Themis
Anmelden
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat·19 W 54/23 (Wx)·19.07.2023

Rechtsgrundlage für Wohnungsdurchsuchung für Prüfungen nach BWPsychKHG

Öffentliches RechtPolizeirechtPsychisch‑Krankenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Ortspolizeibehörde beantragte nach §36 PolG BW die Durchsuchung einer Wohnung, um vor Ort eine begutachtende Untersuchung zur Prüfung möglicher Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu ermöglichen. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Ablehnung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde zurück. Es betont die Lex specialis des PsychKHG i.V.m. LVwVG und FamFG und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffe in die Wohnung; eine zwangsweise Durchsuchung sei insoweit nicht verhältnismäßig, zumal der Betroffene freiwillig Kontakt aufgenommen hatte.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wohnungsdurchsuchung nach §36 PolG BW zur PsychKHG‑Prüfung vom OLG zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Durchsuchung der Wohnung zur Überprüfung der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem PsychKHG kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, soweit das PsychKHG bzw. einschlägige Vorschriften des LVwVG/FamFG vorrangig sind.

2

Allgemeines Polizeirecht (§§ 3, 36 PolG BW) ist subsidiär; bei Vorliegen spezieller Ermächtigungsgrundlagen zur Gefahrenabwehr ist deren Prüfung vorrangig und der Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen.

3

Betreten und Durchsuchung der Wohnung unterliegen wegen Art. 13 GG qualifizierten Voraussetzungen; die Anordnung erfordert Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

4

Fehlt eine verhältnismäßige Grundlage für Zwangsmaßnahmen und hat der Betroffene bereits freiwillig Kontakt ermöglicht, sind zwangsweise Betretens‑ und Durchsuchungsanordnungen nicht gerechtfertigt.

5

Maßnahmen zur ärztlichen Untersuchung/Unterbringung richten sich nach PsychKHG i.V.m. LVwVG und FamFG; Zuständigkeiten der Gerichte sind nach diesen Spezialregelungen zu beachten.

Relevante Normen
§ 3 PolG BW§ 36 PolG BW§ 283 Abs 3 S 1 FamFG§ 284 FamFG§ 36 PolG BW§ 36 Abs. 1, 2 Nr. 1c, Abs. 5 PolG BW

Vorinstanzen

vorgehend AG Mannheim, 13. Juli 2023, Bi 6 II 10/23 L

Leitsatz

Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.(Rn.18)

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 13.7.2023 – Bi 6 II 10/23 L – wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Für den Betroffenen wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren soll ein Gutachten zu der Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen eingeholt werden.

2

Daneben hat die Stadt X. – Ortspolizeibehörde – mit Schreiben vom 12.7.2023 beim Amtsgericht Mannheim einen Antrag auf Betreten und Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen „gemäß § 36 PolG BW“ gestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, am 11.7.2023 sei der Betroffene von Beamten des BOD aufgesucht worden, um eine akute unmittelbare Gefahr abzuklären. Nach deren Bericht sei die Tür von dem Betroffenen ca. 40 cm geöffnet worden, so dass ein kurzes Gespräch habe geführt werden können. Der Betroffene sei nackt gewesen und habe einen stark verwahrlosten Eindruck gemacht. Er habe angegeben, keine Hilfe zu benötigen, es gehe ihm gut und er habe sich für die Nachfrage bedankt. Er habe den Eindruck gemacht, schnell wieder seine Ruhe haben zu wollen. Im Antrag ist weiter ausgeführt, mit einer zeitnahen Betreuungseinrichtung sei nicht zu rechnen und eine Untersuchungsanordnung nach PsychKHG sei „nicht zielführend“. Es könne aber nicht verantwortet werden, den Sachverhalt ohne weitere Abklärung weiter zeitlich anstehen zu lassen. Es sei beabsichtigt, die Wohnung des Betroffenen mit einer Amtsärztin und dem Polizeivollzugsdienst aufzusuchen, um eine Begutachtung des Betroffenen vorzunehmen. Dabei gehe es um die Abklärung einer Eigengefährdung. Die erfahrene Amtsärztin solle vor Ort über weitere Maßnahmen entscheiden. Da der Betroffene in der Vergangenheit die Tür nicht geöffnet habe, werde der Antrag gestellt. Wörtlich ist ausgeführt:

3

Antrag nach § 36 Abs. 1 und 2 Nr. 1c und Absatz 5 PolG BW für das Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen B. im (…) soweit dies für eine Begutachtung des Betroffenen erforderlich ist. Das Betreten und Durchsuchen ist auch den begleitenden Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu gestatten.

