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OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen·2 Rb 8 Ss 748/17·03.12.2017

Gerichtliches Bußgeldverfahren: Anforderungen an einen Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafverfahrensrecht (Beweisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügte die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zur Feststellung, ob er Fahrzeugführer gewesen sei. Das OLG stellt fest, dass die Behauptung, der Betroffene sei nicht Fahrer gewesen, kein dem Beweis zugänglicher Tatbestand i.S. des § 244 StPO ist, sondern lediglich ein Beweisziel. Die Überprüfung der Eignung von Lichtbildern zur Identifizierung ist überwiegend Bewertungs- und keine sachdienliche Sachverständigenfrage. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG Freiburg als unbegründet abgewiesen; Beweisantrag auf anthropologisches Gutachten nicht als beweiserheblicher Antrag i.S. § 244 StPO angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behauptung, eine Person sei „nicht der Führer des Fahrzeugs“, ist kein dem Beweis zugänglicher Tatsachenvortrag i.S. von § 244 StPO; ein Beweisantrag muss konkrete, dem Beweis zugängliche Tatsachen benennen, nicht nur ein Beweisziel.

2

Die Beiziehung eines anthropologischen Sachverständigen zur Prüfung der Identifizierbarkeit eines Lichtbildes setzt voraus, dass eine Frage vorliegt, die besondere Sachkunde des Sachverständigen erfordert; bloße Bewertungen bedürfen in der Regel keiner anthropologischen Begutachtung.

3

Lichtbilder, die wirksam durch Verweisung gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO dem Gericht zugänglich sind und in die Erörterung durch einen technischen Sachverständigen einbezogen wurden, können Grundlage der Beweiswürdigung sein.

4

Die Beweiswürdigung darf nicht in einer bloßen Auflistung von Beweismitteln bestehen; es ist eine eigenständige, nachvollziehbare Würdigung erforderlich, andernfalls kann das Urteil gefährdet sein.

5

Die Identifizierung des Fahrzeugführers kann sich auf sichtbare körperliche Merkmale und die sogenannte Haltereigenschaft stützen und unter Ausschluss konkreter Verwechslungsgefahren rechtsfehlerfrei Grundlage des Urteils sein.

Relevante Normen
§ 244 StPO§ 77 Abs 2 OWiG§ 244 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 71 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 31. August 2017, 29 OWi 540 Js 15227/17

Leitsatz

Die Behauptung, dass "der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des PKW" war, stellt keine dem Beweis zugängliche Tatsache i.S.d. § 244 StPO dar.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss OLG Bamberg, 17. März 2017, 3 Ss OWi 264/17, StraFo 2017, 156 und OLG Hamm, 15. September 2009, 3 Ss OWi 689/09, StRR 2010, 105.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 31.08.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

2

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 07.11.2017 Bezug genommen.

3

Ergänzend bemerkt der Senat:

4

1. Soweit die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens behauptet wird, muss der Rüge schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der in der Rechtsbeschwerdebegründung mitgeteilte Antrag keinen an den §§ 71 Abs. 1, 77 Abs. 2 OWiG, 244 Abs. 3 bis 6 StPO zu messenden Beweisantrag darstellt. Mit der Behauptung, „dass der Betroffene zur Tatzeit nicht der Führer des PKW“ war, wird nicht eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern nur das sich erst aus einer Bewertung von Tatsachen ergebende Beweisziel formuliert (BGH NJW 2017, 1691; OLG Bamberg StraFo 2017, 156; OLG Hamm, Beschluss vom 15.09.2009 - 3 Ss OWi 689/09, juris). Soweit in der Rechtsbeschwerdebegründung die Beiziehung eines Sachverständigen zur Überprüfung der Eignung des bei der Tat gefertigten Lichtbildes zur Identifizierung für erforderlich gehalten wird, handelt es sich insoweit um eine Bewertung, die nicht die besondere Sachkunde eines anthropologischen Sachverständigen voraussetzt, weshalb in der unterbliebenen Beweiserhebung auch in der Sache weder ein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 244 Abs. 2 StPO vorliegt.

5

2. Die im Rahmen der Sachrüge erhobene Beanstandung, das Amtsgericht habe in seinem Urteil den Inhalt von Lichtbildern zugrunde gelegt, die unter Verstoß gegen §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Wegen der wirksamen Verweisung gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist der Inhalt der fraglichen Lichtbilder, die das bei der Tat gefertigte Lichtbild von dem nach den Feststellungen vom Betroffenen gefahrenen Fahrzeug sowie weiterer aus der Messreihe stammender Aufnahmen anderer Fahrzeuge darstellen, dem Senat zugänglich. Sie waren nach dem Urteilsinhalt zudem Gegenstand der Erörterung durch den zugezogenen technischen Sachverständigen, dessen Ausführungen hierzu in die Beweiswürdigung eingeflossen sind. Nach dem Inhalt der Lichtbilder kann der Senat ausschließen, dass weitere aus den Lichtbildern sich ergebende Erkenntnisse in das Urteil eingeflossen sein könnten, weshalb es jedenfalls an dem gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 337 StPO erforderlichen Beruhen fehlt.

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Der Vorgang gibt dem Senat jedoch Veranlassung darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig verfehlt ist, die Beweiswürdigung mit einer Auflistung der Beweismittel einzuleiten, die die gebotene eigenständige Würdigung nicht zu ersetzen vermag (BGH NStZ-RR 1998, 277). Bestenfalls ist dies überflüssig (BGH NStZ-RR 1997, 270), im ungünstigsten Fall kann es - wie der vorliegende Fall zeigt - den Bestand des Urteils gefährden.

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3. Die Beweiswürdigung zur Identität des Fahrzeugführers genügt den dazu in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die in der Rechtsbeschwerdebegründung und der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargestellt sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Urteilsauführungen nicht Selbstzweck sind (BGH wistra 1992, 225; 1992, 256). In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich vielmehr nach der jeweiligen Beweislage, nicht zuletzt auch nach der Bedeutung, die der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigungsvorbringens für die Wahrheitsfindung zukommt (BGH NStZ 1993, 95). Vorliegend waren diese dadurch bestimmt, dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine andere zur Verwechslung geeignete Person Fahrzeugführer gewesen sein könnte. Angesichts dessen ist die Identifizierung anhand der im Urteil beschriebenen, auf dem Tatlichtbild erkennbaren körperlichen Merkmale unter Berücksichtigung der Haltereigenschaft des Betroffenen, der zwar nicht für sich genommen Beweiswert, in der Gesamtwürdigung aber sehr wohl Indizcharakter beigemessen werden darf, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.