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OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat·19 W 20/24·30.05.2024

Gebührenstreitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner rügt die Streitwertfestsetzung (EUR 41.998,91) für ein selbständiges Beweisverfahren über Mangelbeseitigungskosten. Streitpunkt ist, ob Umsatzsteuer und mögliche Sowiesokosten bei der Festsetzung zu berücksichtigen sind. Das OLG Karlsruhe weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die auf die Mangelbeseitigung entfallende Umsatzsteuer einzubeziehen ist; Sowiesokosten sind nur abzuziehen, wenn der Antragsteller dies bereits bei Einleitung des Verfahrens erkennbar gemacht hat.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Als Gebührenstreitwert für ein selbständiges Beweisverfahren ist der Wert des bei Antragstellung beabsichtigten Hauptsacheverfahrens zugrunde zu legen; bestimmt sich der Wert nach dem Mangelbeseitigungsaufwand, ist der nach der Beweisaufnahme zutreffende Wert anzusetzen.

2

Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens ist die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer beim Antragsteller bereits angefallen ist, es sei denn, der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

3

Mögliche Sowiesokosten sind vom Gebührenstreitwert nur abzuziehen, wenn der Antragsteller bereits bei Einleitung des Verfahrens erkennbar gemacht hat, dass er deren Anrechnung gelten lassen will (z.B. durch Mitermittlung dieser Kosten).

4

Maßgeblich für die Bewertung nach § 40 GKG ist der Zeitpunkt der Antragstellung; nachträglich vorgelegte Kostenvoranschläge oder Angebote führen nicht ohne weiteres zu einer Erhöhung des Gebührenstreitwerts.

5

Die Frage, ob Leistungen nicht zum ursprünglich beauftragten Leistungsumfang gehören oder Minderbeträge geltend zu machen sind, ist im Hauptsacheverfahren zu klären und rechtfertigt grundsätzlich keine Reduktion des Gebührenstreitwerts im selbständigen Beweisverfahren.

Relevante Normen
§ 40 GKG§ 48 Abs 1 S 1 GKG§ 68 Abs 1 S 1 GKG§ 3 ZPO§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 21. August 2023, 4 OH 3/21

Leitsatz

1. Bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts des selbständigen Beweisverfahren ist auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer bei dem Antragsteller schon angefallen ist.(Rn.11)

2. Mögliche Sowiesokosten sind vom Gebührenstreitwert des selbständigen Beweisverfahrens nur abzusetzen, wenn der Antragsteller von vornherein zu erkennen gibt, dass er sich diese entgegenhalten lassen möchte, etwa wenn er diese von sich aus mit ermitteln lässt.(Rn.12)

Orientierungssatz

1. Zitierung zu Leitsatz 1: Vergleiche OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 9 W 55/19 und KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2000 - 24 W 2147/00.(Rn.8)

2. Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. August 2002 - 4 W 2348/02.(Rn.12)

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.08.2023, Az. 4 OH 3/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem selbständigen Beweisverfahren.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hauses in B. und hatte den Antragsgegner 2018 mit Arbeiten im Außenbereich beauftragt. Im selbständigen Beweisverfahren hat er auf die Feststellung bestimmter Mängel, der Möglichkeiten der Beseitigung und der hierfür anfallenden Kosten angetragen. Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten erhoben, dieses zweimal ergänzen lassen und den Sachverständigen im Termin vom 18. Juli 2023 angehört. Im Anschluss hat es den Gebührenstreitwert auf EUR 41.998,91 festgesetzt; dies entspreche dem vom Sachverständigen mitgeteilten Aufwand der Mangelbeseitigung.

