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OLG Karlsruhe 2. Senat für Familiensachen·2 WF 31/16·20.03.2016

Vaterschaftsanfechtung: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anfechtung durch den leiblichen Vater bei Beendigung der sozial-familiären Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater nach Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der mutmaßlich leibliche Vater begehrte Verfahrenskostenhilfe für eine erneute Vaterschaftsanfechtung und Feststellung seiner Vaterschaft, nachdem das Kind nicht mehr mit dem rechtlichen Vater zusammenlebte. Zentral war, ob der Wegfall der sozial-familiären Beziehung nach Ablauf der zweijährigen Ausschlussfrist die Anfechtung noch eröffnen kann. Das OLG verneinte eine Erfolgsaussicht, weil § 1600b Abs. 1 BGB durch eine sozial-familiäre Beziehung nicht gehemmt wird und ein „Wiederaufleben“ des Anfechtungsrechts gesetzlich ausgeschlossen ist. Verfassungs- oder EMRK-rechtliche Bedenken sah das Gericht nicht; dem leiblichen Vater verbleiben u.a. Rechte aus § 1686a BGB.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe wegen abgelaufener Anfechtungsfrist zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zweijährige Ausschlussfrist des § 1600b Abs. 1 BGB wird durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung i.S.d. § 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt.

2

Nach Ablauf der Frist des § 1600b Abs. 1 BGB kann der leibliche Vater die Vaterschaft auch dann nicht mehr anfechten, wenn eine zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater erst nach Fristablauf endet.

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Ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1600b Abs. 1 BGB bestehen nicht, soweit das Gesetz aus Gründen der Rechtssicherheit ein Wiederaufleben des Anfechtungsrechts des leiblichen Vaters ausschließt.

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Vaterschaftsanfechtung wegen Ablaufs der Ausschlussfrist keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

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Die Versagung der Vaterschaftsanfechtung lässt den leiblichen Vater nicht rechtlos, wenn ihm eigenständige Rechte insbesondere nach § 1686a BGB verbleiben.

Relevante Normen
§ 1600 Abs 1 Nr 2 BGB§ 1600 Abs 2 BGB§ 1600b Abs 1 S 2 Halbs 2 BGB§ Art 6 Abs 1 GG§ 1600b Abs. 1 BGB§ 1600 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend AG Bruchsal, 18. Januar 2016, 4 F 262/15

Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung i.S.d. § 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt wird. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB ist eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch dann nicht möglich, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zwei-Jahres-Frist beendet worden ist.(Rn.26)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bruchsal vom 18.01.2016 (4 F 262/15) wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters R. H. und Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers hinsichtlich des am ... geborenen Kindes M. S..

2

R. H. hatte die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter am 02.03.2012 vor dem Standesamt G. anerkannt. R. H. und die Mutter lebten seit Februar 2012 mit M. zusammen.

3

Das Kind M. ist im Februar 2014 vom Kreisjugendamt G. in Obhut genommen worden. M. lebt derzeit in einer Erziehungsstelle im Bezirk des Amtsgerichts B.. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - G. vom 21.05.2014 (12 F 127/14) sind der Mutter Teilbereiche ihres alleinigen Sorgerechts für M. (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Gesundheitsfürsorge, Recht zur Beantragung von Leistungen nach SGB VIII sowie Recht zur Regelung von Kindergartenangelegenheiten) wegen Kindeswohlgefährdung entzogen worden. Ausweislich der Gründe des Beschlusses sind die Mutter und R. H. spätestens seit Februar 2014 getrennt lebend; Kontakt zwischen R. H. und dem Kind bestehe seither nicht. Aus dem Beschluss ergibt sich weiterhin, dass die Mutter durch das Amtsgericht G. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 180 Fällen am 21.01.2014 verurteilt worden ist.

4

Mit Urteil des Amtsgerichts G. vom 31.07.2015 ist der Antragsteller wegen der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in 180 Fällen, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Ausweislich der Urteilsgründe hat die Mutter G. S. in mindestens 180 Fällen vom Antragsteller Haschisch erhalten.

