Voraussetzungen eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin begehrte nach VO (EU) 655/2014 einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung gegen eine in Malta ansässige Glücksspielanbieterin wegen eines dort erlassenen Gesetzes („Bill 55“). Das Landgericht lehnte mangels Darlegung konkreter Anzeichen einer bevorstehenden Vermögensverschleierung ab; das OLG bestätigte diese Entscheidung. Maßgeblich sei, dass Art.7 Abs.1 EuKoPfVO konkrete, zeitnahe Hinweise auf Vermögensverfügungen erfordere; bloße abstrakte Gefahren genügten nicht.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art.7 Abs.1 EuKoPfVO setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichende Beweismittel vorlegt, aus denen konkrete und nicht nur abstrakte Anzeichen einer bevorstehenden Vollstreckungsvereitelung oder -erschwerung hervorgehen.
Zur Begründung der Dringlichkeit ist eine Gesamtschau jüngster Handlungen des Schuldners erforderlich, die darauf schließen lassen, dass er sein Vermögen aufbraucht, verschleiert, vernichtet oder in unüblicher Weise veräußert; diese Handlungen müssen zeitlich so nah bevorstehen, dass ohne Sicherungsmaßnahme die Vollstreckung unmöglich oder wesentlich erschwert wäre.
Rechtliche oder legislative Änderungen im Staat des Schuldners (z. B. nationale Gesetze) begründen allein keine ausreichende Gefahr im Sinne von Art.7 Abs.1 EuKoPfVO, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für bevorstehende Vermögensverfügungen vorliegen.
Der Antrag auf vorläufige Kontenpfändung ist unzulässig, wenn der Gläubiger keine tragfähigen, konkretisierten Anzeichen für einen bevorstehenden Vermögensverfall oder sonstige nicht in der Person liegende Gründe darlegt, die die erforderliche Dringlichkeit begründen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Baden-Baden, 29. August 2023, 2 O 127/22
Leitsatz
Die vorläufige Kontenpfändung nach der EuKoPfVO (VO [EU] 655/2014) erfordert, dass ohne den Beschluss die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung besteht, für die konkrete Anzeichen und nicht bloß typische abstrakte Gefahren vorliegen müssen.(Rn.9)
Orientierungssatz
Allein die abstrakte Gefahr, dass eventuell zu einem späteren Zeitpunkt die Anwendung des in Malta erlassenen Gesetzes („Bill 55“) keinen Bestand haben wird und dies ein dort lebender Schuldnerin zu einem Verbrauch, einer Verschleierung, Vernichtung oder unüblichen Veräußerung von Vermögenswerten veranlassen könnte, genügt nicht, um die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO zu erfüllen.(Rn.11)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 29.8.2023 – 2 O 127/22 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Gläubigerin erstrebt den Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung.
Die Schuldnerin mit Sitz in Malta bietet Online-Glücksspiele auch in Deutschland an. Sie verfügt über eine maltesische Glücksspiellizenz, aber über keine entsprechende Lizenz für Deutschland oder Baden-Württemberg. In diesem Zusammenhang verurteilte das Landgericht Baden-Baden die Schuldnerin (rechtskräftig) zur Zahlung von 13.000 EUR nebst Zinsen an die Gläubigerin (Urteil vom 5.5.2023 – 2 O 127/22).
Die Gläubigerin hat beim Landgericht Baden-Baden wegen dieser Forderung einen Antrag auf einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung mit der Begründung gestellt, in Malta sei ein Gesetz verabschiedet worden, das den maltesischen Vollstreckungsgerichten die Vollstreckung ausländischer, gegen maltesische Glücksspielanbieter ergangener Urteile grundsätzlich verweigere, so dass eine Vollstreckung des vorliegenden Titels nicht mehr möglich sei.
Das Landgericht Baden-Baden hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, das Vorbringen der Gläubigerin rechtfertige nicht die Annahme der Gefahr einer erheblichen Erschwerung oder Verhinderung der Vollstreckung des vorgenannten Urteils i.S.d. Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 655/2014 (im Folgenden: EuKoPfVO). Auch wenn das Vorbringen der Gläubigerin zugrunde gelegt werde, ergebe sich daraus nicht, dass die beantragte vorläufige Kontopfändung die Möglichkeit einer erfolgreichen Vollstreckung aus dem vorgenannten Urteil eröffne. Die vorläufige Kontopfändung bewirke nur eine Sicherung des Kontos für die spätere Zwangsvollstreckung, die nach dortigem nationalen Recht betrieben werden müsse. Die Gläubigerin behaupte aber gerade, dass eine solche Vollstreckung nicht möglich sei.
Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, das zwischenzeitlich in Malta verabschiedete Gesetz („Bill 55“) sei offensichtlich unionsrechtswidrig. Aus diesem unionsrechtswidrigen Zustand folge das Sicherungsinteresse i.S.d. Art. 7 EuKoPfVO. Den Glücksspielanbietern werde durch das Gesetz ein zeitlicher Rahmen ermöglicht, in dem sie vollstreckungshindernde Maßnahmen einleiten könnten. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte, solange das Gesetz in Kraft sei, Gelder von maltesischen Konten ins außereuropäische Ausland schaffe, die hier verurteilte Gesellschaft in die Insolvenz gehen lasse und unter anderer Firma erneut Glücksspiel anbiete und dadurch die Vollstreckung verhindere.
II.
Die nach Art. 21 EuKoPfVO i.V.m. § 953 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht Baden-Baden hat den Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen sind nicht dargetan oder feststellbar.
Nach Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO erlässt das Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung, wenn der Gläubiger hinreichende Beweismittel vorgelegt hat, die das Gericht zu der berechtigten Annahme veranlassen, dass eine Sicherungsmaßnahme in Form eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung dringend erforderlich ist, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung der Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner unmöglich oder sehr erschwert wird. Bereits der Wortlaut zeigt, dass der Gläubiger hinreichende Beweismittel für die Gefahr vorlegen muss, dass ohne diese Maßnahme die spätere Vollstreckung unmöglich oder sehr erschwert wird. Dies erläutert Erwägungsgrund 14 der Verordnung im 3. Absatz näher. Danach soll der Gläubiger in allen Fällen, in denen er bereits eine gerichtliche Entscheidung erwirkt hat, dem Gericht hinreichend nachweisen müssen, dass eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz seiner Forderung dringend erforderlich ist und dass ohne den Beschluss die Vollstreckung einer bestehenden oder künftigen gerichtlichen Entscheidung wahrscheinlich unmöglich oder erheblich erschwert würde, weil eine tatsächliche Gefahr besteht, dass der Schuldner seine Vermögenswerte aufbraucht, verschleiert oder vernichtet oder aber unter Wert oder in einem unüblichen Ausmaß oder durch unübliche Handlungen veräußert, noch bevor der Gläubiger die Vollstreckung der bestehenden oder einer künftigen gerichtlichen Entscheidung erwirken kann.
Daraus folgt, dass für die Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung oder Vollstreckungserschwerung ohne die vorläufige Kontenpfändung konkrete Anzeichen und nicht bloß typische abstrakte Gefahren vorliegen müssen (Lugani in MünchKommZPO, 6. Aufl., Anhang §§ 946-959 (EuKoPfVO), Art. 7 Rn. 10; Wiedemann in Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl., Art. 7 EuKoPfVO Rn. 8; vgl. auch OLG Hamm NJW 2019, 1235 Rn. 14 f.). Erforderlich ist eine Gesamtschau der jüngst vorgenommenen Handlungen des Schuldners, die darauf schließen lassen, dass er sein Vermögen aufbrauchen, verschleiern, vernichten oder sonst durch unübliche Handlungen veräußern würde. Aus dem zuvor zitierten Erwägungsgrund 14 der Verordnung ist darüber hinaus zu schließen, dass diese Handlungen zeitlich so nah bevorstehen, dass ohne die vorläufige Kontenpfändung eine Vollstreckung nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre (vgl. Wiedemann, a.a.O Rn. 9).
Diese Voraussetzungen hat die Gläubigerin nicht dargelegt. Sie hat weder konkretisierte noch tragfähige Anzeichen dafür vorgetragen, dass die Schuldnerin ihr Vermögen aufbrauchen, verschleiern, vernichten oder sonst durch unübliche Handlungen veräußern könnte. Dazu besteht nach dem Vorbringen der Gläubigerin derzeit im Hinblick auf das in Malta erlassene Gesetz („Bill 55“) auch kein Anlass. Auf die von der Gläubigerin aufgeworfenen Frage der (Un-) Vereinbarkeit mit Unionsrecht kommt es nicht an.
Allein die abstrakte Gefahr, dass zu einem späteren, derzeit nicht absehbaren Zeitpunkt die Anwendung des in Malta erlassenen Gesetzes („Bill 55“) keinen Bestand haben oder nicht mehr angewandt werden würde und dies die Schuldnerin zu einem Verbrauch, einer Verschleierung, Vernichtung oder unüblichen Veräußerung von Vermögenswerten veranlassen könnte, genügt nicht, um die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 EuKoPfVO zu erfüllen.
Auch sind keine konkreten Anzeichen für sonstige, nicht in ihrer Person liegenden Gründe für einen Vermögensverfall oder eine Vermögenverschlechterung der Schuldnerin dargelegt und glaubhaft gemacht, die die erforderliche Dringlichkeit begründen könnten.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Die Haftung der Gläubigerin für die streitwertunabhängige Festgebühr im Beschwerdeverfahren (Nr. 2121 KV GKG) folgt schon aus § 22 GKG.