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OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen·2 Rb 9 Ss 794/17·07.01.2018

Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Spielstraße: Erforderlicher Abstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle in Baden-Württemberg; Begriff der Schrittgeschwindigkeit

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtBußgeldverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Bußgeldurteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Spielstraße. Streitpunkt war, ob eine Verwaltungsvorschrift einen Mindestabstand zwischen Verkehrszeichen und Messstelle vorschreibt und dies die Bewertung der Messung beeinflusst. Das OLG Karlsruhe verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, weil die einschlägige VwV in Baden‑Württemberg seit 01.07.2015 keinen festen Abstand mehr vorschreibt und die Bedeutung eines Abstands einzelfallabhängig ist; zudem liege keine Gehörsverletzung vor. Das Gericht stellt außerdem klar, dass Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1) nicht über 7 km/h hinausgeht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Bußgeldurteil wird als unbegründet verworfen; der Betroffene trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frage, ob ein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle einzuhalten ist, ist, sofern nicht durch verbindliche Regelung vorgeschrieben, eine einzelfallabhängige Tatsachenfrage und rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

2

Die durch Verkehrszeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit gestattet keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG setzt voraus, dass die Angelegenheit zur Fortbildung des materiellen Rechts von grundsätzlicher Bedeutung ist oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt; bloße Fragen zur Auslegung verwaltungsrechtlicher Hinweise genügen hierfür nicht.

4

Sind die entscheidungserheblichen Vorbringen des Betroffenen vom Tatgericht geprüft worden, liegt hierin kein Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 StVO§ 42 Abs 2 Anl 3 Nr 12 Zeichen 325.1 StVO§ 80 Abs 2 OWiG§ VVBW-2053-IM-20061219-SF§ 261 StPO§ 80 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Pforzheim, 6. Juli 2017, 3 OWi 89 Js 3030/17

Leitsatz

1. Durch Verwaltungsvorschriften ist in Baden-Württemberg seit dem 1. Juli 2015 kein bestimmter Abstand zwischen dem die Geschwindigkeitsbeschränkung anordnenden Verkehrszeichen und der Messstelle mehr vorgeschrieben. Ob dieser Abstand Einfluss auf die Bewertung des Verstoßes hat, ist danach einzelfallabhängig und deshalb keine Grundlage für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.(Rn.4)

2. Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1) lässt keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h zu.(Rn.6)

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 2: Festhaltung OLG Karlsruhe, 14. April 2004, 1 Ss 159/03; Anschluss OLG Brandenburg, 23. Mai 2005, 1 Ss (Owi) 86 B/05, DAR 2005, 570.

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 06.07.2017 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 28.11.2017 Bezug.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

1. Die mit der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, welche Bedeutung der Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen zukommt, gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 2 OWiG) nicht, weil sie für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Soweit sich der Betroffene dazu auf die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) vom 19.12.2006 beruft, nach der bei Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich ein Abstand von 150 Metern zu dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen eingehalten werden sollte, lässt dies nämlich außer Acht, dass - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - die VwV-VkSA mit Wirkung vom 01.07.2015 neu erlassen wurde (GABl. 2015, S. 388) und in der Neufassung die Einhaltung eines bestimmten Abstandes der Messstelle zu dem die Beschränkung anordnenden Zeichen nicht mehr vorgeschrieben ist. Ob dieser Abstand geeignet ist, die Bewertung der Tat zu beeinflussen, ist danach eine nicht verallgemeinerungsfähige Frage des Einzelfalls.

5

2. Im Übrigen hat sich das Amtsgericht im angefochtenen Urteil mit dieser Frage unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen - soweit entscheidungserheblich - auseinandergesetzt, so dass auch der Zulassungsgrund des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht gegeben ist.

6

3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die durch Zeichen 325.1 angeordnete Schrittgeschwindigkeit nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Köln VRS 69, 382 OLG Brandenburg DAR 2005, 570 OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2004 - 1 Ss 159/03, juris) keine höhere Geschwindigkeit als 7 km/h gestattet.

7

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.