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OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen·2 Rb 8 Ss 643/17·08.10.2017

Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung wegen Lärmschutz

StrafrechtVerkehrsstrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt ein Amtsgerichtsurteil, das wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Lärmschutzzone ein Fahrverbot verhängte. Streit war, ob eine Beschränkung zum Lärmschutz die Einordnung als grob pflichtwidrig ausschließt. Das OLG verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet und betont, dass Lärmschutzgründe der groben Pflichtwidrigkeit nicht entgegenstehen. In Regelfällen genügt die Erwägung des Fahrverbots, ohne die Alternative einer höheren Geldbuße detailliert zu erörtern.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Fahrverbotsentscheidung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in Lärmschutzzone als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine wegen Lärmschutz angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung schließt die Einordnung einer Überschreitung als grob pflichtwidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG nicht aus.

2

Liegt ein Regelfall der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) vor, bedarf es in den Urteilsgründen keiner ausdrücklichen Erörterung, ob der Zweck des Fahrverbots auch durch Erhöhung der Geldbuße erreicht werden könnte; maßgeblich ist, dass der Tatrichter sich dieser Alternative bewusst ist.

3

Die Nachprüfung einer Rechtsbeschwerde nach § 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG hat auf die Feststellung von Rechtsfehlern zu Lasten des Betroffenen abzustellen.

4

Die Zuweisung der Kosten des Rechtsmittels richtet sich nach den prozessualen Vorschriften (§ 473 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) und kann dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 25 Abs 1 StVG§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 7. Juli 2017, 29 OWi 530 Js 7927/17

Leitsatz

Dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung (nur) aus Lärmschutzgründen angeordnet ist, steht der Einordnung eines Verstoßes als grob pflichtwidrig nicht entgegen.(Rn.4)

Orientierungssatz

Zitierungen: Festhaltung OLG Karlsruhe, 2. März 2004, 2 Ss 25/04, NJW 2004, 1749; Anschluss OLG Bamberg, 21. November 2006, 3 Ss OWi 1516/06, NStZ-RR 2007, 123.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 07.07.2017 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

2

Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 18.09.2017 Bezug genommen.

3

Im Hinblick auf das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist ergänzend zu bemerken:

4

1. Dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet wurde, berührt die Einordnung der Überschreitung als grob pflichtwidriges Verhalten i.S.d. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG nach gefestigter, vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht (OLG Karlsruhe - Senat - NJW 2004, 1749; BayObLG VRS 87, 372; KG VRS 109, 132; OLG Bamberg, Beschluss vom 21.11.2006 - 3 Ss OWi 1516/06, juris).

5

2. Liegt - wie hier - ein Regelfall für die Anordnung eines Fahrverbots nach der Bußgeldkatalogverordnung vor, bedarf es in den Urteilsgründen keiner ausdrücklichen Erörterung, ob der Zweck des Fahrverbots auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen wäre; der Tatrichter muss sich dessen nur bewusst gewesen sein (BGHSt 38, 125; 231). Dies kommt im drittletzten Absatz auf Seite 6 des angefochtenen Urteils hinreichend zum Ausdruck.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.