Verfallsanordnung im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Wirksamkeit der Zustellung des Verfallsbeschlusses ohne Übersetzung; Berechnung des Verfallsbetrages bei internationalen Transporten; Verfahrensaussetzung bei vorlagepflichtiger Frage
KI-Zusammenfassung
Ein polnischer Transportunternehmer focht eine Verfallsanordnung wegen Ladungsverstößen an; das Amtsgericht verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Das OLG Karlsruhe hob diesen Beschluss auf, weil die erste Zustellung ohne die vorgeschriebene Übersetzung unwirksam war und ein Verzicht hierauf vor der Zustellung erklärt sein muss. Wegen einer vorlagepflichtigen Rechtsfrage zu §29a OWiG setzte das OLG das Verfahren bis zur Entscheidung des BGH aus.
Ausgang: Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des AG wegen unwirksamer Zustellung; Verfahren bis zur Entscheidung des BGH über die Vorlagefrage ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zustellung von verfahrensbeendenden Beschlüssen ist unwirksam, wenn sie ohne die nach §37 Abs.3 StPO beizufügende Übersetzung erfolgt, soweit der Adressat der deutschen Sprache nicht mächtig ist und nicht zuvor wirksam verzichtet hat.
Der Verzicht auf die Beifügung einer Übersetzung nach §187 Abs.3 GVG/§46 OWiG muss vor der Zustellung erklärt werden; ein nachträglicher Verzicht kann die Unwirksamkeit der Zustellung nicht heilen.
Verfahrensbeendende Beschlüsse nach §72 Abs.1 OWiG sind den Urteilen nach §79 Abs.3 OWiG gleichgestellt; daher gelten die Übersetzungsvorschriften des §187 GVG/§37 StPO entsprechend.
Ist eine Rechtsfrage nach §121 Abs.2 GVG vorlagepflichtig und bereits durch ein anderes Oberlandesgericht dem BGH vorgelegt worden, bedarf es keiner erneuten Vorlage; das Verfahren ist bis zur Entscheidung des BGH auszusetzen.
Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes ist ein Wiedereinsetzungsantrag, der auf die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zielt, nach §§79 Abs.3 OWiG, 346 Abs.2 StPO auszulegen und entsprechend zu behandeln.
Vorinstanzen
vorgehend AG Heidelberg, 1. Dezember 2016, 17 OWi 530 Js 9371/16
Leitsatz
1. Erfolgt die Zustellung ohne Beifügung der nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Übersetzung, ohne dass der Empfänger zuvor wirksam auf eine Übersetzung verzichtet hat, ist die Zustellung unwirksam.(Rn.7)
2. Ist zu einer nach § 121 Abs. 2 GVG vorlagepflichtigen Frage bereits eine Vorlage durch ein anderes Oberlandesgericht erfolgt, bedarf es einer erneuten Vorlage nicht; das Verfahren ist bis zur Entscheidung über die Vorlagefrage in entsprechender Anwendung von §§ 154d, 262 StPO auszusetzen.(Rn.14)
Orientierungssatz
1. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob das durch die Tat Erlangte, durch dessen Wert der Verfallsbetrag nach oben begrenzt wird (§ 29a Abs. 1 OWiG), bei internationalen Transporten im Gesamtfrachtlohn (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2014, 2 (6) SsBs 601/14) nur in einem sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke ergebenden Teilbetrag hiervon (OLG Braunschweig, Beschluss vom 21. Dezember 2015, 1 Ss (OWi) 165/15; OLG Schleswig, 16. Juni 2016, 2 Ss OWi 10/16 (18/16), SchlHA 2016, 307) besteht.(Rn.13)
2. Die streitige Rechtsfrage hat bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (Vorlagebeschluss vom 9. Juni 2016, 2 Ss (OWi) 110/16) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt, weshalb es einer erneuten Vorlage nicht bedarf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem dort unter dem Aktenzeichen 4 StR 299/16 geführten Verfahren auszusetzen ist.(Rn.14)
Tenor
1. Auf den Antrag des Verfallsbeteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1. Dezember 2016 aufgehoben.
2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Vorlagesache 4 StR 299/16 wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung ausgesetzt.
Gründe
I.
Der Verfallsbeteiligte ist Inhaber eines polnischen Transportunternehmens, das im Dezember 2015 einen Transport von Orangen von Spanien nach Polen mittels eines Sattelzugs durchführte. Mit Verfallsanordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.1.2016 wurde zunächst ein Geldbetrag in Höhe von 3.563,55 € für verfallen erklärt, weil bei dem Transport Vorschriften über die Ladung nicht beachtet worden waren. Nachdem der fristgerecht eingelegte Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, erging eine neue Verfallsanordnung, mit dem ein dem gesamten (Netto-) Frachtlohn entsprechender Geldbetrag von 3.450 € für verfallen erklärt wurde. In dem auf den erneuten Einspruch des Verfallsbeteiligten hin gemäß § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg wurde eine Verfallsanordnung in gleicher Höhe getroffen.
