Kostenberechnung für Vertrag über Erbbaurechts-Verlängerung bei teilweiser Kostenbefreiung
KI-Zusammenfassung
Im Grundbuchverfahren stritt die Staatskasse über die richtige Kostenberechnung für die Eintragung einer Erbbaurechtsverlängerung mit weiteren Inhaltsänderungen. Fraglich war insbesondere, ob wegen Gebührenbefreiung der Grundstückseigentümerin die Kosten einzelnen Vertragsbestandteilen allein dem anderen Beteiligten zuzuordnen seien (u.a. unter dem Gesichtspunkt eines Tauschs). Das OLG Karlsruhe stellte auf die gesamtschuldnerische Gebührenhaftung ab und verneinte eine gesetzliche Kostentragungsregelung bzw. einen Tauschschwerpunkt des Vertrags. Die Gebühren seien daher grundsätzlich hälftig anzusetzen; wegen Gebührenfreiheit eines Beteiligten sei die Hälfte beim nicht befreiten Beteiligten zu erheben (hier: 805 EUR).
Ausgang: Beschwerde der Staatskasse gegen die Kostenberechnung hatte Erfolg; Kostenansatz auf 805 EUR (hälftiger Anteil) festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Stellen Urkundsbeteiligte Grundbuchanträge gemeinsam, haften sie für die Gebühren der grundbuchamtlichen Tätigkeit grundsätzlich als Gesamtschuldner (§ 32 Abs. 1 GNotKG).
Wirkt bei gesamtschuldnerischer Gebührenhaftung eine Gebührenbefreiung eines Beteiligten, sind die Gebühren mangels gesetzlicher abweichender Kostentragungsregelung grundsätzlich hälftig zu verteilen; die hälftige Quote ist vom nicht befreiten Beteiligten zu erheben (§ 2 Abs. 5 GNotKG).
Eine schuldrechtliche Vereinbarung, wonach ein nicht befreiter Beteiligter die Vollzugskosten übernimmt, führt nicht weiter, wenn kein gesetzlicher Erstattungsanspruch im Sinne des § 2 Abs. 5 GNotKG besteht.
Der Schwerpunkt eines Vertrags über Bestellung oder Verlängerung eines Erbbaurechts liegt regelmäßig nicht in einem Tausch nichtmonetärer Rechte (§ 480 BGB), sondern in der entgeltlichen langfristigen Nutzungsüberlassung gegen Erbbauzins; daraus folgt regelmäßig keine gesetzliche Kostentragungsregelung für einzelne Eintragungen.
Wird im Zusammenhang mit einer Erbbaurechtsverlängerung ein Vorkaufsrecht nur von einem Beteiligten bewilligt, rechtfertigt dies ohne besondere gesetzliche Grundlage keine alleinige Kostenlast des anderen Beteiligten; es verbleibt bei der hälftigen Gebührenlast im Gesamtschuldverhältnis.
Vorinstanzen
vorgehend AG Mannheim, 22. Mai 2023, MAN013 GRG 1181/2021
Orientierungssatz
1. Die Urkundsbeteiligten haften für die Gebühren jeweils als Gesamtschuldner. Eine Gebührenbefreiung eines Gesamtschuldners wirkt sich daher in der Weise aus, dass diese von dem nicht gebührenbefreiten Beteiligten zur Hälfte zu erheben ist. Die für die Inhaltsänderung am Erbbaurecht anzusetzende Gebühr GNotKG 14130 ist mangels einer besonderen Kostentragungsregelung grundsätzlich hälftig bei den Beteiligten anzusetzen.(Rn.23)
2. Der Schwerpunkt des über die Bestellung oder Verlängerung eines Erbbaurechts geschlossenen Vertrages liegt nicht in dem gegenseitigen Versprechen von nicht monetären Gegenständen oder Rechten - wie sie für den Tausch kennzeichnend ist -, sondern darin, dass der Erbbauberechtigte gegen monetäres Entgelt für längere Zeit das Recht zur Nutzung eines Grundstücks erhält. Letztlich ist auch insoweit davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung über die Kostentragung nicht existiert, so dass es bei Gebührenfreiheit des einen Vertragsbeteiligten bei der hälftigen Belastung des anderen Beteiligten verbleiben muss.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Kostenbeamte des Grundbuchamts angewiesen, den Kostenansatz wie folgt vorzunehmen:
GNotKG-KV | Text | Norm | Geschäftswert | Gebühren-betrag 14130 | Veränderung einer Belastung(Inhaltsänderung Erbbaurecht) | § 53 GNotKG | EUR 596.294,40 | EUR 547,50 14130 | Veränderung einer Belastung(Inhaltsänderung Reallast) | EUR 275.821,88 | EUR 292,50 14121 | Eintragung Vorkaufsrecht | EUR 369.398,52 | EUR 735,00 14143 | Löschungsgebühr | § 3 Abs. 2 GNotKG | Festgebühr | EUR 25,00 17002 | Erteilung unbegl. Datei | § 3 Absatz 2 GNotKG | Festgebühr | EUR 10,00 Summe | EUR 1.610,00 Hiervon Anteil des Beteiligten zu 1 | EUR 805,00
