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OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat·19 W 80/24·22.12.2024

Gebührenstreitwert für Verfahren bezüglich der Beseitigung von Baumängeln

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Beseitigung von vier Baumängeln; Streitwertfestsetzung wurde sowohl von der Beklagten angegriffen als auch vom Kläger beanstandet. Zentral war, ob Preissteigerungen und eigene Ausführung der Beklagten zu berücksichtigen sind. Das OLG bestätigt die landgerichtliche Schätzung nach dem Angreiferinteresse und die Berücksichtigung von Preissteigerungen bis zur Klageerhebung; die Beschwerden bleiben erfolglos.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen; landgerichtliche Schätzung bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Klagen auf Beseitigung von Baumängeln richtet sich der Gebührenstreitwert nach dem Angreiferinteresse; zugrunde zu legen sind die objektiven Kosten, die der Kläger zur Beseitigung aufwenden müsste.

2

Der beklagte Unternehmer kann im Streitwertverfahren nicht geltend machen, die Mängelbeseitigung würde ihm bei eigener Ausführung zu geringeren Kosten führen.

3

Zwischenzeitliche Baupreissteigerungen sind bei der Streitwertschätzung insoweit zu berücksichtigen, als sie bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung eingetreten sind; maßgeblich können amtliche Baupreisindizes sein.

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Preissteigerungen nach der Klageeinreichung bis zur mündlichen Verhandlung sind gemäß § 40 GKG regelmäßig nicht zu berücksichtigen bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 40 GKG§ 48 Abs 1 S 1 GKG§ 68 Abs 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 7. Oktober 2024, 18 O 18/24

Leitsatz

Verlangt ein Besteller von einem Bauunternehmer die Beseitigung von Mängeln, richtet sich der Gebührenstreitwert nach den objektiven - vom Kläger aufzuwendenden - Beseitigungskosten; der Unternehmer kann nicht geltend machen, dass ihm bei eigener Mängelbeseitigung geringere Kosten entstehen würden (Angreiferinteresseprinzip).(Rn.11)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss im Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 07.10.2024, Az. 18 O 18/24, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen den nämlichen Beschluss wird verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beklagte begehrt die Herabsetzung, der Kläger die Heraufsetzung des Gebührenstreitwerts in einem die Beseitigung von Baumängeln betreffenden Verfahren.

2

Der Kläger hat die mit Dachdeckerarbeiten beauftragte Beklagte mit ihrer unter dem 13. September 2023 erhobenen Klage unter anderem auf Beseitigung von vier näher bezeichneten Baumängeln am Anwesen X-Str. 8 in Y. in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Anbringung der Durchhangsicherung der Luftdichtigkeitsbahn verpflichtet war. Dem Hauptsacheverfahren war ein beim Landgericht Karlsruhe unter 6 OH 1/21 geführtes selbständiges Beweisverfahren vorangegangen. Zum Gebührenstreitwert enthält die Klage folgende Bemerkungen:

3

„Zu Kostenzwecken wäre vorläufig entsprechend der Kalkulation des Gutachters von Gesamtkosten für die durchzuführenden Arbeiten von 6.806,80 € brutto zuzüglich einer Preissteigerung auszugehen. Der Gutachter hat vor über 2 Jahren kalkuliert. Wir gehen davon aus, dass bei aktuellen Preisen die voraussichtlichen Kosten mindestens 20 % höher liegen.

4

Wie gehen also unverbindlich von einem Streitwert für die Klage von 8.168,16 € aus.“

5

Die Beklagte erhob bezifferte Widerklage über EUR 6.027,82.

