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OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat·19 U 121/23·20.05.2024

Konkludentes Auftragsverhältnis bei Überlassung der Bankkarte eines Vereins einschließlich PIN an ein Vereinsmitglied

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Verein verlangte von einem (nicht dem Vorstand angehörenden) Vereinsmitglied im Wege der Stufenklage Rechnungslegung über 26 Barabhebungen vom Vereinskonto. Streitpunkt war, ob der Beklagte Karte und PIN dauerhaft innehatte und dadurch ein (konkludentes) Auftragsverhältnis mit Auskunftspflicht bestand. Das OLG verneinte einen Anspruch, weil der Verein nicht beweisen konnte, dass die Bank Karte und PIN an den Beklagten übersandt bzw. dieser sie für die streitigen Abhebungen erhalten hatte. Eine Analogie zu § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 666 BGB scheidet aus; bei nicht nur unbedeutenden Tätigkeiten eines Nichtvorstandsmitglieds gelten vielmehr unmittelbar §§ 662 ff. BGB, deren Voraussetzungen hier aber nicht festgestellt werden konnten.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung zurückgewiesen; kein Anspruch auf Rechnungslegung mangels nachgewiesenem Auftragsverhältnis.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erledigt ein Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, auf Bitte des Vorstands nicht gänzlich bedeutungslose Vereinsgeschäfte, sind hierfür grundsätzlich die Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 ff. BGB) unmittelbar anwendbar; einer Analogie zu § 27 Abs. 3 BGB bedarf es nicht.

2

Ein Auftragsverhältnis kann konkludent zustande kommen, wenn ein Kontoinhaber einem Dritten eine Bankkarte nebst PIN überlässt, damit dieser regelmäßig Geschäfte für den Kontoinhaber vornimmt.

3

Ein Anspruch auf Rechnungslegung aus § 666 BGB setzt das Bestehen eines Auftragsverhältnisses voraus; hierfür trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast.

4

Die Einlassung, eine Bankkarte nur anlassbezogen für einzelne Vorgänge erhalten und zurückgegeben zu haben, begründet für sich genommen weder ein Geständnis eines dauerhaften Kartenbesitzes noch einen Auftrag hinsichtlich anderer, zeitlich und sachlich nicht zugeordneter Kontoverfügungen.

5

Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn keine Entschuldigung für die verspätete Geltendmachung dargetan ist.

Relevante Normen
§ 51 ZPO§ 288 ZPO§ 121 Abs 2 S 2 AktG§ 27 Abs 3 BGB§ 666 BGB§ 662 ff. BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Baden-Baden, 8. August 2023, 3 O 8/22

Leitsatz

Ein Auftragsverhältnis kann konkludent dadurch zustande kommen, dass ein Kontoinhaber einem Dritten eine Bankkarte nebst Geheimzahl aushändigt, damit dieser regelmäßige Geschäfte für den Kontoinhaber tätigen kann.(Rn.36)

Orientierungssatz

Erledigt ein Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, auf dessen Bitten hin nicht gänzlich bedeutungslose Geschäfte für den Verein, sind die Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 ff. BGB) unmittelbar einschlägig.(Rn.34)

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden – 3 O 8/22 – vom 08.08.2023 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das angefochtene Urteil und die gegenständliche Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der klagende Verein nimmt den Beklagten – dabei handelt es sich um ein nicht dem Vorstand angehöriges damaliges Vereinsmitglied – im Wege der Stufenklage (zunächst) auf Rechnungslegung wegen insgesamt 26 in der Zeitspanne vom 17.04.2018 bis 24.10.2019 von ihm angeblich vollzogener Verfügungen über ein Bankkonto in Anspruch, welche er nach Darstellung des Klägers mittels Verwendung der in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichneten EC- bzw. Girokarte (nachfolgend der Einfachheit halber zumeist nur: „die Karte“) vorgenommen haben soll.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzliche gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das klageabweisende landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

3

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in erster Linie weiterverfolgt, während er hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erstrebt.

4

Zur Begründung des Rechtsmittels hat er im Wesentlichen ausgeführt:

5

Unzutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte nicht im Besitz der EC-Karte bezüglich des angegebenen Kontos gewesen sei, obwohl jener sogar ein diesbezügliches Geständnis abgelegt habe. Gleiches müsse für die PIN gelten.

6

Unabhängig davon habe das erstinstanzliche Gericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Eine solche Bankkarte werde – wie unter Beweis gestellt – von der Bank an den in der Karte genannten Berechtigten übersandt, was im Übrigen allgemein bekannt sei. Wenige Tage nach Versendung einer solchen Karte werde dem Kartenempfänger die PIN zugesandt. Die gegenständliche Bankkarte sei dem Beklagten vor diesen Abhebungen erteilt worden, während sie – entgegen dessen Darstellung – zu keinem Zeitpunkt in dem Steuerbüro des Vereinsvorsitzenden S3 hinterlegt gewesen sei.

