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OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat·19 W 95/22 (Wx)·21.12.2023

Ablauf der Zweijahresfrist für die Gebührenbefreiung des Erben bei der Grundbuchberichtigung trotz unverschuldeter Verzögerungen bei der Erbenfeststellung

VerfahrensrechtKostenrechtGrundbuchverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Erbe beanstandete die Verneinung einer Gebührenbefreiung für eine Grundbuchberichtigung, weil der Antrag erst mehr als zwei Jahre nach dem Erbfall gestellt wurde. Das OLG bestätigt, dass die Zweijahresfrist der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG nicht verlängert wird, auch wenn die verspätete Antragstellung durch Verzögerungen bei der Erbenfeststellung verursacht wurde. Eine analoge Auslegung oder Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift eindeutig eine Ausschlussfrist bildet. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Gebührenansatz im Grundbuchverfahren zurückgewiesen; Gebührenbefreiung nach KV 14110 GNotKG nicht gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zweijahresfrist der Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG verlängert sich nicht, wenn der Berichtigungsantrag erst nach Klärung der Erbenstellung gestellt wird; es kommt nicht auf ein Verschulden an.

2

Eine erweiternde Auslegung oder Analogie darf nicht erfolgen, wenn der Wortlaut der Kostenvorschrift eindeutig ist und keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.

3

Bei einer als Ausschlussfrist ausgestalteten Kostenbefreiung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Frist ausgeschlossen.

4

Zweck der Befreiungsregel ist die Förderung möglichst frühzeitiger Grundbuchberichtigungen und die Anreizung einvernehmlicher Erbregelungen; dieser Zweck steht einer nachträglichen Gewährung der Privilegierung bei langwierigen Auseinandersetzungen über die Erbenstellung entgegen.

Relevante Normen
§ 3 Abs 2 Anl 1 Nr 14110 GNotKG§ 46 GNotKG§ 47 GNotKG§ 69 GNotKG§ 81 GNotKG§ 46 GNotKG

Vorinstanzen

vorgehend AG Achern, 29. September 2022, ACH070 GRG 383/2021

Leitsatz

Die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG verlängert sich nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge - etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinverfahren - nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf hin, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist (Anschluss an OLG Köln, Beschluss vom 28. August 2018 - I-2 Wx 305/18, FamRZ 2019, 732).(Rn.10)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Achern - Grundbuchamt - vom 29. September 2022 - ACH070 GRG 383 / 2021 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Gebührenansatz im Grundbuchverfahren.

2

Der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz stand im (Mit-)Eigentum der am 4. August 2018 verstorbenen Frau G. K.. Am 13. August 2018 wies das Grundbuchamt den Antragsteller darauf hin, dass er als Erbe verpflichtet sei, unter Vorlage eines Erbnachweises die Grundbuchberichtigung zu veranlassen. Ein Antrag wurde zunächst nicht gestellt.

3

Am 2. Dezember 2020 erließ das Amtsgericht Offenburg einen Erbschein, der den Antragsteller als Vorerben der Verstorbenen ausweist. Am 16. Dezember 2020 forderte das Grundbuchamt nochmals zu einem Berichtigungsantrag auf, der unter dem 29. Dezember 2020 gestellt wurde und am 4. Januar 2021 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist. Das Grundbuchamt nahm daraufhin am 25. Januar 2021 die berichtigenden Eintragungen in den Grundbüchern vor. Dafür setzte es unter Zugrundelegung eines beim Nachlassgericht ermittelten Werts der Grundstücke von zusammen EUR 726.378,00 Gebühren nach §§ 46, 47, 69 GNotKG in Höhe von EUR 1.335,00 an; es wies den Antragsteller darauf hin, dass ihm eine Gebührenbefreiung nicht zugute komme, weil sein Berichtigungsantrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tod der Erblasserin gestellt worden sei.

4

Gegen die Kostenrechnung richtete sich die Erinnerung des Antragstellers. Der Erbscheinsantrag sei innerhalb der Zweijahresfrist gemäß der Anmerkung zu Nr. 14110 KV GNotKG gestellt worden; allerdings habe einer der Söhne Rechtsbehelfe eingelegt, weshalb es zu einer Verzögerung des Verfahrens gekommen sei. Eine frühere Antragstellung beim Grundbuchamt sei mangels Erbschein nicht möglich gewesen. Es sei rechtsmissbräuchlich, auf einen Fristbeginn am Tage des Todes abzustellen.

5

Das Amtsgericht hat die Erinnerung durch Beschluss vom 29. September 2022 zurückgewiesen. Der Eintragungsvorgang sei nicht nach Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG gebührenfrei, weil der Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht innerhalb der zweijährigen Frist nach dem Tod der zuvor eingetragenen Erblasserin gestellt worden sei. Auf die Frage eines Verschuldens des Antragstellers an der Fristversäumung komme es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung nicht an.

6

Gegen die Zurückweisung der Erinnerung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers (As. II 36). Er vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber sei ersichtlich davon ausgegangen, dass ein Erbscheinsverfahren innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren abgeschlossen sein dürfte. Hier sei es aber aufgrund der Pandemie und eingeschränkter Arbeitszeiten der Bearbeiterin zu einer Verzögerung gekommen, die dem Antragsteller nicht angelastet werden könne.

