Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten; Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene rügte im Rechtsbeschwerdeverfahren die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung eines Bußgeldbescheids, weil auf dem Umschlag das Zustelldatum nicht vermerkt war, und machte Verjährung geltend. Das OLG hält die Zustellung trotz Verstoßes gegen § 180 S. 3 ZPO für wirksam und fristauslösend; der Gegenbeweis gegen die Postzustellungsurkunde sei nicht gelungen. Da der Einspruch verspätet war, war der Bußgeldbescheid bestandskräftig; das Amtsgericht hätte nicht mehr in der Sache entscheiden dürfen. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über Wiedereinsetzung an das Amtsgericht zurückgegeben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückgabe an das AG zur Entscheidung über Wiedereinsetzung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein unterlassener Datumsvermerk auf dem Umschlag bei Ersatzzustellung nach § 180 Satz 3 ZPO berührt die Wirksamkeit der Zustellung und den Beginn fristauslösender Fristen nicht.
Für den Fristbeginn nach Zustellung ist bei ordnungsgemäß nachgewiesenem Zustellungszeitpunkt grundsätzlich auf das in der Postzustellungsurkunde beurkundete Zustelldatum abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs.
Die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde kann nur durch den vollen Gegenbeweis erschüttert werden.
Eine konkludente Wiedereinsetzung setzt voraus, dass sich Behörde oder Gericht der Fristversäumung und der Wiedereinsetzungsmöglichkeit bewusst sind; eine bloße Verfahrensförderung genügt nicht.
Die Entscheidung über Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist in Bußgeldsachen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden; zuständig bleibt das Amtsgericht.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Minden12 K 2656/2012.07.2023Zustimmendjuris Rn. 6 ff.
- BGHVIII ZR 99/2215.03.2023Zustimmendjuris Rn. 6 ff.
- BGHAnwZ (Brfg) 28/2029.07.2022Zustimmendjuris Rn. 6 ff.
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 3. Kammer3 Sa 45/2003.03.2021Zustimmendjuris
- BVerfG1 BvR 561/1922.07.2020Neutraljuris
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 22. Februar 2018, 31 OWi 530 Js 16860/17
Leitsatz
1. Unterlässt es der Zusteller bei der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten, entgegen § 180 Satz 3 ZPO das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, berührt dies weder die Wirksamkeit der Zustellung noch den Lauf der dadurch in Gang gesetzten Fristen.(Rn.6)
2. Die Entscheidung über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.(Rn.14)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 22.02.2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung darüber, ob dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.12.2016 zu gewähren ist, an das Amtsgericht Freiburg zurückgegeben.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe erließ am 06.12.2016 einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen, mit dem wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld von 440 € und ein zweimonatiges Fahrverbot unter Anwendung der Vier-Monats-Regelung des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG festgesetzt wurden. Die Zustellung des Bußgeldbescheids erfolgte am 09.12.2016 im Weg der Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten. Nachdem der Betroffene mit Schreiben vom 24.03.2017 an die Abgabe des Führerscheins erinnert worden war, trug er mit am 03.04.2017 bei der Bußgeldbehörde eingekommenem Schreiben vor, den Bußgeldbescheid nicht erhalten zu haben. Den damit erhobenen Einspruch verwarf das Regierungspräsidium mit Bescheid vom 05.04.2017, der dem Betroffenen am 08.04.2017 zugestellt wurde, als unzulässig, weil es die Einspruchsfrist nicht als gewahrt ansah. Mit am 24.08.2017 eingekommenem Schreiben beantragte der Betroffene gerichtliche Entscheidung. Mit Verteidigerschriftsatz vom 18.05.2017 wurde ergänzend vorgetragen, dass der Betroffene den Bußgeldbescheid erst am 29.04.2017 „vorgefunden“ habe. Dazu wurde ein Umschlag, mit dem der Bescheid zugestellt worden sein soll, vorgelegt, auf dem der Vermerk über das Datum der Zustellung nicht ausgefüllt ist. Da die Bußgeldbehörde - wie sich aus einem Aktenvermerk vom 31.05.2017 ergibt - deshalb davon ausging, dass die Zustellung des Bußgeldbescheids zwar nicht unwirksam war, aber die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt hatte, veranlasste sie die erneute Zustellung des Bußgeldbescheids, den der Betroffene am 03.06.2017 erhalten hat. Nach erneuter Einspruchseinlegung am 12.06.2017 verurteilte das Amtsgericht Freiburg den Betroffenen am 22.02.2018 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Festsetzung der gleichen Rechtsfolgen wie im Bußgeldbescheid, nachdem es sich auf der Grundlage der Postzustellungsurkunde und der Vernehmung des Zustellers davon überzeugt hatte, dass der Zusteller den Bußgeldbescheid wie in der Zustellungsurkunde dokumentiert in den Briefkasten des Betroffenen eingelegt hatte. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Rechtsbeschwerde vertritt der Betroffene die Auffassung, dass die (erste) Zustellung des Bußgeldbescheids unwirksam war und deshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises haben die Beteiligten an ihren Anträgen festgehalten. Wegen der in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilten Auswirkungen des unterbliebenen Vermerks des Datums der Zustellung auf dem zugestellten Schriftstück hat der Einzelrichter die Sache mit Beschluss vom 05.07.2018 gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat (formal) Erfolg.