3

Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 8. September 2023 eingegangene - gegenüber dem Landgericht nicht begründete und nicht mit einem konkreten Abänderungsbegehren versehene - Beschwerde des Antragsgegners, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

4

Gegenüber dem Beschwerdegericht hat der Antragsgegner beantragt, den Gebührenstreitwert auf EUR 27.009 herabzusetzen. Bei der Streitwertfestsetzung sei lediglich von den Nettokosten der Mangelbeseitigung auszugehen, da die Mehrwertsteuer (noch) nicht angefallen sei; ferner seien die vom Sachverständigen in einer Reihe von Punkten bestätigten Sowiesokosten abzuziehen. Soweit der Sachverständige auch die Lieferung und Verlegung von Rollrasen angesetzt habe, sei dies nicht Gegenstand der Beauftragung der Antragsgegnerin gewesen.

5

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten; er hat vorgetragen, ihm liege inzwischen ein Angebot für die Mangelbeseitigungsarbeiten vor, das sich auf EUR 49.147 belaufe.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

7

Die nach § 68 Absatz 1 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde - die mit dem in der Beschwerdeinstanz nachgereichten Abänderungsbegehren die Mindestbeschwer erreicht - bleibt in der Sache ohne Erfolg.

8

1. Als Gebührenstreitwert für das selbständige Beweisverfahren (§ 48 Absatz 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO) ist der Wert des bei Antragstellung beabsichtigten Hauptsacheverfahrens anzusetzen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2020 – 9 W 55/19 –, juris, Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2000 – 24 W 2147/00 –, juris, Rn. 8 m. w. N.). Wird der Wert durch den Umfang des Mangelbeseitigungsaufwands bestimmt, dann ist hierfür der nach Beweisaufnahme zutreffende Wert anzusetzen (vgl. insgesamt NK-GK/Schneider/Volpert/Fölsch, 3. Aufl. 2021, ZPO § 3 Rn. 201 m. w. N.).

9

2. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:

10

Der Sachverständige hat in dem Erstgutachten vom 21. November 2021 - dort Seite 29 - die Kosten der Beseitigung der in diesem Gutachten bejahten Mängel mit brutto EUR 34.943,40 beziffert. Für die Abstützung der Garageneinfahrt werden im zweiten Ergänzungsgutachten vom 15. August 2022 - dort Seite 5 - weitere EUR 7.055,51 veranschlagt. Diese beiden Teilbeträge ergeben den vom Landgericht angesetzten Gebührenstreitwert.

11

a) Entgegen der von dem Antragsgegner vertretenen Auffassung ist bei der Bemessung des Gebührenstreitwerts auch die auf die Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen; dies gilt unabhängig davon, ob die Mehrwertsteuer bei dem Antragsteller jetzt schon angefallen ist. Das bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens bestehende Interesse des Antragstellers bestand darin, sämtliche Kosten einer - aus seiner Sicht gebotenen - Mangelbeseitigung erstattet zu bekommen, spätestens bei einer Schlussabrechnung nach Mangelbeseitigung einschließlich der hierauf entfallenden Umsatzsteuer. Soweit den Ausführungen des Antragstellers die Annahme zugrunde liegen sollte, dass mit der Kostenvorschussklage die Umsatzsteuer nicht verlangt werden kann, wäre dies im Übrigen nicht richtig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Antragsteller - wofür Anhaltspunkte fehlen - zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre (BeckOK BGB/Voit, 70. Ed. 1.2.2024, BGB § 637 Rn. 12 m. w. N.; vgl. auch MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 637 Rn. 21).

12

b) Zu einer Herabsetzung des Gebührenstreitwerts geben auch mögliche Sowiesokosten keinen Anlass. Das erkennbare Feststellungsinteresse des Antragstellers bestand darin, die Gesamtkosten der Mangelbeseitigung feststellen zu lassen. Ob er sich hiervon Sowiesokosten abziehen lassen müsste, ist eine im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage. Der Antragsgegner wird hiervon nicht in unbilliger Weise belastet. Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass er dem Grunde nach haftet, der Antragsteller sich aber Sowiesokosten anrechnen lassen muss, würde dies zu einer - auch auf das selbständige Beweisverfahren durchgreifenden - Kostenquote führen. Zu einer Reduzierung des Gebührenstreitwerts bestünde nur dann Anlass, wenn der Antragsteller bereits bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens zu erkennen gegeben hätte, dass er sich den Abzug von Sowiesokosten entgegenhalten lassen will, etwa dann, wenn er diese von sich aus mit ermitteln lässt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 2. August 2002 – 4 W 2348/02 –, juris, Rn. 7). Eine entsprechende Erklärung konnte der Antragsschrift nicht entnommen werden.