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Stadt M. und der Beteiligte zu 1 schlossen am xx.xx. 2020 einen (zweiten) Nachtrag zu einem Erbbaurechtsvertrag. Zu dem Vertrag wurden folgende Anträge zum Grundbuch gestellt:
1. Verlängerung des Erbbaurechts um 30 Jahre mit weiteren Inhaltsänderungen (§ 2 des Vertrages)
2. Änderung des Erbbauzinses (Erhöhung) und Vereinbarung einer dinglichen Wertsicherungsklausel (§ 3 des Vertrages)
3. Löschung der Vormerkung für weitere Erbbauzinseintragungen (§ 11 des Vertrages)
4. Vorkaufsrecht für den Grundstückseigentümer am Erbbaurecht (§ 8 des Vertrages)
5. Erteilung von Grundbuchausdrucken in Form unbeglaubigter Dateien
Die Anträge wurden am 12. August 2021 im Grundbuch erledigt, wobei zu Lasten des Beteiligten zu 1 Kosten in Höhe von EUR 2.284,50 angesetzt wurden. Wegen der Einzelheiten der Berechnung und die zugrunde gelegten Werte wird auf die Verfügung vom 12. August 2021 Bezug genommen.
Dagegen richtete sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1, der mit Hinweis auf die Tatsache, dass es sich bei ihm um einen „gemeinnützigen Verein“ handele, ohne bestimmten Antrag um Korrektur der Kostenrechnung bat.
Die für den Kostenansatz zuständige Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der für die Erinnerungsentscheidung zuständige Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 22. Mai 2023 den Kostenansatz wie folgt neu vorgenommen und eine Erstattung des überzahlten Betrages an den Beteiligten zu 1 angeordnet:
GNotKG-KV Nr. | Text | Norm | Gebührengrundlage | Gebührenbetrag 14130 | Veränderung einer Belastung | § 53 GNotKG | EUR 596.294,40 | EUR 547,50 14143 | Löschungsgebühr | § 3 Abs. 2 GNotKG | EUR 25 x 0,5 | EUR 12,50 17002 | Erteilung unbegl. Datei | § 3 Absatz 2 GNotKG | 2 x 0,5 | EUR 5,00 Summe | EUR 565,00
Zur Begründung hat der für die Erinnerungsentscheidung zuständige Rechtspfleger - soweit für das Beschwerdeverfahren von Interesse - folgendes ausgeführt: Nach § 2 Absatz 5 GNotKG seien Gebühren nicht zu erheben, wenn bei Gesamtschuldnern der Gebührenbefreite aufgrund gesetzlicher Vorschrift die Gebühr allein zu tragen hätte. Unter Zugrundelegung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. 10. 1964, 8 Wx 10/64, und einer Urteilsanmerkung von Rohs hierzu sei hier von einem Tauschvertrag auszugehen. Auf dieser Grundlage entfielen auf die Stadt M. als - allerdings gebührenbefreite - Eigentümerin die Kosten für die Änderung/Erhöhung des Erbbauzinses und die Eintragung des Vorkaufsrechts; auf den Beteiligten zu 1 entfielen (lediglich) die Kosten der Verlängerung des Erbbaurechts. Die gegenläufige Kostentragungspflicht nach § 453 Absatz 2 BGB finde in Bezug auf Rechte an Grundstücken keine Anwendung. Die restlichen Gebühren trügen beide Beteiligte als Gesamtschuldner, seien aber im Hinblick auf den gesetzlich geregelten Gesamtschuldnerausgleich nur zur Hälfte anzusetzen.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2 [red. Anmerkung: Vertreter der Staatskasse] mit dem Ziel, den von dem Beteiligten zu 1 zu zahlenden Gebührenbetrag auf EUR 805 festzusetzen. Der Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, dass die Gebührenberechnung wie folgt vorzunehmen sei:
GNotKG-KV Nr. | Text | Norm | Geschäftswert | Gebührenbetrag 14130 | Veränderung einer Belastung(Inhaltsänderung Erbbaurecht) | § 53 GNotKG | EUR 596.294,40 | EUR 547,50 14130 | Veränderung einer Belastung(Inhaltsänderung Reallast) | EUR 275.821,88 | EUR 292,50 14121 | Eintragung Vorkaufsrecht | EUR 369.398,52 | EUR 735,00 14143 | Löschungsgebühr | § 3 Abs. 2 GNotKG | EUR 25,00 17002 | Erteilung unbegl. Datei | § 3 Absatz 2 GNotKG | EUR 10,00 Summe | EUR 1.610,00 Hiervon hälftiger Anteil des Beteiligten zu 1 | EUR 805,00
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts liege kein Fall des Tauschs vor. Die Erwägungen aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle könnten nicht herangezogen werden, da zum Zeitpunkt des Erlasses die Vorschrift des § 453 BGB noch nicht existiert habe.
