Anspruch auf Informationsgewährung im Bußgeldverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene forderte im Bußgeldverfahren die Überlassung nicht bei der Gerichtsakte befindlicher Unterlagen (Lebensakte, Bedienungsanleitung) und beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung, nachdem die Behörde nur eingeschränkte Einsicht ohne Kopiermöglichkeit angeboten hatte. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch, ohne den Aussetzungsantrag zu berücksichtigen. Das OLG sah darin eine Gehörsverletzung, hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen; Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen Gehörsverletzung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Betroffene in einem Bußgeldverfahren Anspruch auf Überlassung nicht bei der Gerichtsakte befindlicher, für die Verteidigung relevanter Unterlagen und hat er sich nachhaltig um deren Gewährung bemüht, ist einem darauf gestützten Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung stattzugeben.
Die Nichtberücksichtigung eines prozessual erheblichen Antrags zur Wahrnehmung verteidigungsrelevanter Informationsrechte kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen.
Ist zwischen der behördlichen Ablehnung eines Einsichtsgesuchs und der Abgabe des Verfahrens an das Gericht nur ein kurzer Zeitraum, steht das Unterbleiben eines erneuten Antrags nach § 62 OWiG der Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht entgegen.
Dem Verteidiger ist bei Gewährung des Einsichtsrechts Gelegenheit zu geben, Ablichtungen herzustellen; dem steht regelmäßig kein entgegenstehendes Urheberrecht der Bedienungsanleitung entgegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Waldkirch, 28. Dezember 2022, 2 OWi 530 Js 27603/22
Leitsatz
1. Wird einem Antrag auf Überlassung von nicht bei den Akten befindlichen Informationen, auf die der Betroffene Anspruch hat (hier: Bedienungsanleitung, Lebensakte), nicht entsprochen und hat sich der Betroffene nachhaltig um die Informationsgewährung bemüht, ist dem darauf gestützten Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung zu entsprechen. Ein Übergehen des Antrags stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.(Rn.6)
2. Liegt zwischen der Zurückweisung des Antrags auf Informationsüberlassung durch die Bußgeldbehörde und der Abgabe an das Gericht ein Zeitraum, in dem eine Stellung und Bescheidung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG nicht zu erwarten ist, steht das Unterbleiben des Antrags der Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht entgegen.(Rn.6)
3. Dem Verteidiger ist bei der Informationsgewährung Gelegenheit zu geben, Ablichtungen zu fertigen.(Rn.8)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 28.12.2022 wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Waldkirch zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Stadt X. setzte mit Bußgeldbescheid vom 25.7.2022 gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld von 115 € fest. Erstmals mit dem fristgerecht eingelegen Einspruch begehrte der Betroffene unter Ankündigung eines Antrags nach § 62 OWiG ihm verschiedene Unterlagen, u.a. die Lebensakte und die Bedienungsanleitung des Messgeräts, zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Bedienungsanleitung verwies die Verwaltungsbehörde auf den Gerätehersteller, hinsichtlich der Lebensakte auf eine Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltungsbehörde. Seit das Verfahren am 29.8.2022 beim Amtsgericht Waldkirch anhängig war, bemühte sich der Verteidiger sowohl gegenüber der Verwaltungsbehörde als auch gegenüber dem Gericht weiterhin wiederholt um Überlassung der vorbezeichneten, nicht bei der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen (im Original oder durch Übersendung von Kopien), wurde jedoch von der Verwaltungsbehörde auf die Einsichtnahme in ihren Räumen verwiesen, wobei zudem die Möglichkeit zur Fertigung von Ablichtungen versagt wurde. Nachdem der Verteidiger einen angebotenen Termin zur Einsichtnahme am 21.12.2022 unter Bemängelung der Beschränkungen nicht wahrgenommen hatte, teilte die Verwaltungsbehörde mit E-Mail vom 21.12.2022 mit, die Angelegenheit als erledigt anzusehen. Mit einem 28.12.2022 kurz nach 10:00 Uhr mittels beA beim Amtsgericht Waldkirch unter Hinweis auf die Dringlichkeit eingereichten Schriftsatz beantragte der Verteidiger deshalb, den am selben Tag auf 14:00 Uhr anberaumten Verhandlungstermin aufzuheben und das Verfahren bis zur Gewährung eines angemessenen Informationszugangs auszusetzen. Gleichwohl verwarf das Amtsgericht, nachdem zum Termin weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Der nach Zustellung des Verwerfungsurteils an den Verteidiger am 9.1.2023 am 10.1.2023 gestellte und am 9.2.2023 begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist u.a. auf eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützt. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat auf Zurückverweisung der Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils angetragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zuzulassen, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (BVerfGE 22, 267, 274; BGH NStZ-RR 2003, 49; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG, Art. 103 Rn. 67, 94 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann dabei auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht prozessual erhebliches Vorbringen übergeht, bei dessen Berücksichtigung die getroffene Entscheidung nicht hätte ergehen dürfen (OLG Karlsruhe - Senat - ZfS 2018, 471; OLG Dresden NZV 2013, 613 - Nichtbescheidung eines Antrags auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen; KG NStZ 2011, 584; OLG Brandenburg NZV 2003, 432; OLG Köln VRS 96, 451 - jeweils zur Nichtberücksichtigung von Entschuldigungsvorbringen).
