies geschah indes ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StPO; die Versäumung der vorgeschriebenen Form steht der Fristversäumung gleich, Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 44 Rn. 6 m.w.N.), weil über seinen bereits mit der Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers - so ist die oben dargelegte Begründung der Revision auszulegen (vgl. zur Auslegung Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 344 Rn. 11 m.w.N.) - nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (OLG Hamm, NStZ-RR 2011, 86; BayObLG, NStZ 1995, 300; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 596; OLG Koblenz, NStZ-RR 2008, 80; OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2017 - 2 Ss OWi 1399/17 -, juris; Schmitt: in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 346 Rn. 4; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl. 2013, § 346 Rn. 10; LR-Franke, StPO, 26. Aufl. 2012, § 346 Rn. 4; BeckOKStPO-Wiedner, 29. Ed. [Stand: 01.01.2018], § 346 Rn. 16; SK-Frisch, StPO, 4. Aufl. 2014, § 346 Rn. 23a).

5

Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren (vgl. hierzu Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn. 19 m.w.N.) und aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich die Verpflichtung des Landgerichts, vor Verwerfung der Revision über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO zu entscheiden (OLG Hamm, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; SK-Frisch, a.a.O, § 346 Rn. 23a). Der Senat ist - in Übereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung und Literatur - der Auffassung, dass in der gegebenen Konstellation ein Angeklagter darauf vertrauen darf, dass so rechtzeitig über den Beiordnungsantrag entschieden wird, dass der Angeklagte ggf. noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann.

6

Da die Nachholung der versäumten Handlung - die Einreichung einer der Form des § 345 Abs. 2 StPO entsprechenden Revisionsbegründungsschrift - bislang nicht erfolgt ist und dem Angeklagten auch nicht zumutbar war, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen - vorerst - nicht in Betracht (OLG Hamm, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.). Das Gebot der Einhaltung eines fairen Verfahrens erfordert hier - ohne dass es für die Entscheidung des Senats darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung gegeben sind - vielmehr die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 25.04.2018 (OLG Hamm, a.a.O.; BayObLG, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O..; OLG Bamberg, a.a.O.; LR-Franke, a.a.O., § 346 Rn. 4; BeckOKStPO-Wiedner, a.a.O., § 346 Rn. 16; SK-Frisch, a.a.O., § 346 Rn. 23a).

7

Unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 25.04.2018 ist die Sache daher zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vom 08.02.2018 an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - zurückzugeben.

8

Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nur möglich ist, wenn der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche ab Zustellung der Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers angebracht wird, während für die Nachholung der versäumten Handlung (die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht) eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Verteidigerbestellung gilt (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; vgl. BGHSt 26, 335; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 45 Rn. 11).

9

Eine Kostenentscheidung durch den Senat war nicht veranlasst (KK-Gericke, a.a.O., § 346 Rn. 23 m.w.N. auf die herrschende Auffassung).