Berufung gegen LG-Urteil wegen versäumtem Einspruch zurückgewiesen (Wiedereinsetzung)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid und legte gegen die Zurückweisung beim Landgericht Berufung ein. Der 19. Zivilsenat des OLG Karlsruhe wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht stützte sich auf einen Hinweisbeschluss, auf den keine Erwiderung erfolgte. Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen; Wiedereinsetzung nicht gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Hat das Rechtsmittelgericht einen Hinweisbeschluss erlassen und bleibt eine binnen gesetzter Frist ausstehende Stellungnahme des Rechtsmittelführers aus, kann das Gericht auf den Hinweisbeschluss abstellen und das Rechtsmittel ohne weitere Erörterung zurückweisen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnisses setzt voraus, dass das Versäumnis unverschuldet war und der Wiederzulassungsantrag die Umstände substantiiert darlegt, aus denen sich die Unverschuldetheit ergibt.
Ein Urteil und damit verbundene Beschlüsse können vorläufig vollstreckbar bleiben; der Unterlegene kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 4. Mai 2023, 3 O 60/23, Urteil
Tenor
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - 3 O 60/23 - vom 4. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3.
Das angefochtene Urteil bleibt weiterhin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der gegenständliche Beschluss ist ebenfalls vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Nachdem von der Klägerin wegen einer von ihr geltend gemachten Forderung zunächst ein Mahn- und anschließend ein Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte erwirkt worden war, legte jene gegen den zuletzt genannten Bescheid Einspruch ein, wobei sie zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der betreffenden Rechtsbehelfsfrist ersuchte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen, durch welches der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen und deren Einspruch als unzulässig verworfen wurde.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie weiterhin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist sowie eine Abweisung der Klage unter gleichzeitiger Aufhebung des ergangenen Vollstreckungsbescheids erstrebt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels hat sie insbesondere ausgeführt:
Es bestünden bereits Bedenken, ob das Urteil des Landgerichts vom 04.05.2023 ordentlich zustande gekommen sei, denn es fehle an einer Nachricht, wann es verkündet worden sei.
Zu Unrecht habe ihr das Landgericht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des geführten Einspruchs verwehrt. Ihr Geschäftsführer befinde sich überwiegend deutschlandweit auf Geschäftsreise und sei deshalb unter seiner Privatanschrift M.-Straße 8 in O., welche auch ihre Geschäftsadresse sei, seltenst aufhältlich. Um Postzustellungen zu sichern, habe sie bereits seit Jahren ein Postfach eingerichtet, wobei sie sich dahin organisiert habe, dass dieses während den Abwesenheitszeiten ihres Geschäftsführers zwischen ein- dreimal pro Woche geleert werde. Mitte Dezember 2022 habe ihr Geschäftsführer seinen an dem Gebäude des vorbezeichneten Anwesens vor dem Hauseingang hängenden Briefkasten, der lediglich den Namen "W." erkennen lasse, mit Silikon verklebt; zugleich habe er bei der Postfiliale in O. die Nachricht hinterlassen, zukünftig möge auch seine private Post in das bei jener Filiale unterhaltene Postfach eingelegt werden. Obschon die Briefkasteneinwurfklappe fest mit Silikon verriegelt gewesen sei, habe ein ihr bislang unbekannter Postbote den Mahnbescheid und den Vollstreckungsbescheid in den erwähnten Briefkasten eingelegt, womit weder für sie noch für ihre Geschäftsführer zu rechnen gewesen sei. Der extrem starke Verschluss sei nur mittels erheblichster Krafteinwirkung, vermutlich unter Einsatzes eines Messers oder Teppichschneiders, zu überwinden gewesen, da es sich - dazu beantragt sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens - bei Silikon um ein Material handele, das sich mit Aluminium sehr gut verkleben lasse. Wie sich dem von ihr zur Akte gereichten Lichtbild entnehmen lasse, habe der Briefkasten über kein 'Fenster' verfügt, durch welches ein eingelegter Brief erkennbar gewesen wäre. Erst am 07.03.2023 sei ihrem Geschäftsführer aufgefallen ist, dass etwas aus der Klappe des an sich verklebt geglaubten Briefkastens herausgeragt habe, was ihn zur Öffnung desselben veranlasst habe, woraufhin er die beiden Bescheide zum ersten Mal wahrgenommen habe. Durch die geschilderten Vorkehrungen habe sie die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt an den Tag gelegt, zumal mit einem Mahn- oder Vollstreckungsbescheid der Klägerin nicht zu rechnen gewesen sei.
Der Beklagte beantragt:
1.
Das Urteil des LG Karlsruhe Az. 3 0 60/23 vom 04.05.2023, zugestellt am 13.05.2023 wird abgeändert:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Einspruchsfrist gegen den Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 07.02.2023, Az. 23-8856649-0-7 gewährt.
2.
Auf den Einspruch der Beklagten vom 11.03.2023 wird der Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart vom 07.02.2023, Az. 23-8856649-0-7 aufgehoben und die und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt sie die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss des Senats vom 09.10.2024 Bezug genommen, welcher den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 15.10.2024 zugestellt wurde. Eine Stellungnahme der Rechtsmittelführerin wurde nicht eingereicht; die hierzu eingeräumte Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Hinweisbeschlusses ist verstrichen. Weitere Darlegungen erübrigen sich daher.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.