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Unter dem 27.11.2012 hatte der Antragsteller beim Amtsgericht - Familiengericht - G. (12 F 1063/12) einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe und Anfechtung der Vaterschaft eingereicht. Er hat beantragt, festzustellen, dass der rechtliche Vater R. H. nicht der Vater des Kindes M. sei. Denn er sei der biologische Vater. Er habe die Mutter auch anlässlich der Geburt des Kindes im Krankenhaus besucht. Die Mutter habe ihm mitgeteilt, dass M. sein Sohn sei; sie habe ihn in der Vergangenheit ein- bis zweimal in der Woche mit dem Kind besucht. Der für das Kind in dem Verfahren bestellte Ergänzungspfleger hat unter dem 27.02.2013 mitgeteilt, dass die Mutter in der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit dem Antragsteller gehabt habe. Seit 10.06.2011 sei die Mutter mit dem Vater R. H. des beteiligten Kindes zusammen. Eine Vaterschaft des Antragstellers scheide aus.

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Das Amtsgericht hat den Antragsteller, den rechtlichen Vater und die Mutter im Termin vom 16.04.2013 angehört. Die Mutter hat angegeben, sie sei sich nicht sicher, wer der Vater sei. Seit dem 10.06.2011 sei sie wieder mit R. H. zusammen und seit dem 15.02.2012 würden sie zusammen in einer Wohnung in H. leben. Sie seien nach wie vor zusammen und würden mit M. zusammen als Familie leben. R. H. hat angegeben, M. sei sein Kind. Er sei bei der Geburt dabei gewesen. Auch wenn er heute höre, dass die Mutter unsicher gewesen sei bzw. sei, wer der Vater sei, könne er nur sagen, M. sei sein Kind.

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Mit Beschluss vom 22.04.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - G. den Antrag des Antragstellers auf Anfechtung der Vaterschaft des Beteiligten R. H. zu dem Kind M. S. zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwischen dem rechtlichen Vater R. H. und dem betroffenen Kind bestehe eine sozial-familiäre Beziehung, so dass eine Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft durch den Antragsteller gemäß § 1600 Abs. 2 BGB ausscheide.

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Mit am 12.03.2014 beim Amtsgericht - Familiengericht - G. eingegangenem Antrag hat der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Umgang mit dem Kind M. beantragt (12 F 218/14). Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei der leibliche Vater des Kindes. Der Umgang des Kindes mit ihm diene dem Kindeswohl. Es sei unbestritten, dass er mit dem Kind in der Vergangenheit Kontakt gehabt habe. Nach dem Auszug des rechtlichen Vaters aus dem Familienverband mit der Mutter habe er insbesondere in den letzten Wochen vor der Inobhutnahme des Kindes Kontakt zu diesem gehabt. Das Kind möge ihn. Gerade infolge der instabilen Verhältnisse bei der Mutter, die zu der Inobhutnahme geführt hätten, sei es für das Kind wichtig, verlässliche weitere Bezugspersonen zu haben.

9

Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, das Kind habe bislang keinerlei Bindung zum Antragsteller. Sie sei auch nicht bereit, eine solche zu fördern. Hintergrund sei, dass der Antragsteller ihr ehemaliger Dealer sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit selbst Drogen konsumiert und habe ihr die Drogen besorgen können, die sie benötigt habe. Weiter gehe sie davon aus, dass der Antragsteller psychisch labil sei. Im Rahmen eines Parallelverfahrens sei ein Gutachten eingeholt worden. Es seien im Hinblick auf das Kind autistische Störungen, Intelligenzminderungen sowie ausgeprägte Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivitätsstörungen und eine reaktive Bindungsstörung diagnostiziert worden. Bisher sei das Leben des Kindes von einer krisenhaften Entwicklung geprägt gewesen. Weiter sei festzustellen, dass selbst der Umgang mit ihr als Mutter zukünftig aller Voraussicht nach sehr eingeschränkt stattfinden werde.

