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OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen·2 (6) SsRs 723/16, 2 (6) SsRs 723/16 - AK 261/16·05.02.2017

Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Wirksamkeit einer Zustellung an den Verteidiger bei anwaltlicher Versicherung der Zustellungsvollmacht; Wirksamkeit der Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger; Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht nach fehlerhafter Verwerfung der Rechtsbeschwerde bzw. eines Zulassungsantrags durch das Amtsgericht wegen angeblicher Fristversäumung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts und die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein OWi-Urteil. Das OLG hob den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts auf, stellte aber den Zulassungsantrag als unbegründet zurück. Entscheidungsrelevant waren die Wirksamkeit der Zustellung an die Verteidigerin und das Fehlen einer schriftlichen Vertretungsvollmacht in der Abwesenheitsverhandlung sowie der richtige Beginn der Begründungsfrist.

Ausgang: Der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben; der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung an den Verteidiger ist wirksam, wenn dieser durch ein Empfangsbekenntnis die rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht nachweist, auch wenn eine Vollmacht nicht bei den Akten vorliegt (§37 Abs.2 StPO).

2

Die Vertretung eines abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger setzt die Vorlage oder einen gleichwertigen Nachweis einer schriftlichen Vertretungsvollmacht gegenüber dem Gericht voraus; fehlt dieser Nachweis, gelten die einschlägigen Vorschriften der StPO/OWiG nicht als erfüllt.

3

Wird ein Rechtsmittel vom Amtsgericht wegen angeblicher Versäumung der Begründungsfrist verworfen, kann das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig nach §346 Abs.2 StPO zusammen mit der Entscheidung über den Antrag über die Rechtsbeschwerde/den Zulassungsantrag selbst entscheiden.

4

Bei Verkündung in Abwesenheit des Betroffenen beginnt die anschließende Begründungsfrist nicht bereits mit der bloßen Zustellung des Urteils, wenn zur Verkündung kein Verteidiger mit nachgewiesener schriftlicher Vertretungsvollmacht anwesend war; der Fristenlauf richtet sich dann nach den für Einlegung und Begründung maßgeblichen Vorschriften (§§79 Abs.3 OWiG, 345 StPO).

Relevante Normen
§ 37 Abs 2 StPO§ 345 Abs 1 S 1 StPO§ 346 Abs 2 StPO§ 73 Abs 3 OWiG§ 346 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend AG Heidelberg, 13. Oktober 2016, 17 OWi 520 Js 11036/16

Leitsatz

1. Bei Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht, der sich auch aus einer entsprechenden Versicherung bei Rückgabe des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses ergeben kann, ist die Zustellung an den Verteidiger auch dann wirksam, wenn sich eine Vollmacht nicht bei den Akten befindet.(Rn.8)

2. Die Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger setzt die Vorlage der schriftlichen Vertretungsvollmacht voraus.(Rn.14)

3. Hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde bzw. den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen angeblicher Versäumung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Regelfall zusammen mit der Entscheidung über den Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO über die Rechtsbeschwerde/den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden.(Rn.18)

Orientierungssatz

1. Zitierungen zu Leitsatz 1: Festhaltung OLG Karlsruhe, 16. September 2016, 2 (7) SsBs 507/16 - AK 173/16 und OLG Karlsruhe, 8. Oktober 2015, 2 (7) SsBs 467/15.

2. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Bamberg, 18. April 2011, 2 Ss OWi 243/11, ZfSch 2011, 472.

Tenor

1. Auf den Antrag des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 13. Oktober 2016 aufgehoben.

2. Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 29. Juli 2016 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 29.7.2016 verurteilte das Amtsgericht Heidelberg den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes zu der Geldbuße von 70 €. An der Hauptverhandlung nahm der Betroffene nur am ersten Terminstag teil. Zu Beginn des Fortsetzungstermins, zu dem der Betroffene nicht erschienen war, beantragte seine Verteidigerin, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu folgenden - formularmäßig vorgedruckten - Text:

2

„D. Verteidiger beantragt, d. Betroffene/n von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden und in Abwesenheit d. Betroffene/n zu verhandeln. Es wird festgestellt, dass der Verteidiger [der vorgedruckte Text „ausweislich der Vollmacht AS.“ ist handschriftlich gestrichen] vertretungsbefugt ist.“

3

Das Amtsgericht entsprach dem Antrag und setzte die Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen fort.

4

Im Folgenden verfügte die Vorsitzende unter Hinweis darauf, dass eine Vollmacht der Verteidigerin nicht vorlag, die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Betroffenen, die am 9.9.2016 bewirkt wurde. Der am 5.8.2016 gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mit am 12.10.2016 eingekommenem Schriftsatz der Verteidigerin begründet. Das Amtsgericht verwarf das Rechtsmittel als unzulässig, weil es die Frist zur Begründung als nicht gewahrt ansah. Der Verwerfungsbeschluss wurde sowohl dem Betroffenen selbst (am 19.10.2016) als auch der Verteidigerin (am 21.10.2016) zugestellt. Am 28.10.2016 wurde Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat beantragt, den Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet, hilfsweise den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

6

Auf den Antrag des Betroffenen ist der Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts aufzuheben, weil die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde fristgerecht erfolgt ist.

7

1. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist innerhalb der Wochenfrist der §§ 80 Abs. 4 Satz 2, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und deshalb zulässig.

