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OLG Karlsruhe 2. Strafsenat·2 Rv 34 Ss 585/20·01.12.2020

Abgrenzung von Inbegriffs- und Sachrüge

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren, dass WhatsApp-Nachrichten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Das OLG Karlsruhe verwirft die Revision als unbegründet. Es stellt klar, dass eine Inbegriffsrüge nur die Nichtberücksichtigung des sich aus dem Beweismittel selbst ergebenden Inhalts beanstanden kann; Bewertende Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit anderem Beweismaterial sind Sache der Sachrüge. Außerdem fehlten die formellen Voraussetzungen einer Verfahrensrüge für weitere Beanstandungen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg als unbegründet verworfen; Inbegriffsrüge und weitere Verfahrensrügen ohne Erfolg bzw. unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 261 StPO verpflichtet das Urteil, den gesamten in der Hauptverhandlung gewonnenen entscheidungserheblichen Beweisstoff zu berücksichtigen; die Inbegriffsrüge in der Revision kann geltend machen, dass der sich aus einem Beweismittel selbst ergebende Inhalt nicht gewürdigt wurde.

2

Soweit die Beanstandung die Bedeutung eines Beweismittels in der Zusammenschau mit anderem Beweismaterial betrifft, handelt es sich um Beweiswürdigung, die der Prüfung im Rahmen der Sachrüge unterliegt und nicht der Inbegriffsrüge.

3

Bei vollständig schriftlich fixierten Beweismitteln (z. B. Textnachrichten) ist eine Rüge unvollständiger Auswertung zulässig, soweit das Gericht den objektiven Inhalt des Beweismittels nicht berücksichtigt hat.

4

Isolierte, uneindeutige Äußerungen in Kommunikationsnachrichten sind nicht ohne Gesamtwürdigung des übrigen Beweisergebnisses als Beleg für eine bewusste Falschbelastung zu werten.

5

Beanstandungen weiterer in der Hauptverhandlung verkündeter Beschlüsse sind in der Revision nur durch eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs.2 S.2 StPO zulässig; die Verfahrenstatsachen sind innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs.1 StPO ausreichend und nachvollziehbar darzulegen.

Relevante Normen
§ 261 StPO§ 261 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 472a Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 8. Juni 2020, 4 Ns 440 Js 1422/17

Leitsatz

1. Will der Angeklagte geltend machen, dass der Gehalt eines in der Hauptverhandlung erhobenen Beweismittels nicht ausgeschöpft wurde, kann die im Revisionsverfahren mit der Verfahrensrüge geltend zu machende Verletzung des § 261 StPO nur darin bestehen, dass der sich aus dem Beweismittel selbst ergebende Inhalt bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt wurde. (Rn.5)

2. Dass dem Beweismittel in der Zusammenschau mit anderen Umständen eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, ist dagegen eine allein der Überprüfung auf die Sachrüge unterliegende Frage der Beweiswürdigung. (Rn.5)

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.06.2020 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 14.10.2020 Bezug genommen.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

1. Soweit mit der Revision eine ungenügende Berücksichtigung in die Hauptverhandlung eingeführter WhatsApp-Nachrichten der Nebenklägerin im Zeitraum vor den abgeurteilten Taten beanstandet wird, ist weder eine Verletzung von § 261 StPO noch der bei der Beweiswürdigung zu beachtenden Maßstäbe dargetan.