10

Das Amtsgericht hat die Einholung eines schriftlichen DNA-Gutachtens zur Klärung der Abstammung des Kindes angeordnet. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. S. vom 01.12.2014 muss die Vaterschaft des Antragstellers zu dem Kind M. S. als „praktisch erwiesen“ angesehen werden. Im Termin vom 03.02.2015 haben der Antragsteller, die Mutter und der für M. bestellte Ergänzungspfleger Rechtsanwalt B-F. zur Erledigung des Verfahrens eine Vereinbarung geschlossen, wonach zunächst die Mutter begleitete Umgangskontakte mit dem Kind M. nach fachlicher Einschätzung des Ergänzungspflegers wahrnehmen sollte. Der Ergänzungspfleger erklärte, dass er nach drei Umgangsterminen der Mutter mit M. der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers Rückmeldung geben werde, wann seiner Einschätzung nach begleitete Umgangskontakte des Antragstellers mit M. stattfinden könnten.

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Mit am 19.02.2015 beim Amtsgericht - Familiengericht - A. eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren Verfahrenskostenhilfe für die Feststellung, dass R. H. nicht der Vater des Kindes M. S. sei, sowie die Feststellung, dass der Antragsteller der Vater des Kindes sei, beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei der leibliche Vater des Kindes. Zwischen M. und dem rechtlichen Vater bestehe keine sozial-familiäre Beziehung mehr. M. befinde sich in einer Pflegestelle; es handle sich um eine Dauerpflegschaft. Aufgrund einer Vernachlässigung des Kindes durch die Mutter und R. H. sei das Kind durch das Jugendamt G. in Obhut genommen worden und anderweitig untergebracht worden. Die tatsächliche Situation habe sich damit geändert. Der sozial-familiäre Familienverband mit dem Kind bestehe mittlerweile weder mit R. H. noch mit der Mutter. Zuvor habe ein rechtliches Hindernis für den Antragsteller bestanden, die Vaterschaft erfolgreich anzufechten. Das Gesetz habe den Fall des späteren Wegfalls der sozial-familiären Beziehungen nicht berücksichtigt. Unter diesen Umständen gebiete es das Elternrecht des Antragstellers, ihm die rechtliche Vaterstellung einzuräumen. Für das Kind bedeute die Anfechtung durch den leiblichen Vater zwar einen Wechsel in seiner Zuordnung zum Vater, durch den das Kindeswohl jedoch nicht wesentlich berührt werde, wenn es zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine im Zusammenleben mit diesem entstandene Beziehung gebe, die beeinträchtigt werden könne.

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Der Ergänzungspfleger hat ausgeführt, dass, unabhängig davon, ob zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung bestehe bzw. bestanden habe, die Anfechtungsfrist für den Antragsteller abgelaufen sei.

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Nach Verweisung des Verfahrenskostenhilfeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - B. aufgrund eines Wechsels des Kindes in eine Erziehungsstelle im Bezirk des Amtsgerichts B. hat der Ergänzungspfleger weiterhin darauf hingewiesen, dass Zweifel an der Identität der Person des Antragstellers bestehen würden. Der Antragsteller trete in anderen Verfahren offenbar unter dem Namen M. K., geboren am ..., auf. Auf Nachfrage habe der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte mitteilen lassen, dass der Antragsteller sowohl unter dem Namen M. S. mit dem Geburtsdatum ... als auch unter dem Namen M. K. mit dem Geburtsdatum ... gerichtlich in Erscheinung trete. Zwei verschiedene Namen und Geburtsdaten könne der Antragsteller jedoch nicht haben. Der Antrag sei mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB sei bereits 2014 abgelaufen, nachdem der Antragsteller bereits von Geburt an positiv gewusst habe, dass er und nicht der Beteiligte R. H. der Vater des Kindes sei. Auch wenn möglicherweise inzwischen die sozial-familiäre Beziehung zum Scheinvater erloschen sei, sei dadurch der Lauf der Zweijahresfrist nicht gehemmt worden.

