Strafurteil: Begründungserfordernis bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung nach mehrdeutigen Äußerungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Volksverhetzung nach Facebook-Kommentaren zu Flüchtlingen verurteilt und legte Revision ein. Das OLG hob das Berufungsurteil weitgehend auf, weil das Tatgericht bei mehrdeutigen Äußerungen nicht alle naheliegenden straflosen Deutungen geprüft und tragfähig ausgeschlossen hatte. Zudem trugen die Feststellungen zum ersten Kommentar eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, soweit der Angriff an die Tat der Kinder (Diebstahl) und nicht an deren Gruppenzugehörigkeit anknüpft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; nur die Feststellung der Internet-Posting-Handlung blieb bestehen.
Ausgang: Revision hatte weitgehend Erfolg; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Auslegung einer Äußerung ist auf deren objektiven Sinngehalt aus der Sicht eines unbefangenen verständigen Dritten abzustellen; subjektive Vorstellungen des Äußernden oder Betroffenen sind nicht maßgeblich.
Ist eine Äußerung mehrdeutig, darf der Tatrichter nur dann die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legen, wenn andere naheliegende straflose Deutungen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden.
Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass sich der Angriff auf die Menschenwürde gegen eine Gruppe wegen ihrer nationalen oder ethnischen Zugehörigkeit richtet; eine Anknüpfung allein an ein (unterstelltes) Fehlverhalten genügt nicht.
Für § 130 Abs. 1 StGB ist ein Inlandsbezug erforderlich, der dadurch hergestellt wird, dass die Tat nach den konkreten Umständen geeignet ist, den öffentlichen Frieden im Inland zu stören.
Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens setzt keine öffentliche Äußerung voraus; ausreichend ist, dass nach den Umständen mit einem Bekanntwerden in breiterer Öffentlichkeit zu rechnen ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 16. November 2017, 5a Ns 150 Js 27094/16
Orientierungssatz
Wird einer mehrdeutigen Äußerung ein strafbarer Inhalt beigemessen, muss sich der Tatrichter zuvor mit sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (hier: Volksverhetzung zum Nachteil von Flüchtlingen).(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16.11.2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind die im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen dazu, dass der Angeklagte am 13.07.2016 unter Nutzung seines Facebook-Kontos zwei Kommentare mit dem im Urteil festgestellten Inhalt in das Internet gestellt hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den - u.a. einschlägig vorbestraften - Angeklagten wegen Volksverhetzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die hiergegen von der Staatsanwaltschaft - beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch - und dem Angeklagten eingelegten Berufungen verwarf das Landgericht Heidelberg mit dem angefochtenen Urteil vom 16.11.2017.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am 13.07.2016 über sein Facebook-Konto eine Meldung über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus einem fremden Garten gestohlen haben sollen, zunächst mit den Worten „sofort an die wand stellen, vierteilen, in ihrem land bekommt man die Hand abgehackt wg. diebstales“ kommentiert und diesen Kommentar wenige Minuten später mit der Äußerung „das war sarkastisch gemeint, ich kann diese Apachen nicht leiden mir reicht es aber wen sie im Meer ersaufen oder aber sie in ihre länder zurückgebracht werden“ ergänzt. Nach der Bewertung des Landgerichts brachte der Angeklagte damit nicht bloß seine Abneigung gegen Fremde zum Ausdruck, sondern machte mit dem ersten Kommentar deutlich, dass die drei Kinder wegen ihrer Tat nach seiner Meinung und Überzeugung auf denkbar grausame Weise umgebracht werden sollten. Mit der zweiten Äußerung habe er bekräftigt, dass er den drei Kindern den Tod wünsche, und zwar nicht aufgrund ihres Verhaltens, sondern allein deshalb, weil es sich bei ihnen um Fremde, mit seinem Wort um „Apachen“ handle.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung des formellen Rechts wegen der fehlerhaften Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen und des sachlichen Rechts gerügt wird. Zur Ausführung der Sachrüge wird u.a. vorgetragen, dass sich das Landgericht mit naheliegenden Deutungsmöglichkeiten nicht strafbaren Inhalts nicht ausreichend auseinandergesetzt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat in ihrer Antragsschrift vom 16.04.2018 darauf angetragen, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Revision des Angeklagten hat nach einstimmig getroffener Entscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO) mit der Sachrüge weitgehenden Erfolg. Auf die daneben erhobenen Verfahrensrügen, die sich nur gegen Feststellungen richten, die bereits wegen des Erfolgs der Sachrüge der Aufhebung unterliegen, kommt es danach nicht mehr an.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht, weil das Landgericht keine vollständige Prüfung des Erklärungsinhalts vorgenommen hat.
