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OLG Karlsruhe 2. Senat für Bußgeldsachen·2 (6) Ss 377/13, 2 (6) Ss 377/13 - AK 98/13·12.08.2013

Verkehrsordnungswidrigkeit des Aufnehmens oder Haltens eines Mobiltelefons während der Fahrt: Hinweispflicht des Gerichts vor Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung bei nicht angegebener Schuldform im Bußgeldbescheid

Öffentliches RechtVerkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons während der Fahrt. Strittig war, ob das Gericht wegen fehlender Schuldform im Bußgeldbescheid nach §265 StPO hätte hinweisen müssen. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag: Bei Verstößen gegen §23 Abs.1a StVO ist regelmäßiger Weise Vorsatz anzunehmen, sodass ein Hinweis nicht erforderlich war; zudem ergab der Bescheid selbst einen vorsatzgetragenen Sachverhalt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Verurteilung wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Grundsätzlich gilt in Bußgeldsachen: Fehlt im Bußgeldbescheid die Angabe der Schuldform, ist von fahrlässigem Handeln auszugehen und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach vorherigem Hinweis gemäß § 265 StPO zulässig.

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Bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO (Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt) findet diese Grundregel keine Anwendung, weil ein derartiger Tatbestand in der Regel nur vorsätzlich verwirklicht werden kann.

3

Die Hinweispflicht des Gerichts nach § 265 StPO entfällt, wenn der Verstoß typischerweise vorsatzbehaftet ist oder der Bußgeldbescheid durch den geschilderten Sachverhalt bereits eindeutig ein vorsätzliches Handeln erkennen lässt.

4

Ein Bußgeldbescheid, der die Schuldform nicht ausdrücklich nennt, kann dennoch ausreichend sein, um Vorsatz anzunehmen, wenn der tatsächliche Vortrag konkrete und unmittelbar auf Vorsatz hindeutende Handlungen beschreibt (z. B. ‚Handy ans Ohr halten‘).

Relevante Normen
§ 71 OWiG§ 80 OWiG§ 23 Abs 1a StVO§ 265 StPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 265 StPO

Leitsatz

Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (Anschluss KG Berlin, 30. November 2005, 2 Ss 272/05 - 3 Ws (B) 600/05, NJW 2006, 3080 und OLG Hamm, 31. Juli 2008, 2 Ss OWi 580/08 (92/08), NZV 2008, 583 mwN).(Rn.5)

Tenor

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. Februar 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§§ 80 Abs. 4, 80a Abs. 1 OWiG).

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

1

Durch das Urteil des Amtsgerichts H. wurde der Betroffene, der von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs mit der Geldbuße von 40.- Euro belegt.

2

Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos.

3

Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße von 40 Euro findet die Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des materiellen Rechts, nicht aber wegen der Anwendung von Vorschriften über das Verfahren statt (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Es sind keine Rechtsfragen ersichtlich, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig, zweifelhaft oder bestritten und zusätzlich abstraktionsfähig sind (vgl. Göhler, OWiG 15. Aufl. § 80 Rdn. 3).

4

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Mit ihr macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 265 StPO verletzt. Es habe den Betroffenen wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt. Hierauf hätte es hinweisen müssen, denn dem Bußgeldbescheid habe nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zugrunde gelegen, da in ihm keine Schuldform angegeben gewesen sei.

5

Die Rüge bleibt erfolglos, weil für das Amtsgericht keine Veranlassung zur Erteilung des von dem Betroffenen vermissten Hinweises gemäß § 265 StPO bestand, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in Betracht komme. Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583 mwN). Der sonst geltende Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO deshalb nicht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in dem vorliegenden Bußgeldbescheid die Schuldform zwar nicht ausdrücklich benannt ist, dem Sachverhalt aber eindeutig ein von Vorsatz getragenes Verhalten des Betroffenen - „Handy mit der linken Hand ans rechte Ohr gehalten“ - zu entnehmen ist.