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Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, er führe sowohl den Namen M. K. als auch den Alias-Namen M. S.. Dies sei im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn (Urteil des AG G. ...) festgestellt worden. Zweifel an der persönlichen Identität des Antragstellers würden damit nicht bestehen. Er habe die Zweijahresfrist durch Einreichung eines Antrages beim Amtsgericht G. gewahrt. Selbst wenn er diese nicht gewahrt hätte, wäre die Anfechtungsfrist gehemmt gewesen.

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Mit Beschluss vom 18.01.2016 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Hinblick auf § 1600 b BGB sei die Erfolgsaussicht zu verneinen. Die Frist zur Anfechtung werde nicht gehemmt, soweit und solange binnen der Zweijahresfrist eine sozial-familiäre Beziehung vorliege. Da weitergehende fristhemmende Gründe dem Vortrag nicht entnommen werden könnten bzw. aufgrund des Vortrages von vornherein ausscheiden dürften, sei in dem vorliegenden Anfechtungsverfahren (trotz des Schutzes des Art. 6 GG) die Anfechtungsfrist für den Verfahrenskostenhilfe begehrenden Antragsteller abgelaufen.

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Gegen den am 21.01.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.02.2016 eingegangene Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

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Der Antragsteller beantragt weiterhin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und führt aus,

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er habe fristgerecht innerhalb der Zweijahresfrist am 27.11.2012 die rechtliche Vaterschaft vor dem Familiengericht G. angefochten. Seinerzeit sei der Antrag abgewiesen worden, da das Kind in einer sozial-familiären Beziehung gelebt habe. Mittlerweile sei das nicht mehr der Fall. M. lebe auch nicht mit der Kindesmutter zusammen. Die Verhältnisse seien mehr als schwierig. Das Gesetz berücksichtige den späteren Wegfall einer sozial-familiären Beziehung nicht. Es berücksichtige insbesondere nicht den sicherlich seltenen Fall, dass das Kind keinerlei sozial-familiäre Beziehungen mehr habe, weder zum rechtlichen Vater noch zur leiblichen und rechtlichen Mutter. Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 ff.) ausgeführt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei, dass dem biologischen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthalten werde, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bildeten, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gelte. Unter den gegebenen Umständen habe ein rechtliches Hindernis für den Antragsteller bestanden, die Vaterschaft erfolgreich anzufechten, wie das Verfahren vor dem Familiengericht G. gezeigt habe. Dementsprechend habe Arens (FamRZ 2003, 825) in einer Anmerkung zu der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass Fristbeginn frühestens der Zeitpunkt sein könne, in dem die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen würden, nämlich auch das Entfallen der familiären-sozialen Beziehungen. Auch Wellenhofer führe im Münchener Kommentar aus, die Frist solle erst zu laufen beginnen, wenn alle materiellen Anfechtungsvoraussetzungen vorliegen würden. In diese Richtung gehe auch eine Entscheidung des Amtsgerichts Herford (FamRZ 2008, 1270), das im Sinne eines interessengerechten Ergebnisses einen Hemmungstatbestand bejaht habe.

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Der Ergänzungspfleger verteidigt die angegriffene Entscheidung und führt aus,

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der Antrag des Antragstellers habe keine Aussicht auf Erfolg, denn er korrespondiere nicht mit dem Interesse des Kindes, welches gerade auch durch die gesetzlich geregelte Anfechtungsfrist geschützt werde. Die Verfristung diene gerade auch der Rechtssicherheit und der Bestandskraft des Status. Hinzu komme, dass das Kind an einer reaktiven Bindungsstörung leide und Veränderungen deshalb - wenn überhaupt - nur sehr schwer verkraften würde, sie würden das Kind in seiner Verhaltensentwicklung schlagartig sehr weit zurückwerfen. Eine Vaterschaftsanfechtung wäre deshalb dem Kindeswohl nicht zuträglich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

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Die Akten des Amtsgerichts G. ... sowie ... sowie des Amtsgerichts A. ... liegen vor.

II.