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die vom Senat von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zum Ergebnis führt, dass das Amtsgericht wegen der Bestandskraft des Bußgeldbescheids keine eigene (Sach-) Entscheidung mehr hätte treffen dürfen.
1. Der Bußgeldbescheid vom 06.12.2016 ist bestandskräftig, weil gegen ihn nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG Einspruch eingelegt wurde und das dafür allein zuständige Amtsgericht über eine in Betracht kommende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist keine Entscheidung getroffen hat.
a) Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde nicht fristgemäß eingelegt.
1) Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Für die Zustellung, durch die die Einspruchsfrist in Gang gesetzt wird, verweist § 51 Abs. 1 Satz 1 OWiG auf das Landesverwaltungszustellungsgesetz (LVwZG), nach dem die Ausführung einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, nach den Vorschriften der §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung vorzunehmen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG). Bei der nach § 180 ZPO zulässigen Ersatzzustellung durch Einlegung in den Briefkasten bestimmt § 180 Satz 3 ZPO, dass der Zusteller das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstückes zu vermerken hat. Ein Verstoß hiergegen führt jedoch entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung weder zur Unwirksamkeit der Zustellung noch dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt wird.
Allerdings wurde in der älteren Rechtsprechung (GemSenOGB NJW 1977, 621; BVerwG NJW 1983, 1076; OLG Hamburg MDR 1983, 410) in der Missachtung der inhaltlich gleich lautenden Vorgängervorschrift zu § 180 Satz 3 ZPO, § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F., ein Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften i.S.d. § 9 LVwZG gesehen, der zwar nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führte, aber einen Mangel der Zustellung darstellte, der erst mit dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Dokuments geheilt wurde, so dass erst damit die Rechtsmittelfrist zu laufen begann.
Indes hat der Gesetzgeber die Zustellungsvorschriften zwischenzeitlich neu geregelt. Der Landesgesetzgeber hat dabei mit der Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 03.07.2007 (GBl. 2007, 293) - wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf vom 07.05.2007 (LT-Drs. 14/1212 S. 1) ergibt - eine Anpassung u.a. an die zuvor durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001 (BGBl. I 1206) umfassend überarbeiteten Zustellungsvorschriften des Bundes vornehmen wollen. Der Bundesgesetzgeber hat in der Begründung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass ein Verstoß gegen § 180 Satz 3 ZPO - mit dem dem Zustellungsadressaten ein Hinweis gegeben werden soll, wann eine mit der Zustellung in Gang gesetzte Frist beginnt - die Wirksamkeit der Zustellung unberührt lässt. Das Fehlen des Vermerks soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur ein Umstand sein, der vom Gericht bei der Prüfung, ob und wann das Schriftstück zugestellt wurde, zu berücksichtigen ist (BT-Drs. 14/4554 S. 22). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Nichtbeachtung von § 180 Satz 3 ZPO gerade nicht als Zustellungsmangel i.S.d. §189 ZPO, dem § 9 LVwZG nachgebildet ist (LT-Drs. 14/1212 S. 18), bewertet hat. Kommt das Gericht nach entsprechender Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Zustellung zu dem in der Postzustellungsurkunde beurkundeten Zeitpunkt zugestellt wurde, kommt es deshalb für den Lauf der Rechtsmittelfrist auf den Zustellungszeitpunkt und nicht den des tatsächlichen Zugangs des zugestellten Dokuments an (ebenso VGH Baden-Württemberg Die Justiz 2016, 432; Schultzky in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 180 Rn. 9; a.A. Göhler/Seitz, OWiG, 17. Aufl., § 51 Rn. 21 unter Anknüpfung an vor dem Zustellungsreformgesetz ergangene Rechtsprechung; KK-OWiG-Lampe, 5. Aufl., § 51 Rn. 35 ohne Begründung).