8

Die Frist begann mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Verteidigerin zu laufen (§§ 35 Abs. 2 Satz 1, 37 Abs. 2 StPO). Insoweit ist es ohne Bedeutung, dass sich zum Zeitpunkt der Zustellung eine Verteidigervollmacht nicht bei den Akten befand (vgl. dazu einerseits BayObLGSt 1992, 157; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 327; andererseits OLG Düsseldorf VRS 73, 389). Denn jedenfalls hat die Verteidigerin mit der Bestätigung im Empfangsbekenntnis, zur Entgegennahme legitimiert zu sein, den Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht und damit der Empfangsberechtigung i.S.d. § 37 Abs. 2 StPO erbracht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 8.10.2015 - 2 (7) SsBs 467/15 - AK 146/15, juris, und vom 16.9.2016 - 2 (7) SsBs 507/16 - AK 173/16, juris; KG VRS 125, 230; BayObLG NJW 2004, 1263).

9

2. Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch begründet, weil der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde innerhalb der dafür vorgesehenen Frist begründet wurde.

10

Die Begründungsfrist begann - entgegen der Annahme des Amtsgerichts - vorliegend nicht bereits mit der Zustellung des Urteils am 9.9.2016 zu laufen. Da das Urteil in Abwesenheit des Betroffenen und nicht in Anwesenheit eines Verteidigers mit schriftlicher Vertretungsvollmacht verkündet wurde, wurde hierdurch erst die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in Gang gesetzt, an die sich die einmonatige Begründungsfrist anschloss (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 2 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO), die somit erst am 16.10.2016 endete.

11

Soweit § 79 Abs. 3 Satz 2 OWiG, der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 OWiG auf die Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend anzuwenden ist, bestimmt, dass die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels mit der Verkündung des Urteils beginnt, wenn der abwesende Betroffene dabei nach § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten worden ist, findet dies vorliegend keine Anwendung. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, dass sich aus der im Zulassungsverfahren nachgereichten schriftlichen Vollmacht ergibt, dass die Verteidigerin nicht nur als Rechtsbeistand, sondern auch zur Vertretung des Betroffenen i.S.d. §§ 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigt war.

12

Bei der Anwendung des § 73 Abs. 3 OWiG gelten die Grundsätze, die zu §§ 234, 411 Abs. 2 StPO entwickelt worden sind (OLG Jena VRS 111, 200; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 73 Rn. 27; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 73 Rn. 17). Soweit die Strafprozessordnung die Durchführung von Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten zulässt, wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht auftritt (§§ 234 Abs. 2, 314 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Absatz 1, 411 Absatz 2 Satz 1, 434 Absatz 1 Satz 1 StPO, vgl. auch die § 79 Abs. 3 Satz 2 OWiG entsprechende Vorschrift des § 341 Abs. 2 StPO), setzt dies aber jeweils voraus, dass die Vertretungsvollmacht des Verteidigers dem Gericht in schriftlicher Form oder in dem gleichstehender Weise nachgewiesen wurde. In der amtlichen Begründung des - am 25.7.2015 in Kraft getretenen - Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsurteilen vom 17.7.2015 (BGBl. I 1332), durch das die Vorschriften der Strafprozessordnung über Abwesenheitsverhandlungen neu gefasst wurden, ist dazu ausgeführt:

13

„Die Vollmacht bedarf nach § 329 Absatz 1 Satz 1 StPO-E im Interesse der Rechtssicherheit eines Nachweises gegenüber dem Gericht. Hierbei ist wie in den entsprechenden Vorschriften der § 234 Abs. 2, § 314 Abs. 2, 350 Abs. 2, § 387 Absatz 1, 411 Absatz 2 Satz 1 und § 434 Absatz 1 Satz 1 StPO die Schriftform vorgesehen. […] Die schriftliche Vollmacht kann in derselben Urkunde wie die Verteidigungsvollmacht enthalten sein. Sie kann durch den Angeklagten auch zu Protokoll erklärt oder sich aus einer schriftlichen Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Gericht ergeben […].“

14

Es ist deshalb anerkannt, dass auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Vertretung nach § 73 Abs. 3 OWiG voraussetzt, dass die schriftliche Vertretungsvollmacht dem Gericht vorgelegt wurde (OLG Jena a.a.O.; OLG Bamberg VRS 121, 49; Göhler a.a.O., § /3 Rn. 27; Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O., § 73 Rn. 17; KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 73 Rn. 41).

15

Im Hinblick auf den insoweit unklaren Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Senat dazu ergänzend eine dienstliche Stellungnahme der Vorderrichterin eingeholt, aus der sich ergibt, dass der Nachweis der Vertretungsvollmacht in schriftlicher Form in der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist.

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Da sich danach der Fristenlauf nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 OWiG, 345 Abs. 1 Satz 1 StPO richtet, war mit der Einreichung der Begründungsschrift am 12.10.2016 die dabei zu beachtende Frist gewahrt.

III.

17

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

18

1. Der Senat ist nicht gehindert, über das Rechtsmittel zu entscheiden. Nur wenn der Antrag gemäß §§ 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG, 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels verworfen wurde, beginnt - abweichend von § 345 Abs. 1 StPO - erst mit der Bekanntmachung der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu laufen (OLG Karlsruhe Die Justiz 1988, 314; BayObLG DAR 1987, 316 [Bär]). Der dafür maßgebliche Grund, dass dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, ein als unzulässig verworfenes Rechtsmittel vorsorglich zu begründen, trifft indes im vorliegenden Fall nicht zu (anders für die Sonderkonstellation, dass die Zustellung des Urteils, mit der die Begründungsfrist in Gang gesetzt wird, erst nach der Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO bewirkt wird: OLG Karlsruhe MDR 1984, 250; BayObLG MDR 1988, 166).

19

2. Da der Betroffene vorliegend nur zu einer Geldbuße von 70 € verurteilt wurde, ist die Rechtsbeschwerde nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Die Verletzung rechtlichen Gehörs ist vom Betroffenen nicht behauptet worden. Verallgemeinerungsfähige, ungeklärte Fragen des materiellen Rechts wirft der Fall nicht auf.