1. Die Feststellung des Sachverhalts einschließlich des Wortlauts der Äußerung eines Angeklagten ist grundsätzlich allein Sache des Tatrichters. Bei der Auslegung der festgestellten Äußerung ist von deren objektivem Sinngehalt (Erklärungsinhalt) auszugehen, wie ihn ein unbefangener verständiger Dritter versteht. Maßgebend ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss ihr wahrer Erklärungsinhalt aus dem Zusammenhang und ihrem Zweck erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände bzw. die gesamte konkrete Situation zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit darf einer Äußerung keine Bedeutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Fall der Mehrdeutigkeit darf nur dann von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, wenn andere, straflose Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen werden können. Der Tatrichter muss sich deshalb mit allen in Frage kommenden, insbesondere den sich aufdrängenden Deutungsmöglichkeiten auseinandersetzen und in rechtsfehlerfreier Weise diejenigen ausscheiden, die nicht zur Bestrafung führen können (BVerfGE 93, 266, 295 f.; NZV 1994, 486; NJW 2008, 2907; BGH NStZ-RR 2016, 369; BayObLGSt 1994, 121; NJW 2005, 1291; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 316 jew. m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht vollständig gerecht.
a) Soweit das Landgericht dem ersten Kommentar des Angeklagten die Bedeutung beigelegt hat, der Angeklagte habe den drei Flüchtlingskindern, die Gegenstand der von ihm kommentierten Meldung waren, wegen ihrer Tat das Lebensrecht abgesprochen und damit ihre Menschenwürde angegriffen, vermag das eine Verurteilung wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB schon deshalb nicht zu tragen, weil der gesetzliche Tatbestand voraussetzt, dass der Angriff auf die Menschenwürde gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer nationalen oder durch ihre ethnische Herkunft bezeichneten Gruppe erfolgt (BT-Drs. 17/3124 S. 10; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 130 Rn. 3; MüKo-Schäfer, StGB, 3. Aufl., § 130 Rn. 36; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 6a). Das aber hat das Landgericht, indem es die Diebstahlstat der Flüchtlingskinder als Bezugspunkt der Äußerung des Angeklagten angenommen hat, nicht festgestellt.
b) In Bezug auf den zweiten, den ersten Kommentar ergänzenden Beitrag hat sich das Landgericht mit anderen Deutungsmöglichkeiten als der, die es seinem Urteil zugrunde gelegt hat, nicht ausreichend auseinandergesetzt.
1) Entgegen der vom Landgericht vorgenommenen Bewertung versteht es sich nach dem Inhalt der Äußerung keineswegs von selbst, dass sich auch dieser zweite Beitrag noch auf die Flüchtlingskinder bezog. Eine solche Deutung ist zwar nach dem festgestellten zeitlichen Ablauf möglich, nach dem Inhalt der Äußerung aber nicht zwingend. Denn der vom Angeklagten verwendete Ausdruck „diese Apachen“ stellt diesen Bezug nicht eindeutig her. Insoweit bleibt auch unklar, ob zwischen den Kommentaren des Angeklagten Beiträge anderer lagen, die für die Auslegung des Gehalts der Erklärung des Angeklagten von Bedeutung sein können. Auch der Adressatenkreis kann dabei von Bedeutung sein (BGH NStZ-RR 2006, 305). Ebenso liegt nahe festzustellen, welches konkrete Tatverhalten der einschlägigen Verurteilung vom 11.05.2016 zugrunde gelegen hatte; dies könnte ebenfalls Auslegungsrelevanz haben und im Übrigen auch die subjektive Seite näher beleuchten. Ungeachtet dessen knüpfte der Angeklagte mit dem weiteren Bestandteil der Äußerung („wen[n] sie im Meer ersaufen“) ersichtlich an die Flüchtlingsströme über das Mittelmeer an, weshalb der zweite Beitrag auch dahin verstanden werden kann, dass er sich allgemein auf Flüchtlinge bezieht.
2) Bei dieser Deutung hat die Äußerung nicht zwingend strafbaren Charakter.