Wenn einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern Kosten- oder Gebührenfreiheit zustehe, so vermindere sich der Gesamtbetrag der Kosten oder der Gebühren um den Betrag, den die befreiten Beteiligten den Nichtbefreiten ohne Berücksichtigung einer abweichenden schuldrechtlichen Vereinbarung aufgrund gesetzlicher Vorschrift zu erstatten hätten. Vorliegend komme der Frage zentrale Bedeutung zu, ob das Erbbaurecht unter § 448 Absatz 2 BGB (Grundstückskauf) zu subsumieren oder unter § 453 Abs. 2 BGB (Rechtskauf) und ob § 480 BGB dergestalt anwendbar sei, dass der Vertrag bzw. die darin geregelten einzelnen Leistungen als Tausch i. 5 d. § 480 BGB zu betrachten seien. Weiter sei fraglich, ob die Verlängerung eines noch nicht abgelaufenen Erbbaurechts der Begründung oder Übertragung eines Erbbaurechts gleichgestellt werden könne.
Was die Inhaltsänderung des Erbbaurechts anbelange, existiere keine Vorschrift, nach der die Kostentragung gesetzlich geregelt sei. Die streitige Frage, ob Begründung und/oder Übertragung eines Erbbaurechts ein Anwendungsfall von § 453 Absatz 2 GNotKG sind oder ob §§ 453 Absatz 1 i. V. m. § 448 Absatz 2 BGB anwendbar ist, sei nicht relevant. Nicht maßgeblich sei auch der Beschluss des OLG Celle vom 28.10.1964, da er zu einer Zeit erlassen worden sei, als § 453 BGB noch nicht existiert habe. Mangels gesetzlicher Regelung hafteten für die entstandenen Gebühren die beiden Antragsteller als Gesamtschuldner gem. § 32 Absatz 1 GNotKG, sodass der hälftige, auf den Erinnerungsführer entfallende Anteil einzufordern sei.
Soweit die Erinnerungsentscheidung des Grundbuchamts vom 22.05.2023 mit dem Beschluss des OLG Celle argumentiere, es handele sich bei dem der Eintragung zugrunde liegenden Vertrag um einen Tauschvertrag gemäß § 480 BGB, sei dem entgegenzuhalten, dass der Eintragung eben kein dem Kauf vergleichbares Rechtsgeschäft (Übertragung des Erbbaurechts) zugrunde liege, sondern eine Inhaltsänderung des bereits übertragenen Rechts. Das Erbbaurecht wäre vorliegend zum 31.12.2024 abgelaufen. Die Anwendung des § 480 BGB scheide bereits deshalb aus; eine erweiternde Auslegung sei nicht möglich.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte zu 1 hat keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die Beschwerde ist nach § 81 Absatz 2 Satz 1 GNotKG zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200, da die Vertreterin der Staatskasse der Auffassung ist, dass ein um EUR 240 höherer Betrag bei dem Beteiligten zu 1 zu erheben sei.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Soweit der Beteiligte zu 1 in seinem Schreiben an das Grundbuchamt vom 8. September 2021 darauf verwiesen hat, er sei ein gemeinnütziger Verein, ist dies - trotz Hinweises des Grundbuchamtes - auch im Beschwerdeverfahren nicht durch Vorlage einer Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nr. 9 EStG belegt worden. Der Entscheidung ist daher zugrunde zu legen, dass dem Beteiligten zu 1 keine Gebührenfreiheit nach § 7 Absatz 2 LJKG zugute kommt.