6

Das Verfahren endete durch streitiges Urteil, in dem das Landgericht den Gebührenstreitwert - unter Übernahme der Schätzung des Klägers zum Gebührenstreitwert der Klage - für Klage und Widerklage auf zusammen EUR 14.195,98 festgesetzt hat. Mit der gegen die Streitwertfestsetzung gerichteten Beschwerde macht die Beklagte geltend, dass es eine Preissteigerung in der von Kläger angenommenen Höhe von 20% nicht gegeben habe. Eine solche wäre im Übrigen irrelevant, weil diese Preissteigerung für die Beklagte keine Rolle spiele; es sei Ausführung durch die Beklagte, nicht durch ein Drittunternehmen verlangt worden. Der Kläger ist der Beschwerde entgegengetreten und hat seinerseits unter Verweisung auf einen Baupreisindex die Heraufsetzung des Streitwerts für die Klage auf EUR 9.223,21 begehrt.

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Das Landgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen.

II.

8

Die nach § 68 Absatz 1 GKG zulässigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.

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A. Beschwerde der Beklagten

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1. Die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des Werts der Klageanträge ist nicht zu beanstanden.

11

a) Die Annahme der Beklagten, Preissteigerungen seit dem selbständigen Beweisverfahren seien nicht zu berücksichtigen, weil Ausführung der Arbeiten durch sie selbst verlangt worden sei, trifft bereits im rechtlichen Ansatz nicht zu. Die Streitwertschätzung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO richtet sich allein nach dem Interesse des Klägers (“Angreiferinteresseprinzip“, allg. Meinung, vgl. etwa MüKoZPO/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 3 Rn. 4 ff.; Toussaint/Elzer, 54. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 11; Stein/Loyal, 24. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 13). Das Interesse des Klägers war daher mit dem denjenigen Betrag zu bewerten, den er selbst hätte aufwenden müssen, um die Mängel beseitigen zu lassen, also nach den Marktpreisen für die begehrten Arbeiten.

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b) Unabhängig davon wäre auch die Annahme der Beklagten nicht zutreffend, dass eingetretene Preissteigerungen bei einer Ausführung der Arbeiten durch sie selbst nicht relevant seien. Dabei wird nämlich verkannt, dass zwischenzeitliche eingetretene Steigerungen der Materialbeschaffungs- und Lohnkosten auch die Beklagte treffen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in derjenigen Zeit, die sie für die Nacherfüllungsarbeiten für den Kläger aufwenden müsste, keine anderen Aufträge erledigen kann, für die sie die aktuellen Preise verlangen könnte.

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c) Die vom Kläger angestellte und vom Landgericht übernommene Schätzung der Baupreissteigerungen zwischen der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren und dem nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ist nicht zu beanstanden. Nach dem Baupreisindex des Statistischen Bundesamtes für Wohngebäude (Code: 61261-0001) lag der Index im Basisjahr 2021 bei 100, im Jahre 2023 dann bei 130,5. Eine Preissteigerungsschätzung von 20% für die Zeit vom 30. Juli 2021 (Gutachtenerstattung) bis 13. September 2023 (Klageerhebung) ist daher angemessen.

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2. Die übrigen Ansätze stehen nicht im Streit; insoweit hat das Landgericht zu Recht die Widerklage anhand des bezifferten Antrags bewertet und die Nebenforderungen ohne Ansatz gelassen.

B.

15

Beschwerde des Klägers

16

Die Beschwerde des Klägers ist mangels Erreichen der Mindestbeschwer (§ 68 Absatz 1 Satz 1 GKG) bereits unzulässig. Legt man den vom Kläger für zutreffend gehaltenen Betrag für die Klage von EUR 9.223,21 zugrunde, würde sich unter Berücksichtigung der Widerklage der Gesamtstreitwert auf EUR 15.251,03 erhöhen. Er läge damit in derselben Gebührenstufe wie die Festsetzung des Landgerichts, nämlich in der Wertstufe zwischen EUR 13.000 und EUR 16.000 nach Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG. Die Annahme des Klägers, es seien Wertsteigerungen zwischen Klageeinreichung und mündlicher Verhandlung zu berücksichtigen, ist im Übrigen wegen § 40 GKG nicht zutreffend (vgl. etwa Binz/Dörndorfer/Zimmermann/Dörndorfer, 5. Aufl. 2021, GKG § 40 Rn. 3).

III.

17

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 68 Absatz 3 GKG.