(1) Eine Strafbarkeit scheitert dabei allerdings nicht daran, dass - jedenfalls soweit die noch auf der Flucht befindlichen Flüchtlinge angesprochen sind - Angriffsobjekt kein Teil der inländischen Bevölkerung wäre. Soweit in der Literatur (MüKo-Schäfer a.a.O., § 130 Rn. 31; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., §130 Rn. 2; Fischer a.a.O., § 130 Rn. 4) eine entsprechende Einschränkung des Tatbestands im Hinblick auf das Schutzgut des öffentlichen Friedens in Deutschland befürwortet wird, ist daran nach der Neufassung des § 130 StGB durch das Gesetz vom 16.03.2011 (BGBl. I S. 418) nicht mehr festzuhalten, nachdem der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzentwurfs eine entsprechende Beschränkung ausdrücklich verworfen hat (BT-Drs. 17/3124 S. 10; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben a.a.O., § 130 Rn. 3).
(2) Allerdings muss auch insoweit ein Inlandsbezug dadurch gegeben sein, dass die Tat geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden im Inland zu stören (BT-Drs. 17/3124 S. 10 f.; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben a.a.O., § 130 Rn. 3). Dabei ist aber in die Bewertung einzubeziehen, dass zwar der Befürwortung des Ertrinkungstods der über das Mittelmeer Flüchtenden aufhetzenden Charakter beigemessen werden kann, sich dies aber seinem Inhalt nach auf die noch nicht in Deutschland angekommenen Flüchtlinge bezieht. Demgegenüber kann der letzte Teil der Äußerung auch dahin verstanden werden, dass bezüglich der in Deutschland aufhältigen Flüchtlinge (nur) deren Rückführung in ihre Heimatländer befürwortet wird.
(3) Wegen des Zusammenhangs mit dem ersten Kommentar kann ohne nähere - vom Tatgericht zu treffende - Feststellungen zudem nicht ausgeschlossen werden, dass insoweit nicht den Flüchtlingen als solches, also wegen ihrer anderen Nationalität oder ethischen Herkunft, eine Zugehörigkeit zur inländischen Gemeinschaft abgesprochen wird, sondern dass dies nur für straffällig gewordene Flüchtlinge gelten soll. Dann fehlt es im Hinblick darauf, dass strafrechtliche Verfehlungen nach geltendem Recht zur Ausweisung führen können (§ 54 AufenthG), nicht nur an der Eignung der Äußerung, den öffentlichen Frieden im Inland durch eine gegen die Menschenwürde verstoßende Ausgrenzung einer Personengruppe zu stören, sondern schon an der für eine Verurteilung nach § 130 Abs. 1 StGB erforderlichen Voraussetzung, dass sich die Äußerung gegen andere wegen ihrer nationalen oder ethischen Zugehörigkeit richten muss.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 353 Abs. 1 StPO). Nachdem die Feststellungen, dass der Angeklagte die ihm zugeschriebenen Kommentare ins Internet eingestellt hat, nicht vom Rechtsfehler betroffen sind und auch im Übrigen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung beruhen, können sie aufrechterhalten bleiben; die übrigen Feststellungen unterliegen ebenfalls der Aufhebung (§ 353 Abs. 2 StPO). Da es möglich erscheint, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die zu einer Verurteilung des Angeklagten führen können, scheidet eine Freisprechung des Angeklagten aus. Infolge dessen ist die Sache im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens setzt keine öffentliche Äußerung voraus. Erforderlich, aber ausreichend ist, dass nach den konkreten Umständen mit dem Bekanntwerden des Angriffs in einer breiteren Öffentlichkeit bzw. damit zu rechnen ist, dass die Kundgabe zum Gegenstand öffentlicher, friedensstörender Auseinandersetzungen gemacht wird (BGHSt 29, 26; MüKo-Schäfer a.a.O., § 130 Rn. 25 m.w.N.).
2. Aufgrund des festgestellten zeitlichen Abstands zwischen den beiden ins Internet eingestellten Kommentaren liegt die Annahme nahe, dass dies aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses erfolgte. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Angeklagte mit dem zweiten Kommentar auf zwischenzeitliche Beiträge anderer Diskussionsteilnehmer reagiert haben sollte. Daher könnte auch eine tatmehrheitliche Verurteilung in Betracht kommen (§ 53 StGB).