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OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen·2 ORbs 37 Ss 506/23·28.08.2023

Nachweis für standardisiertes Messverfahren ohne Messprotokoll

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde mit der Rüge, ein nicht voll unterschriebenes Messprotokoll begründe ein Beweisverwertungsverbot. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet. Es stellt klar, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens auch durch andere Beweismittel, insbesondere durch Vernehmung der messenden Beamtin, festgestellt werden können. Eine Gehörsverletzung wurde nicht festgestellt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung gegen den Betroffenen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einhaltung der für ein standardisiertes Messverfahren erforderlichen Voraussetzungen kann auch ohne ein zusätzlich unterzeichnetes Messprotokoll durch andere Beweismittel, namentlich durch die Vernehmung der die Messung durchführenden Beamtin, nachgewiesen werden.

2

Ein Messprotokoll enthält in der Regel Erklärungen der Verfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen und ist keine Vernehmung im Sinne prozessualer Zeugenaussagen.

3

Ob die in einer Urkunde beurkundeten Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich stattgefunden haben, ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung und kann sich aus der Urkunde selbst oder aus sonstigen Umständen ergeben.

4

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt besondere Gründe zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung der Rechtseinheit oder eine aufzuhebende Gehörsverletzung voraus; diese liegen hier nicht vor.

Relevante Normen
§ 3 Abs 1 S 1 StVO§ 80 Abs. 1 OWiG§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidelberg, 3. März 2023, 18 OWi 550 Js 18015/22

Leitsatz

Die Einhaltung der Bedingungen für ein standardisiertes Messverfahren kann auch anders als durch das Messprotokoll (hier: Vernehmung des Messbeamten) nachgewiesen werden.(Rn.3)

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 03.03.2023 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

2

Zur Begründung nimmt der Senat auf die - auch unter Berücksichtigung der dazu abgegebenen Gegenerklärung - im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 02.08.2023 Bezug.

3

Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die zur Geltendmachung eines - aus einer angeblich fehlenden Unterzeichnung des Messprotokolls abgeleiteten - Beweisverwertungsverbots erforderliche Verfahrensrüge (BGH NStZ 2019, 171) in einer den Anforderungen der §§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt ist, wobei im Hinblick auf die erhobene Sachrüge auch die Ausführungen in den Urteilsgründen ergänzend zu berücksichtigen sind (BGH NStZ-RR 2013, 352 mw.N.). Denn die Beanstandung erweist sich ungeachtet der Frage, ob es über die geleisteten Unterschriften hinaus einer weiteren Unterzeichnung des Messprotokolls bedurft hätte, als jedenfalls unbegründet. Beim Messprotokoll handelt es sich um in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Verfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (OLG Hamm ZfS 2014, 651). Ob die beurkundete Durchführung der Ermittlungshandlungen tatsächlich stattgefunden hat, ist eine Frage der allgemeinen Beweiswürdigung. Dies kann sich aus der Urkunde selbst, aber auch aus anderen Umständen ergeben. Vorliegend hat sich das Amtsgericht durch die Vernehmung der die maßgeblichen Untersuchungshandlungen durchführenden Beamtin von der Richtigkeit der Eintragungen im Messprotokoll überzeugt. Dies ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

4

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.