7

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Teilakte „Inhalt CD“ As. 39).

II.

8

Die - nicht fristgebundene (BeckOK KostR/von Selle, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG § 81 Rn. 72) - Beschwerde ist nach § 81 Absatz 2 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig, insbesondere ist die Mindestbeschwer erreicht. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die - der Höhe nach nicht umstrittenen - Gebühren für die Eigentumsänderung zu Recht angesetzt; die Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach der Anmerkung 1 zur Nr. 14110 KV GNotKG liegen nicht vor.

9

1. Dass nach dem Wortlaut der Norm die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nicht vorliegen, steht außer Zweifel. Der Erbfall ist am 13. August 2018 eingetreten, der Antrag unter dem 29. Dezember 2020 gestellt worden.

10

2. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung - der auch das erkennende Gericht folgt - verlängert sich die Frist in Nr. 14110 KV GNotKG nicht, wenn der Antrag nur deshalb verspätet gestellt wurde, weil die Erbfolge - etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinsverfahren - nicht früher geklärt werden konnte. Es kommt nicht darauf hin, ob die Zweijahresfrist unverschuldet versäumt worden ist (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2019, 732; Rohs/Wedewer, GNotKG, Stand der 127. Lieferung, KV 14110, Rn. 9; Schneider/Volpert/Fölsch/Drempetic, Gesamtes Kostenrecht, GNotKG KV 14110, Rn. 23; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Gutfried, GNotKG, 4. Auflage, KV 14110 Rn. 18). Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkte (As. II 37) - pandemiebedingte schriftliche Zeugenvernehmungen im Erbscheinsverfahren und reduzierte Arbeitszeit einer Notarvertreterin - sind daher nicht entscheidend.

11

a) Das vom Antragsteller gewünschte Ergebnis kann nicht im Wege der (erweiternden) Normauslegung gefunden werden, weil diese ihre Grenze in dem - hier eindeutigen - Wortlaut der Vorschrift findet (so auch OLG Köln FamRZ 2019, 732).

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b) Auch eine Analogie kommt nicht in Betracht (vgl. Korintenberg/Wilsch, GNotKG, 22. Auflage, KV 14110 Rn. 45).

13

aa) Es kann bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden. Dass die Feststellung der Erben mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt, stellt zwar keine häufige, aber auch keine ganz seltene Konstellation dar, wenn man in Betracht zieht, dass Erben zunächst gefunden und benachrichtigt werden müssen und auch ein Erbscheins- oder Erbenfeststellungsverfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann, etwa wenn es über mehrere Instanzen geführt wird. Von einer planwidrigen Regelungslücke kann auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil bei Inkraftsetzung des Gerichts- und Notarkostengesetzes bereits Entscheidungen zu der inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 60 Absatz 4 KostO vorlagen, so dass dem Gesetzgeber die Problematik nicht verborgen geblieben sein kann (vgl. etwa LG Freiburg Rpfleger 1979, 232; OLG Zweibrücken NJW-RR 1997, 575). Der Gesetzgeber hätte daher - wenn er an ein Verschulden hätte anknüpfen wollen - ohne weiteres bestimmen können, dass zur Wahrung der Frist die Stellung eines Erbscheinsantrags ausreicht.

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bb) Der Analogie würde zudem das Fehlen einer vergleichbaren Lage entgegenstehen. Der Zweck der Vorschrift besteht darin, im Interesse der Allgemeinheit möglichst frühzeitige Grundbuchberichtigungen zu fördern (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GNotKG, BR-Drs. 517/12, S. 238, 305; Rohs/Wedewer a.a.O.) und den (möglichen) Erben einen Anreiz für schnelle einvernehmliche Lösungen zu bieten. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn auch noch nach längerer Auseinandersetzung über die Erbenstellung die Privilegierung in Anspruch genommen werden könnte (in ähnlicher Richtung Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 6. Juli 1999 - 3Z BR 155/99 -, juris).

15

c) Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nicht in Betracht (BeckOK KostR/Uhl, 43. Ed. 1.10.2023, GNotKG KV 14110 Rn. 25).

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3. Soweit der Antragsteller die Auffassung vertreten hat, es liege ein Fall des Rechtsmissbrauchs vor, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verfahren betrifft nicht die Geltendmachung subjektiver Rechte des Landes Baden-Württemberg - deren Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein könnte -, sondern die Auslegung einer bundesrechtlichen Kostennorm.

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4. Auf die unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Gebührenermäßigung in Anspruch genommen werden kann, wenn ein Berichtigungsantrag gestellt wird, obwohl dieser - mangels Erbnachweis - noch nicht vollzugsreif ist (dafür etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Januar 1997 - 3 W 176/96, juris unter Hinweis darauf, dass dem Antragsteller in derartigen Fällen bei laufendem Erbscheinsverfahren eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses gesetzt werden könne; dagegen etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Februar 1987 - 4 W 87/86, juris), kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil ein solcher Antrag vor Fristablauf nicht gestellt worden war.

III.

18

Anlass zur Entscheidung über Kosten und Geschäftswert besteht im Hinblick auf § 81 Absatz 8 GNotKG nicht. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht kommt nach § 81 Absatz 4 Satz 1 GNotKG nicht in Betracht.