7

Demnach habe der zunächst mit der Sache befasste Richter völlig zutreffend den weiteren Sachvortrag des Beklagten, der als Verteidigung gegolten habe, geprüft, wonach angeblich nicht nur jener, sondern auch andere Personen im Besitz der Bankkarte gewesen seien. Die vom Beklagten hierzu benannten Zeugen P2., P., S1. und K. hätten dessen Darstellung jedoch nicht bestätigt. Man gelange also auch insoweit zu dem eindeutigen Ergebnis, dass der Beklagte im Besitz der Karte und der PIN gewesen sei. Es komme hinzu, dass der Beklagte unter Verwendung der Karte sogar eine Einzahlung auf dieses Konto vorgenommen habe.

8

Erhärtet werde die Annahme, dass sich der Beklagte im Besitz der Karte befunden habe, überdies durch die – auszugsweise wiedergegebene – Aussage des Zeugen P. ("Wenn man auswärts auf Wettkämpfen war und wir Geld für Essen und Trinken brauchten, wandte ich mich ebenfalls an Herrn B., der uns Bargeld gab und sagte, wir sollten uns Belege geben lassen. Das war aber nicht immer möglich.")

9

Nicht übersehen werden dürfe außerdem, dass gemäß dem – vom vormals mit der Sache befassten Richter stammenden – Hinweisbeschluss vom 13.07.2022 der Beklagte vergeblich aufgefordert worden sei, substantiiert vorzutragen, bei welchen Gelegenheiten er die Karte in Besitz gehabt und welche Bankgeschäfte er damit für den Verein getätigt habe.

10

Auch die vom Landgericht (hilfsweise) angestellte Erwägung, selbst wenn der Beklagte die Karte zunächst erhalten hätte, ergäbe sich mangels näherer Angaben zum Zeitpunkt daraus kein Indiz, dass er die im Antrag Ziff. 1 genannten Abhebungen vorgenommen habe, trage die Klagabweisung nicht.

11

Als nach dem Richterwechsel im Termin vom 25.07.2023 die „durchschimmernde Auffassung deutlich“ geworden sei, der Beklagte könne eventuell überhaupt nicht im Besitz der Bankkarte gewesen sein, seien noch im Termin zum Beweis für den anderslautenden klägerischen Vortrag weitere Beweisanträge gestellt worden, welche aber verfahrensfehlerhaft übergangen worden seien. Zudem wäre das Landgericht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ohnehin zur beantragten Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gehalten gewesen.

12

Wären die Abhebungen nicht vom Beklagten selbst, sondern durch Dritte getätigt worden, hätte jener für die daraus erwachsenden Schäden ebenfalls einzustehen. Denn durch die – in diesem Fall anzunehmende – Weitergabe der Karte nebst PIN hätte er sich schadensersatzpflichtig gemacht.

13

Der Kläger beantragt in erster Linie:

14

1. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 08.08.2023, Az. 3 O 8/22, zugestellt am 18.08.2023, wird aufgehoben und der Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, Rechenschaft zu legen über die Verwendung der von dem Beklagten abgehobenen Gelder von dem Klägerkonto, geführt bei der X-Bank, jetzt "Y-Bank", zur Nr. (…), nämlich:

15

- über 200,00 € am 17.04.2018; - über 20,00 € am 20.04.2018; - über 200,00 € am 05.06.2018; - über 240,00 € am 27.06.2018; - über 200,00 € am 26.09.2018; - über 150,00 € am 22.11.2018; - über 200,00 € am 10.12.2018; - über 200,00 € am 14.12.2018; - über 100,00 € am 27.12.2018; - über 9,00 € am 02.01.2019; - über 200,00 € am 17.01.2019; - über 100,00 € am 18.02.2019; - über 150,00 € am 25.02.2019; - über 250,00 € am 28.03.2019; - über 290,00 € am 10.04.2019; - über 250,00 € am 23.04.2019; - über 100,00 € am 03.06.2019; - über 150,00 € am 26.06.2019; - über 500,00 € am 27.06.2019; - über 500,00 € am 10.07.2019; - über 200,00 € am 19.07.2019; - über 300,00 € am 24.07.2019; - über 150,00 € am 23.08.2019; - über 50,00 € am 20.09.2019; - über 475,00 € am 01.10.2019; - über 250,00 € am 24.10.2019.

16

2. Der Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, die eidesstattliche Versicherung auf die nach Ziff. 1 abgelegte Rechenschaft zu leisten.

17

3. Der Beklagte/Berufungsbeklagte wird verurteilt, den sich nach Rechenschaftslegung ergebenden, der Vereinskasse zustehenden Betrag an das bei der X-Bank geführte Vereinskonto Nr. (…) zu überweisen.

18

Fürsorglich beantragt der Kläger:

19

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 08.08.2023 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Baden-Baden zurückverwiesen.