4

Die antragstellende Behörde sieht gleichwohl keinen Spielraum, die Ausnahmeregelung "Außer bei Gefahr im Verzug" des Absatzes 5 der genannten Vorschrift in Anspruch nehmen zu können. Deshalb erfolgt der vorgenannte Antrag mit dem Inhaltstenor.

5

Ein Zuwarten derart, dass zuerst nochmals ein mit hoher Wahrscheinlichkeit vergeblicher Versuch zu erfolgen hat, bevor das Gericht einen Beschluss zu fassen hat, sollte keinesfalls in Erwägung gezogen werden, weil sodann wiederum ein erheblicher Zeitverzug stattfindet.

6

Das Amtsgericht Mannheim hat daraufhin das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen Bi 6 II 10/23 L (Maßnahme nach dem PolG) eingeleitet.

7

In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Mannheim durch Beschluss vom 13.7.2023 eine Verfahrenspflegerin bestellt und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zulässig aber unbegründet. Die Wohnungsdurchsuchung könne nach § 36 PolG nur unter den in der Norm genannten Voraussetzungen angeordnet werden. Diese seien in der Antragsbegründung aber nicht geltend gemacht, der Antrag sei ausdrücklich zum Zwecke der Ermöglichung der Untersuchung nach dem PsychKHG gestellt worden. Hierfür seien die Regelungen des PsychKHG i.V.m. dem LVwVG als lex specialis heranzuziehen, die die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts insoweit ausschließen würden.

8

Dagegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 13.7.2023. Es wird geltend gemacht, die Ablehnung sei verwunderlich, weil keine Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vorliege. Eine Begründung der Beschwerde werde zeitnah zur Verfügung gestellt.

9

Die Antragstellerin beantragt,

10

den Beschluss des Betreuungsgerichts aufzuheben und ihrem Antrag vom 12.7.2023 stattzugeben.

11

Die Verfahrenspflegerin vertritt die Ansicht, der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden.

12

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

13

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig aber unbegründet.

1.

14

Die Beschwerde ist nach § 132 Abs. 2 Satz 3 PolG BW i.V.m. § 132 Abs. 2 Satz 1 PolG BW, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Denn gegen Entscheidungen des nach § 132 Abs. 1 PolG BW zuständigen Amtsgerichts über die im PolG BW vorgesehenen Maßnahmen findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§ 119 Absatz 1 Nr. 1 b) GVG).

15

Dies übersieht die an das Amtsgericht als Betreuungsgericht adressierte Beschwerde. Das Amtsgericht hat die zuvor genannten Zuständigkeiten zutreffend erkannt. Würde sich die Antragstellerin – wie nicht – mit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts als Betreuungsgericht wenden (§ 23 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG), wäre das Landgericht als Beschwerdegericht zuständig (§ 72 Abs. 1 Satz 2 GVG).

2.

16

Die Beschwerde ist unbegründet.

a)

17

Die Voraussetzungen für eine Anordnung zum Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen durch die Polizei nach § 36 PolG BW oder § 3 PolG BW liegen nicht vor.

18

Bei § 36 PolG BW und der Generalklausel des § 3 PolG BW handelt es sich um Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts. Sie sind subsidiär, wenn spezielle Ermächtigungsgrundlagen zur Gefahrenabwehr bestehen. Dann sind die Voraussetzungen der Spezialermächtigung zu prüfen, die in ihrem Anwendungsbereich den Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht sperren (vgl. BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg-Trunit, 29. Ed. 1.6.2023, § 3 Rn. 22).

19

Soweit die Antragstellerin also geltend macht, die beantragte Anordnung stehe im Zusammenhang mit einer Untersuchungsanordnung nach dem PsychKHG und meint, die insoweit bestehenden Voraussetzungen müsse sie nicht einhalten und könne sich trotzdem auf Eingriffsbefugnisse des allgemeinen Polizeirechts berufen, trifft das nicht zu.

20

Im Übrigen hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Angaben der Antragstellerin nicht nachvollziehbar sind, wieso die zuständige Behörde nicht nach den Regelungen des PsychKHG i.V.m. dem LVwVG vorgeht.