Soweit der Große Senat des Bundesfinanzhofs in seinem Beschluss vom 06.05.2014 (BFHE 244, 536) als Vorfrage der dort zu treffenden Entscheidung in der Missachtung von § 180 Satz 3 ZPO einen nur nach § 189 ZPO heilbaren Verstoß gegen zwingende Zustellungsvorschriften gesehen hat, beruht dies maßgeblich darauf, dass er dabei an die dazu im Vorlagebeschluss geäußerte Rechtsauffassung des vorlegenden VIII. Senats des Bundesfinanzhofs gebunden war. Soweit in dessen Vorlagebeschluss (BFHE 241, 107) zwar anerkannt wird, dass diese Auslegung dem im Zustellungsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen widerspricht, die abweichende Auslegung aber damit begründet wird, dass sie „der Bedeutung des Datumsvermerks jedoch besser gerecht [wird], die sich auch darin zeigt, dass die Beachtung von § 180 Satz 3 ZPO zum notwendigen Inhalt der Zustellungsurkunde gemacht worden ist (§ 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO), wird damit ein der Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO zukommender Normzweck behauptet, der sich weder dem Gesetz selbst entnehmen lässt noch dem Verständnis des historischen Gesetzgebers entspricht. Der Senat vermag sich dieser Auffassung daher nicht anzuschließen.
2) Der Senat teilt die im angefochtenen Urteil vorgenommene Bewertung, dass dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des fehlenden Datumsvermerks auf dem Umschlag des zugestellten Schriftstücks der erforderliche volle Gegenbeweis gegen die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde (vgl. § 418 ZPO, Göhler/Seitz a.a.O., § 51 Rn. 21a m.w.N.) nicht gelungen ist. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Urteil verwiesen werden.
3) Danach lief die Einspruchsfrist, die mit der - durch die Postzustellungsurkunde nachgewiesenen - Zustellung am 09.12.2016 in Gang gesetzt wurde, am 23.12.2016 ab (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 43 Abs. 1 StPO), ohne dass innerhalb dieses Zeitraums Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt wurde.
b) An die sich daraus ergebende Bestandskraft des Bußgeldbescheids ist der Senat gebunden.
1) Soweit der Vortrag des Betroffenen Anlass zur Prüfung gibt, ob ihm gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kann zunächst der Umstand, dass Bußgeldbehörde und Amtsgericht dem Verfahren Fortgang gegeben haben, nicht als konkludente Gewährung von Wiedereinsetzung gewertet werden. Denn Voraussetzung einer stillschweigenden Gewährung der Wiedereinsetzung ist, dass sich Behörde oder Gericht der Versäumung einer Frist und der sich daraus ergebenden Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bewusst sind (OLG Hamm MDR 1994, 715; BayObLG VRS 83, 364; Göhler/Seitz a.a.O., § 52 Rn. 29; gänzlich ablehnend KK-OWiG-Lampe a.a.O., § 52 Rn. 34). Vorliegend haben aber sowohl Bußgeldbehörde (im Vermerk vom 31.05.2017) als auch Amtsgericht (in den Gründen des angefochtenen Urteils) zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einspruchsfrist als gewahrt ansahen.
2) Der Senat kann auch weder selbst an Stelle des dafür nach §§ 52 Abs. 2 Satz 2 OWiG zuständigen Amtsgerichts über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist entscheiden (vgl. BGHSt 22, 52; BayObLGSt 1987, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 215; KK-StPO-Maul, 7. Aufl., § 46 Rn. 2) noch vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Gewährung von Wiedereinsetzung herbeiführen, weil das Amtsgericht sich mit einer Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in Widerspruch zum angefochtenen Urteil in Widerspruch setzen würde, dem die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass es keiner Wiedereinsetzung bedurfte (BayObLGSt 1987, 102).
2. Dies hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil wegen der Bestandskraft des Bußgeldbescheids vom 06.12.2016 insgesamt aufzuheben ist.
III.
Die Sache ist jedoch an das Amtsgericht zurückzugeben, dass zu prüfen haben wird, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist vorliegen.
IV.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.