Auswirkungen einer Geschwindigkeitsveränderung nach Messung
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein AG-Urteil wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Strittig war, ob eine kurz nach der Messung vorgenommene Verminderung der Geschwindigkeit die zuvor verwirklichte Überschreitung berührt und ob sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, da die nachträgliche Geschwindigkeitsänderung die vorherige Tat nicht aufhebt und keine entscheidungserheblichen Gehörsverstöße substantiiert geltend gemacht wurden. Eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf sonstige Grundrechtsverstöße kommt nicht in Betracht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Bußgeldurteil als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Verminderung der gefahrenen Geschwindigkeit unmittelbar nach einer Messung berührt nicht die zuvor verwirklichte Geschwindigkeitsüberschreitung.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG bei Geldbußen bis 100 € kommt nur in Betracht, wenn die Nachprüfung zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert substantiiert vorgetragene, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte; bloße Behauptungen genügen nicht, sodass das Gericht sich nur bei Erheblichkeit mit ihnen auseinanderzusetzen hat.
Der Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) ist eine Entscheidungsregel und keine Beweiswürdigungsnorm; der Tatrichter hat verbleibende Zweifel in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, nicht jedoch Regeln für die Beweiswürdigung umzudeuten.
§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht analog auf andere Grundrechtsverletzungen anzuwenden, eine solche Ausdehnung ist verfassungs- und rechtsdogmatisch ausgeschlossen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 28. November 2022, 78 OWi 560 Js 14771/22
Leitsatz
1. Eine Verminderung der gefahrenen Geschwindigkeit unmittelbar nach der Messung ändert nichts an der vorherigen Geschwindigkeitsüberschreitung.(Rn.4)
2. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist nicht analog anwendbar auf andere Grundrechtsverstöße.(Rn.5)
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss KG, Beschluss vom 2. Januar 2023 - 3 Ws (B) 333/22.(Rn.5)
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 28.11.2022 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die - auch unter Berücksichtigung der dazu abgegebenen Gegenerklärung - zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 30.03.2023 Bezug.
Ergänzend ist zu bemerken:
1. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist jedenfalls unbegründet. Auf der Grundlage der mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelten Messwerte hat sich das Tatgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass der Betroffene zu dem Zeitpunkt, als er (nach Toleranzabzug) mit einer Geschwindigkeit von 84 km/h fuhr, den dabei gebotenen Abstand in der festgestellten Weise unterschritt. Soweit sich aus den Messunterlagen ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er kurz danach möglicherweise seine Geschwindigkeit verringerte, vermag dies an der vorherigen Verwirklichung des Bußgeldtatbestands nichts mehr zu ändern. Auf der Grundlage der Videoaufzeichnung und der bei den Akten befindlichen Messfotos - letztere waren wegen der vorgenommenen Verweisung auch dem Senat zugänglich - hat sich die Tatrichterin zudem rechtsfehlerfrei weiter davon überzeugt, dass das bußgeldbewehrte Verhalten nicht - wie vom Betroffenen behauptet - durch das Verhalten des Fahrers eines nachfolgenden Fahrzeugs veranlasst und deshalb sein Handeln vorwerfbar war. Nach alledem musste sich das Amtsgericht mangels Erheblichkeit mit dem Vortrag des Betroffenen zur Veränderung seiner Geschwindigkeit im Urteil nicht auseinandersetzen.
2. Soweit eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes geltend gemacht wird, ist dies wegen der gesetzlichen Regelung in § 80 Abs. 2 OWiG unbeachtlich. Eine Ausdehnung von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auf andere Grundrechtsverstöße kommt nicht in Betracht (KG, Beschluss vom 2.1.2023 - 3 Ws (B) 333/22, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.6.2022 - 1 OLG 53 Ss-OWi 219/22, juris m.w.N.). Im Übrigen wird dabei der Gehalt des Zweifelssatzes verkannt, bei dem es sich nicht um eine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel handelt. Er besagt entgegen der in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung nichts darüber, wie der Tatrichter die Beweise zu würdigen hat, sondern verpflichtet ihn nur dazu, danach verbleibenden Zweifeln Rechnung zu tragen (zusammenfassend Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 261 Rn. 26 m.w.N.). Hiergegen ist vorliegend nicht verstoßen worden.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.