2. Die zur Geltendmachung im Zulassungsverfahren erforderliche Verfahrensrüge ist zulässig ausgeführt, da die maßgeblichen zur Prüfung des behaupteten Verstoßes erforderlichen Verfahrenstatsachen in der Begründung mitgeteilt werden (vgl. dazu OLG Karlsruhe - Senat - a.a.O.) .
3. Die Übergehung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens stellt sich als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung (BVerfG NJW 2021, 455; OLG Celle DAR 2022, 573; OLG Stuttgart NStZ-RR 2022, 60; OLG Karlsruhe NStZ 2019, 620) hat der Betroffene eines Bußgeldverfahrens einen Anspruch darauf, dass ihm auch nicht bei den gerichtlichen Akten befindliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, soweit sie zur Verteidigung gegen den ihm gemachten Vorwurf von Bedeutung sein können; dies umfasst auch die Bedienungsanleitung des Messgeräts und die - unter dem Begriff der Lebensakte zusammenfassten - Nachweise über daran vorgenommene Eingriffe und Reparaturen. Hat er sich rechtzeitig, also schon im behördlichen Verfahren, ggf. unter Nutzung des Rechtsbehelfs des § 62 OWiG, um diese Informationen bemüht, verstößt die Vorenthaltung dieser Informationen gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren, einem darauf gestützten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zu entsprechen. Im Hinblick auf den nur kurzen zeitlichen Abstand zwischen der (ersten) Ablehnung des Einsichtsantrags durch die Verwaltungsbehörde und der Abgabe des Verfahrens an das Gericht, kann dem Betroffenen, der sich weiterhin um die Informationsgewährung bemüht hat, vorliegend nicht entgegengehalten werden, keinen Antrag nach § 62 OWiG gestellt zu haben.
b) Keiner abschließenden Klärung bedarf, ob vorliegend bereits die allein angebotene Einsichtnahme in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde eine unzulässige Beschränkung darstellt, nachdem dem Verteidiger auf besonderen Antrag hin die vom Einsichtsrecht umfassten Unterlagen zur Einsichtnahme in seinen Büroräumen oder seiner Wohnung mitzugeben sind, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (§§ 110c Satz 1 OWiG, 32f Abs. 2 Satz 3 OWiG). Sollte der Vortrag des Verteidigers zutreffen, dass die Informationen auswärtigen Verteidigern übersandt werden, lässt die unterschiedliche Behandlung aber einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz besorgen (Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG NJW 2012, 141).
c) Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift zutreffend ausführt, ist der Verteidiger im Rahmen des ihm diesbezüglich in entsprechender Anwendung von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO zustehenden Einsichtsrechts aber jedenfalls grundsätzlich berechtigt, Ablichtungen zu fertigen oder fertigen zu lassen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 147 Rn. 7; KK-Willnow, StPO, 9. Aufl., § 147 Rn. 12 jew. m.w.N.). Entgegen der von der Verwaltungsbehörde vertretenen Auffassung steht dem ein etwaiges Urheberrecht an der Bedienungsanleitung nicht entgegen (KG DAR 2013, 211; OLG Celle a.a.O.). Der Verteidiger musste sich deshalb vorliegend nicht mit dem auf die Anfertigung handschriftlicher Notizen beschränkten Angebot auf Einsichtnahme begnügen, vielmehr stellt sich dieses als Verletzung des Anspruchs auf Informationsgewährung als Ausfluss des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar, weshalb dem Aussetzungsantrag zu entsprechen gewesen wäre.
III.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt auf die deshalb zuzulassende Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Urteils; da der gerügte Verstoß kein Verfahrenshindernis begründet, ist die Sache deshalb an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6 OWiG).