21

In § 15 Abs. 1 PsychKHG ist geregelt, dass die untere Verwaltungsbehörde einen Unterbringungsantrag auch zur Beobachtung und Erstellung eines Gutachtens nach §§ 322, 283, 284 FamFG stellen kann. Auf Antrag könnte das Gericht – ggf. nach dem Versuch einer Anhörung – die Untersuchung des Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens anordnen und hierzu nach § 283 Absatz 3 Satz 1 FamFG auch die Durchsuchung anordnen. Nach § 17 PsychKHG kann die untere Verwaltungsbehörde die ärztliche Untersuchung durch das Gesundheitsamt anordnen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass bei dieser die Voraussetzungen für eine Unterbringung vorliegen. Dabei ist das Gericht örtlich zuständig, das für ein gleichzeitig beantragtes Unterbringungsverfahren zuständig wäre. Vorliegend fehlt es schon an einem Antrag der unteren Verwaltungsbehörde in dem vorgenannten Sinn. Im Übrigen wäre dann auch nicht das nach § 132 Abs. 1 PolG BW zuständige Amtsgericht, sondern das Betreuungsgericht zuständig und Beschwerdegericht wäre das Landgericht und nicht das Oberlandesgericht.

b)

22

Die Voraussetzungen für eine Anordnung zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen liegen aber auch unabhängig von der Sperrwirkung der Regelungen im PsychKHG nicht vor.

23

Verfassungsmäßiger Hintergrund der Regelung in § 36 PolG BW ist Art. 13 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung garantiert und dem Einzelnen damit mit Blick auf die Menschenwürde einen elementaren Lebensraum zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit gewährleistet (BeckOK Polizeirecht Baden-Württemberg-Nachbaur, 29. Ed. 1.6.2023, § 36 Rn. 1 mit Verweis auf BVerfG NJW 1993, 2035, 2037). In seinen Wohnräumen hat jeder Mensch grundsätzlich das Recht, in Ruhe gelassen zu werden. Das Betreten und insbesondere die Durchsuchung einer Wohnung greifen schwerwiegend in diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre ein (ebd. unter Hinweis auf BVerfG NJW 1976, 1735; 1997, 2163; 2001, 1121; 2005, 275, 276). Beide Eingriffsarten unterliegen daher konsequenterweise qualifizierten Gesetzesvorbehalten, d.h. das Betreten oder Durchsuchen einer Wohnung kommt von Verfassungs wegen nur unter den in Art. 13 GG für die jeweilige Eingriffsart genannten qualifizierenden Voraussetzungen in Betracht (BVerfG NJW 1993, 2035, 2037). Daraus folgt nicht nur, dass die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 PolG BW vorliegen müssten, sondern darüber hinaus, dass die Anordnung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet, erforderlich und verhältnismäßig in engerem Sinne zur Gefahrenabwehr sein müsste. Daran fehlt es jedenfalls, da der Betroffene bei dem letzten Versuch der Kontaktaufnahme durch Polizeibeamte freiwillig die Wohnungstür geöffnet hat. Die Antragstellerin macht in ihrer Antragsschrift geltend, dass Polizeibeamte den Betroffenen am 11.7.2023 aufgesucht haben und der Betroffene ihnen die Tür ca. 40 cm geöffnet und mit ihnen ein Gespräch geführt habe. Ist es den Polizeibeamten aber ohne Zwang gelungen, Kontakt zu dem Betroffenen aufzunehmen und hat dieser ihnen freiwillig die Tür geöffnet, liegen die Voraussetzungen für die Ausübung von Zwang gegen den Willen des Betroffenen durch die Anordnung des Betretens und Durchsuchung seiner Wohnung nicht vor.

c)

24

Soweit die Antragstellerin ihrer Beschwerde ein Schreiben des Betreuungsgerichts vom 11.7.2023 beifügt, in dem für den Fall einer akuten Gefährdungslage auf eine Überprüfung nach § 36 Abs. 2, 5 PolG BW hingewiesen wird, hat eine darauf bezogene Überprüfung nach Angaben in der Antragsschrift noch am 11.7.2023 mit dem Ergebnis stattgefunden, dass von Seiten der Polizei kein weiterer Handlungsbedarf gesehen wurde, nachdem der Betroffene zwar nackt und verwahrlost die Tür öffnete, aber angab, keine Hilfe zu benötigen.

d)

25

Soweit die Antragstellerin im Schreiben vom 14.7.2023 einen Vorfall schildert, nach dem eine Nichte des Betroffenen ihn nach langem Zureden habe zu einem Krankenhausaufenthalt veranlassen können und er dort die Behandlung verweigert habe, so dass die Nichte eine Einweisung in ein Krankenhaus veranlassen wollte, was mit der Begründung verweigert worden sei, der Betroffene sei klar orientiert, zeigt dieses Vorbringen, dass der Betroffene mit gutem Zureden in gewisser Weise zur Kooperation bewegt werden konnte und eine Krankenhausentlassung jedenfalls mit einer Orientierung des Betroffenen begründet wurde. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Sperrwirkung der Regelungen im PsychKHG zu überwinden und erst Recht nicht dazu, die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 PolG BW zu bejahen.

3.

26

Eine Kostenentscheidung unterbleibt im Hinblick auf § 7 LJKG.

27

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.