5

a) § 261 StPO gebietet, bei der Urteilsfindung den gesamten entscheidungserheblichen Beweisstoff, der in der Hauptverhandlung gewonnen wurde, zu berücksichtigen. Mit der Revision kann deshalb gerügt werden, dass ein für die Entscheidung bedeutsames Beweismittel im Urteil nicht gewürdigt worden ist (Inbegriffsrüge). Soweit das Rekonstruktionsverbot nicht entgegensteht, kann dabei auch geltend gemacht werden, dass das Gericht nicht den vollständigen Gehalt eines Beweismittels ausgeschöpft hat. Dies gilt insbesondere bei Beweismitteln, die - wie vorliegend - vollständig schriftlich fixiert sind (BGH StV 1993, 115; 2015, 757; StraFo 2011, 151; NStZ-RR 2011, 214; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 261 StPO Rn. 38a m.w.N.). Die Inbegriffsrüge kann aber nur darauf gestützt werden, dass das Gericht den sich aus dem Beweismittel selbst ergebenden Inhalt verkannt hat. Geht es hingegen darum, dass eine darüber hinausgehende Bewertung des Beweismittels im Zusammenhang mit dem übrigen Beweisstoff vorgenommen werden soll, ist dies Gegenstand der allein auf die Sachrüge überprüfbaren Beweiswürdigung.

6

Bei Anwendung dieses Maßstabs ist der sich unmittelbar aus den WhatsApp-Nachrichten ergebende Gehalt im Urteil zusammenfassend zutreffend als „auch beleidigender, verletzender oder drohender Art“ bzw. „teils beleidigend, drohend und herabwürdigend“ erfasst. Entgegen der in der Revisionsbegründung vorgenommenen Bewertung sind Äußerungen wie „Das wirst Du bereuen“ oder „Das wirst Du mir büßen“ hingegen nicht bereits für sich genommen als Ankündigung einer (bewussten) Falschbelastung zu interpretieren. Ob ihnen eine solche Bedeutung zukommt, ist vielmehr erst aufgrund einer umfassenden Würdigung des gesamten Beweisstoffes möglich.

7

b) Im Hinblick auf das übrige Beweisergebnis war auch sachlich-rechtlich kein vertieftes Eingehen auf den Inhalt der WhatsApp-Nachrichten der Nebenklägerin geboten. Da die Kammer - vor allem aufgrund der erhobenen ärztlichen Befunde - nachvollziehbar ausschließen konnte, dass sich die Nebenklägerin die Verletzungen am 23.6.2016 selbst beigebracht haben könnte und diese vielmehr mit der - vom Angeklagten bestrittenen - Schilderung der Nebenklägerin plausibel erklärbar waren, und das gesamte nicht durch Belastungseifer gekennzeichnete Aussageverhalten nicht auf eine bewusste Falschbelastung hindeutete, kam dem für sich genommen uneindeutigen Gehalt der von der Revision angeführten Textnachrichten für die Bewertung des angesichts des Beziehungsbruchs ohnehin im Raum stehenden und von der Kammer ausdrücklich erörterten möglichen Rachemotivs keine solche Bedeutung zu, dass eine breitere Auseinandersetzung damit rechtlich zwingend geboten gewesen wäre. Dass die Kammer den Textnachrichten entsprechend der Darstellung der Nebenklägerin (nur) die Bedeutung beigemessen hat, dass sie damit ihre bei Abfassen und Versenden bestehende momentane Gefühlslage zum Ausdruck habe bringen wollen, ist im Zusammenhang mit dem übrigen von der Kammer bewerteten Beweisergebnis jedenfalls möglich und deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

8

2. Soweit mit der bei der Einlegung der Revision abgegebenen Erklärung, gegen „alle übrigen Beschlüsse“ sofortige Beschwerde einlegen zu wollen, die übrigen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschlüsse zur rechtlichen Überprüfung gestellt werden sollen, ist eine solche Überprüfung nur im Rahmen der Revision nach Erhebung einer Verfahrensrüge möglich, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen muss. Dazu sind die Verfahrenstatsachen innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten oder andere Schriftstücke prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr., BGH NStZ-RR 2006, 48; 2013, 222). Daran fehlt es vorliegend, weshalb die darauf gerichteten Beanstandungen unzulässig sind. Entsprechender tatsächlicher Vortrag ist erst nach Ablauf der Begründungsfrist in einem nur vom Angeklagten selbst unterzeichneten Schriftstück erfolgt.

9

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 472a Abs. 1, 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.