2. Für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist, dass sich der Beteiligte zu 1 in § 9 des Vertrages verpflichtet hat, die Kosten des Vollzugs des Nachtragsvertrages im Grundbuch zu übernehmen. Übernimmt - wie hier - ein nicht befreiter Beteiligter die Gerichtskosten, so schuldet er sie (nur), soweit er keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch im Sinne des § 2 Absatz 5 GNotKG 5 hat (Korintenberg/Otto, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 2 Rn. 36; BeckOK KostR/Diehn, 44. Ed. 1.1.2024, GNotKG § 2 Rn. 36; in ähnlicher Richtung - zum früheren Recht - OLG Celle Rpfl 1965, 115).
3. Der Beteiligte zu 2 geht zu Recht davon aus, dass die Urkundsbeteiligten für die Gebühren jeweils als Gesamtschuldner haften und sich § 2 Absatz 5 GNotKG daher in der Weise auswirkt, dass diese von dem nicht gebührenbefreiten Beteiligten zu 1 zur Hälfte zu erheben sind.
a) Die Beteiligten haften auf die für die grundbuchamtliche Tätigkeit anfallenden Gebühren grundsätzlich als Gesamtschuldner, weil die aus der Urkunde ersichtlichen Anträge am 27. Juli 2021 durch den Notar „im Namen der Beteiligten“ gestellt worden sind. Die für die Inhaltsänderung am Erbbaurecht anzusetzende Gebühr GNotKG 14130 ist mangels einer besonderen Kostentragungsregelung grundsätzlich hälftig bei den Beteiligten und im konkreten Fall wegen der Gebührenfreiheit der anderen Vertragspartei lediglich bei dem Beteiligten zu 1 anzusetzen.
b) Der für die Erinnerungsentscheidung zuständige Rechtspfleger hat unzutreffend davon abgesehen, den Beteiligten zu 1 mit der Hälfte der für die Eintragung der Reallast zum Erbbauzins anfallenden Gebühr zu belasten. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Oktober 1964 (8 Wx 10/64, Rpfl 1965, 115) kann hierfür nicht in Anspruch genommen werden. Dieses hat im Gegenteil ausgeführt, dass die Kosten der Sicherung der Zahlung des Erbbauzinses von demjenigen zu tragen sein, der ein Entgelt und zu dessen Sicherung ein dingliches Recht verspricht; dies ist im vorliegenden Fall der Beteiligte zu 1. Eine andere Auffassung hat allerdings die vom Grundbuchamt ebenfalls in Bezug genommene Anmerkung von Rohs zu dieser Entscheidung (RPfl 1965, 117) vertreten; dieser ist der Auffassung, die Kosten der Eintragung seien allein von dem Grundstückseigentümer zu tragen; dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die einzelnen vertraglichen Versprechungen nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien. Dessen Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Der Schwerpunkt des über die Bestellung oder Verlängerung eines Erbbaurechts geschlossenen Vertrages liegt nicht in dem gegenseitigen Versprechen von nicht monetären Gegenständen oder Rechten - wie sie für den Tausch im Sinne von § 480 BGB kennzeichnend ist -, sondern darin, dass der Erbbauberechtigte gegen monetäres Entgelt - den Erbbauzins - für längere Zeit das Recht zur Nutzung eines Grundstücks erhält. Letztlich ist auch insoweit davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelung über die Kostentragung nicht existiert, so dass es bei Gebührenfreiheit des einen Vertragsbeteiligten bei der hälftigen Belastung des anderen Beteiligten verbleiben muss.
c) Der Beteiligte zu 1 muss auch die Hälfte der für die Eintragung des Vorkaufsrechts (§ 8 des notariellen Vertrages) entstehenden Kosten tragen. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (a. a O.) kann etwas anderes nicht abgeleitet werden. Dieses hatte über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem der Erbbauberechtigte ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück und der Eigentümer ein Vorkaufsrecht an dem Erbbaurecht erworben hatte; dies war als „Austausch“ von Rechten angesehen worden. Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor, vielmehr hat nur der Beteiligte zu 1, nicht aber seine Vertragspartnerin ein Vorkaufsrecht bewilligt.
d) Dass die Löschungsgebühr (GNotKG 14143) von den Vertragsbeteiligten grundsätzlich zur Hälfte zu tragen wäre und daher von dem Beteiligten zu 1 zur Hälfte zu erheben ist, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
e) Gleiches gilt für die Gebühr GNotKG 17002, die für die Erteilung einer unbeglaubigten Datei anfällt.
4. Der Geschäftswert für die Änderung der Erbbauzinsreallast im Ansatz in der im Beschluss des Grundbuchamts vom 22. Mai 2023 erläuterten Weise zu berechnen (vgl. insoweit Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, 7. Auflage 2021, § 9, Rn. 14 f.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Absatz 8 GNotKG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt nach § 81 Absatz 4 GNotKG nicht in Betracht.