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Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127, 569 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die vom Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe für ein Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters R. H. und auf Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

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Nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 19 m.w.N.). Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden, denn § 114 ZPO verlangt nur „hinreichende“ Erfolgsaussicht. Das Verfahrenskostenhilfeverfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden. Deshalb darf eine Unterinstanz die Erfolgsaussicht nicht verneinen, wenn eine schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht geklärt ist und es angebracht ist, dass die höhere Instanz sich mit ihr befasst (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Ist eine Rechtsfrage zwar noch nicht durch ein Revisionsgericht entschieden worden, gleichwohl aber nicht umstritten und auch nicht schwierig, so ist dies allein kein genügender Anlass, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (Zöller/Geimer, a.a.O., Rn. 21 unter Hinweis auf BVerfG, ZIP 2006, 1556; BGH, FamRZ 2013, 1214). Wird bei schwierigen ungeklärten Rechtsfragen die Verfahrenskostenhilfe verweigert, so verstößt dies gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Hinreichende Erfolgsaussicht ist stets zu bejahen, wenn ernstliche Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bestehen.

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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann dem Antragsteller die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden. Es steht vorliegend nicht im Streit, dass bei Antragseinreichung durch den Antragsteller am 19.02.2015 die zweijährige Ausschlussfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters bereits abgelaufen war. Denn nach § 1600 b Abs. 1 S. 2, 2. HS. BGB hinderte das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater R. H. und der Mutter (von Februar 2012 bis wohl Februar 2014) den Lauf der Frist nicht.

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Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der vorliegend vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfrage, ob eine Anfechtung durch den leiblichen Vater nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB gleichwohl möglich ist, wenn die zuvor bestehende sozial-familiäre Beziehung des Kindes zu dem rechtlichen Vater erst nach Ablauf der Zweijahresfrist beendet wurde, liegt zwar nicht vor. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung der Rechtsfrage kann der Antrag gleichwohl mangels Erfolgsaussicht abgelehnt werden (BVerfG, ZIP 2006, 1556). Es bestehen keine ernstlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des entscheidungserheblichen Gesetzes.

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Die vom Antragsteller angeführte Argumentation der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.04.2003 (FamRZ 2003, 816 ff.), dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei, dass dem biologischen Vater das Recht auf Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vorenthalten werde, wenn die rechtlichen Eltern mit dem Kind gar keine soziale Familie bildeten, die es nach Art. 6 Abs. 1 GG zu schützen gelte, verhilft dem Antragsteller nicht zum Erfolg. Denn der Entscheidung lag zugrunde, dass ein Mann, ohne leiblicher Vater des Kindes zu sein, die Vaterschaft zwar anerkannt hat, aber mit der Mutter und dem Kind nicht zusammengelebt hat. Für diese Konstellation hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass es keinen hinreichenden Grund gebe, dem leiblichen Vater zu verwehren, auch rechtlich als Vater anerkannt und in Pflicht genommen zu werden; auch die Interessen von Mutter und Kind würden dem nicht entgegen stehen. Dass gleiches auch für den Fall gelten müsse, wenn der rechtliche Vater zunächst über einen Zeitraum von hier zwei Jahren Verantwortung übernommen hat, lässt sich der Entscheidung an keiner Stelle entnehmen.

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Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Amtsgerichts Herford (FamRZ 2008, 1270) berufen möchte, handelte es sich dort um einen besonderen Ausnahmefall, in dem der biologische Vater „seit der Zeugung von ... in dessen Leben einbezogen“ worden war und in dem der biologische Vater „soweit es die Kindesmutter zugelassen hat, Verantwortung für das Kind ... übernommen“ hat. Das Amtsgericht Herford hat ausgeführt, aus dieser Konstellation werde erkennbar, dass insofern alle Beteiligten berechtigte und vom Grundgesetz geschützte Interessen vertreten würden. Die Abwägung habe ergeben, dass einer rechtlichen Neuzuordnung der Vaterschaft vorliegend der Vorrang einzuräumen sei. Damit werde nur festgeschrieben, was die Parteien in der Vergangenheit ohnehin gelebt hätten. Die zum Schutze des Kindes bestehenden Anfechtungsfristen ohne die Möglichkeit der Fristhemmung anzuwenden, wenn gleichzeitig im Interesse des Kindes in dieser besonderen Konstellation dem biologischen Vater insbesondere im Hinblick auf das Kindeswohl ein Anfechtungsrecht eingeräumt werde, sei unbillig. Unabhängig davon, ob dieser Entscheidung zuzustimmen ist, liegt eine auch nur annähernd vergleichbare Konstellation vorliegend nicht vor. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt Verantwortung für M. getragen.