Der Beschluss wurde am 20.10.2016 dem Verteidiger in deutscher Sprache, verbunden mit der Belehrung über den Anspruch auf eine Übersetzung und die Möglichkeit des Verzichts hierauf, zugestellt. Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 20.10.2016 wurde auf eine Übersetzung verzichtet. Nachdem eine Begründung der gleichfalls am 20.10.2016 eingelegten Rechtsbeschwerde zunächst nicht erfolgte, verwarf das Amtsgericht mit Beschluss vom 1.12.2016 die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Am 1.12.2016 beantragte der Verfallsbeteiligte am 5.12.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Nachholung der Rechtsbeschwerdebegründung. Nach entsprechendem Hinweis der Staatsanwaltschaft Heidelberg und Vorlage einer (undatierten) Vollmacht veranlasste das Amtsgericht die erneute Zustellung des Beschlusses vom 17.10.2016 an den Verteidiger, die am 28.12.2016 bewirkt wurde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, dem Verfallsbeteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1.12.2016 infolge dessen für gegenstandslos zu erklären und die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1.12.2016, mit dem die Rechtsbeschwerde des Verfallsbeteiligten als unzulässig verworfen wurde, war aufzuheben.
1. Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 17.10.2016 bedarf es nicht, weil entgegen der im Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 1.12.2016 und in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vorgenommenen Bewertung die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht versäumt wurde. Denn diese Frist wurde erst durch die (zweite) Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 28.12.2016 in Gang gesetzt; die (erste) Zustellung am 20.10.2016 war unwirksam.
a. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Zustellung am 20.10.2016 an den Verteidiger bewirkt wurde, obwohl sich eine Vollmacht nicht bei den Akten befand. Denn jedenfalls war die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht durch die mit dem Empfangsbekenntnis abgegebene Erklärung, zum Empfang legitimiert zu sein, nachgewiesen (Senat, Beschluss vom 8.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15 - AK 146/15, juris; KG VRS 125, 230).
b. Die Unwirksamkeit dieser Zustellung ergibt sich jedoch daraus, dass die Zustellung des Beschlusses nur in deutscher Sprache erfolgte, obwohl ein Verzicht auf die grundsätzlich gebotene Beifügung einer Übersetzung in die polnische Sprache zu diesem Zeitpunkt noch nicht erklärt war.
(1) § 187 Abs. 2 GVG, der nach § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts Anwendung findet, schreibt eine Übersetzung nicht rechtskräftiger Urteile vor, wenn der Verurteilte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Dies gilt auch für verfahrensbeendende Beschlüsse nach § 72 Abs. 1 OWiG, die dem Urteil gleichgestellt sind (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Im Hinblick darauf, dass der Verfallsbeteiligte aus Polen stammt und dort lebt, ist davon auszugehen, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist, weshalb nicht nur die Verfallsbescheide in die polnische Sprache übersetzt wurden, sondern es auch das Amtsgericht für erforderlich gehalten hat, den Verfallsbeteiligten über das ihm nach § 187 Abs. 2 GVG zustehende Recht zu belehren.
(2) Nach der ausdrücklichen Regelung in § 187 Abs. 2 Satz 1 StPO dient die Übersetzung der Wahrung der prozessualen Rechte des Adressaten der Entscheidung. Dies wird verfahrensrechtlich dadurch abgesichert, dass nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StPO die Zustellung der bekanntzumachenden Entscheidung zusammen mit der Übersetzung zu erfolgen hat, so dass dem nicht Sprachkundigen die gesetzlich vorgesehenen Fristen im gleichen Maß wie einem der deutschen Sprache Mächtigen für die Überlegung und Entscheidung zur Verfügung stehen, ob er von einem Rechtsmittel Gebrauch machen will. Weil danach durch eine Zustellung ohne Übersetzung die prozessualen Rechte des Adressaten nicht umfassend gewährleistet sind, ist sie unwirksam (LG Stuttgart StraFo 2014, 290; LG Gießen StraFo 2015, 243).
(3) Soweit § 187 Abs. 3 GVG die Möglichkeit des Verzichts auf eine Übersetzung nach entsprechender Belehrung eröffnet, setzt dies im Hinblick darauf, ob bei der Zustellung § 37 Abs. 3 StPO zu beachten ist, nach dem Regelungszweck voraus, dass der Verzicht vor der Zustellung erklärt wird. Eine Heilung des Verstoßes durch einen der Zustellung nachfolgenden Verzicht liefe im Übrigen auch dem mit der Zustellung verfolgten Zweck, den Lauf damit in Gang gesetzter Rechtsmittelfristen klar und eindeutig bestimmen zu können, zuwider.
2. Da das aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet, Rechtsbehelfe so auszulegen, dass das Rechtsschutzziel erreicht werden kann, ist der Wiedereinsetzungsantrag als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 StPO zu behandeln, der aus den vorstehend unter 1. ausgeführten Gründen Erfolg hat und zur Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 1.12.2016 führt.
III.
Der Anregung des Verfallsbeteiligten folgend setzt der Senat das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 154d, 262 StPO (i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) aus.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob das durch die Tat Erlangte, durch dessen Wert der Verfallsbetrag nach oben begrenzt wird (§ 29a Abs. 1 OWiG), bei internationalen Transporten im Gesamtfrachtlohn (Senat, Beschluss vom 23.12.2014 - 2 (6) SsBs 601/14; OLG Oldenburg, (Vorlage-) Beschluss vom 9.6.2016 - 2 Ss (OWi) 110/16) oder nur in einem sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke ergebenden Teilbetrag hiervon (OLG Braunschweig Beschluss vom 21.12.2015 - 1 Ss (OWi) 165/15, juris; OLG Schleswig SchlHA 2016, 307) besteht.
Die streitige Rechtsfrage hat bereits das Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O.) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung nach § 121 Abs. 2 GVG vorgelegt, weshalb es einer erneuten Vorlage nicht bedarf, sondern das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem dort unter dem Aktenzeichen 4 StR 299/16 geführten Verfahren auszusetzen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18.3.2011 - 2 Ws 43/11; OLG Stuttgart StV 2004, 142).