13

c) Ähnliches gilt, soweit der Antragsgegner einwendet, es werde auch die Beseitigung von Mängeln an Leistungen verlangt, die nicht Gegenstand seines Auftrags waren. Auch dies ist im Hauptsacheprozess zu klären; auch insoweit gilt, dass - wenn sich die Auffassung des Antragsgegners als richtig erweisen sollte - dies zu einer Kostenquote zu Lasten des Antragstellers führen würde. Ebenfalls (erst) im streitigen Verfahren zu entscheiden ist daher, ob der Kläger sich einen Minderbetrag von EUR 2.400 entgegenhalten lassen muss, weil aus vertraglichen Gründen anstelle der Verwendung von Rollrasen zur Wiederherstellung des Rasens mit Saatgut gearbeitet werden könnte.

14

3. Der Gebührenstreitwert ist nicht von Amts wegen heraufzusetzen.

15

a) Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die 6-Monats-Frist, innerhalb der nach § 63 Absatz 3 Satz 2 GKG der Streitwert von Amts wegen geändert werden kann, bereits mit Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens beginnt oder erst mit der rechtskräftigen Beendigung des Hauptsacheprozesses (vgl. zum Streitstand BeckOK KostR/Jäckel, 45. Ed. 1.4.2024, GKG § 63 Rn. 31); nur bei Zugrundelegung der zweitgenannten Auffassung wäre eine Abänderung noch möglich, weil das selbständige Beweisverfahren spätestens seit dem 21. August 2023 beendet ist.

16

b) Zu einer Heraufsetzung des Streitwerts besteht in der Sache keinen Anlass.

17

aa) Das Landgericht hat sich allerdings bei der Streitwertfestsetzung (nur) an den Kosten für die Beseitigung der vom Sachverständigen bestätigten Mängel orientiert. Bei einer Bestätigung nur eines Teils der Mangelbehauptungen müssen auch die fiktiven Kosten der Beseitigung der nicht bestätigten Mängel berücksichtigt werden (vgl. etwa Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 34 m. w. N.).

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bb) Aus der Zusammenfassung im Erstgutachten des Sachverständigen vom 21. November 2021 lässt sich entnehmen, dass der Sachverständige einen Mangel bezüglich des verwendeten Fugensplitts, der unebenen Verlegung im Bereich des Abgangs, des Einbaus der Noppenbahn ohne Vlies sowie der Anpflanzung von Ballhortensien und Beetrosen verneint hat. Angesichts dessen, dass der Sachverständige eine weitgehende Neuherstellung bereits aufgrund der festgestellten Mängel für erforderlich erachtet hat, ist aber nicht davon auszugehen, dass für die nicht bestätigten Mängel Aufwendungen entstanden wären, die zu der nächsthöheren - bei EUR 45.000 beginnenden - Gebührenstufe (Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG) führen würden.

19

cc) Es besteht auch kein Anlass, den Gebührenstreitwert heraufzusetzen, weil der Antragsteller mit der Erwiderung auf die Streitwertbeschwerde ein Mangelbeseitigungsangebot eines Drittunternehmers vorgelegt hat, das mit Kosten von EUR 49.147 endet. Zum einen ist für die Bewertung nach dem auch für das selbständige Beweisverfahren maßgeblichen § 40 GKG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich; zum anderen ist nicht gesichert, dass das vom Antragsteller nunmehr vorgelegte Angebot die ortsüblichen Kosten der Maßnahmen wiedergibt.

III.

20

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 68 Absatz 3 GKG.

21

Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Hinblick auf §§ 68 Absatz 2 Satz 7, 66 Absatz 3 Satz 3 GKG nicht in Betracht.