29

Nach der Gesetzesbegründung zu § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB, der den Kreis der zur Vaterschaftsanfechtung Berechtigten auch auf den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater des Kindes erweitert, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht, gibt der grundrechtliche Schutz aus Art. 6 Abs. 2 GG dem leiblichen Vater kein Recht, in jedem Fall vorrangig vor dem rechtlichen Vater die Vaterschaft eingeräumt zu erhalten, wenn letzterer seine elterliche Verantwortung im Sinne einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten sozialen Elternschaft wahrnimmt. Werde eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind positiv festgestellt, sei die Anfechtung durch den leiblichen Vater auch in Zukunft ausgeschlossen. Dies diene insbesondere auch der Rechtssicherheit in Abstammungsfragen, die wegen der weitreichenden Auswirkungen der Abstammung im privaten und öffentlichen Bereich (Erbrecht, Steuerrecht, Sozialrecht etc.) geboten sei. Ein „Wiederaufleben“ des Anfechtungsrechts sei nicht möglich (BT-Drucks. 15/2253, S. 10, 11).

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Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 06.12.2006 (FamRZ 2007, 538 Rn. 40) ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich sei, dass die zweijährige Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB durch das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 BGB nicht gehemmt werde. Mit der Intention bei positiver Feststellung des Bestehens einer solchen Beziehung durch das Gericht eine Anfechtung durch den leiblichen Vater auch für die Zukunft auszuschließen, gehe das Gesetz zwar im Falle der Vaterschaftsanfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch über die allgemeine Beschränkung der Anfechtung durch die Frist des § 1600 b BGB hinaus; auch dies erscheine jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes der bestehenden sozialen Familie, das auch der Fristenregelung zu Grunde liege, sachgerecht und zumutbar.

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Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrfach ausgeführt, dass die Auslegung des Art. 8 EMRK ergebe, dass der vermeintliche biologische Vater von der Möglichkeit, seine Vaterschaft feststellen zu lassen, nicht vollständig ausgeschlossen werden dürfe, solange keine erheblichen Gründe in Bezug auf das Kindeswohl dafür vorliegen würden. Daraus erwachse jedoch nicht zwingend eine Pflicht aus der Konvention, dem vermeintlichen biologischen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die Feststellung der biologischen Vaterschaft zuzulassen. Die Entscheidung, ob dem vermeintlichen biologischen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten sei, liege innerhalb des staatlichen Ermessensspielraums. Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK sei nicht verletzt, wenn der bestehenden familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtmäßigen Eltern Vorrang vor der Beziehung zu dem vermeintlichen biologischen Vater eingeräumt werde und die Möglichkeit einer Vaterschaftsanfechtung versagt werde, um das Kind und seine soziale Familie vor äußeren Störeingriffen zu schützen (NJW 2013, 1937 ff.). Dass mit der gesetzlichen Regelung des § 1600 b BGB dieser staatliche Ermessensspielraum überschritten ist, ist nicht ersichtlich.

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Da dem Antragsteller, das heißt dem zwar biologischen, aber nicht rechtlichen Vater, die Rechte aus § 1686 a BGB auf Umgang und Auskunft zustehen und er damit nicht völlig rechtlos ist, ist die beantragte Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigten Anfechtungs- und Feststellungsanträge zu versagen. Der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit in Abstammungsfragen greift auch dann durch, wenn eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater nicht mehr besteht.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.