20

In der Berufungsverhandlung vom 28.03.2024 hat der Kläger klargestellt, dass der vorbezeichnete Hilfsantrag auch für den Fall bestimmt sei, dass ein Teilurteil (über die Auskunftsstufe) ergehen sollte.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt er das angefochtene Urteil des Landgerichts.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

25

In der Berufungsverhandlung wurde nach vorangegangener Anordnung gemäß § 273 Abs. 2 ZPO auf Antrag des Klägers über dessen Behauptung, die Y-Bank habe die Bankkarte samt zugehöriger PIN unmittelbar an den Beklagten übersandt, Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen (...) R. und (...) T.. Ferner wurde der Beklagte in dem Rechtsstreit erstmals informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie der erwähnten Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 28.03.2024 Bezug genommen.

II.

26

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache letztlich ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

A.

27

Die Berufung ist zulässig.

28

Zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 29.08.2023 war der Kläger – was von Amts wegen zu prüfen war (§ 56 ZPO) – gemäß § 51 Abs. 1 ZPO ordnungsgemäß nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts vertreten, und zwar durch den damaligen – im Vereinsregister noch immer in dieser Funktion eingetragenen – Vorsitzenden T. S3, der nach Maßgabe der in § 7 Nrn. 1 a), 3 der Vereinssatzung enthaltenen Bestimmungen neben dem stellvertretenden Vorsitzenden als einzelvertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB wirkte.

29

Nach der Urkundenlage muss nämlich davon ausgegangen werden, dass T. S3 in der Mitgliederversammlung vom 18.10.2021 in wirksamer Weise für die auf zwei Jahre festgelegte Amtsdauer (vgl. § 8 Satz 2 der Vereinssatzung) zum Vorsitzenden des Klägers bestimmt worden war, sodass er diese Stellung nicht nur bei der Erhebung der Klage am 29.01.2022, sondern auch noch bei der gerade erwähnten Rechtsmitteleinlegung Ende August 2023 einnahm, während der Kläger ab dem 18.10.2023 wegen fehlender Wahl des Herrn S3 in der Versammlung vom 01.09.2022 (vgl. die Hinweise des Senats in der Berufungsverhandlung) allein noch durch den ebenfalls zur Einzelvertretung befugten stellvertretenden Vorsitzenden, den Zeugen (...) P., vertreten wird, der in jener nachfolgenden Mitgliederversammlung vom 01.09.2022 in dieses Amt gewählt wurde. Ausweislich des als K 6 vorgelegten Protokolls über die Mitgliederversammlung vom 18.10.2021 war T. S3 nämlich einstimmig zum neuen Vorsitzenden gewählt worden. Dass die darin gewählte Formulierung „einstimmig“ im Sinne einer Singularität zu begreifen war, weil T. S3 als einziges Mitglied erschienen war – bei der damals weiterhin anwesenden, in jener Versammlung als Protokollführerin tätigen Zeugin S1. handelt es sich ihren erstinstanzlich erfolgten Bekundungen zufolge um kein Mitglied des Klägers –, spielt keine Rolle. Insbesondere stand dies der Annahme einer Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung nicht entgegen (vgl. insoweit § 9 Nr. 4 der Vereinssatzung).

30

Schließlich ist unschädlich, dass nach der Urkundenlage ersichtlich die Amtsdauer des Vorstands bereits abgelaufen war, als die Mitgliederversammlung vom 18.10.2021 einberufen wurde. Denn dies ließ die satzungsmäßige Befugnis zur Einberufung unberührt, was aus einer analogen Anwendung des § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG folgt (vgl. MüKo/Leuschner, BGB, 9. Auflage 2021, § 32 Rn. 12 mwN).

B.

31

In der Sache bleibt dem Rechtsmittel des Klägers der Erfolg versagt.

32

Die zulässige Klage – insoweit kann auf die entsprechend geltenden Ausführungen unter A. Bezug genommen werden – ist unbegründet.

33

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rechnungslegung gegen den Beklagten zu. Für eine in der Klageschrift in Betracht gezogene entsprechende Heranziehung des § 27 Abs. 3 BGB (i.V.m. § 666 BGB) bleibt schon aus Rechtsgründen kein Raum (1.), während der Kläger in Bezug auf die im Klage- bzw. Berufungsantrag näher bezeichneten Verfügungen bzw. Abhebungen nicht dargelegt bzw. nachgewiesen hat, dass zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis zustande kam (2.)

1.

34

Eine in der Klageschrift erwogene Analogie zu der für den Vereinsvorstand geltenden Bestimmung des § 27 Abs. 3 BGB (i.V.m. § 666 BGB) ist abzulehnen, da es – legt man die Darstellung des Berufungsführers zugrunde – ersichtlich an einer Regelungslücke fehlt: Erledigt ein Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, auf dessen Bitten hin nicht gänzlich bedeutungslose Geschäfte für den Verein, bleibt für die Annahme einer reinen Gefälligkeit kein Raum; vielmehr sind die Vorschriften über den Auftrag (§§ 662 ff. BGB) unmittelbar einschlägig.

2.

35

Eine aus den §§ 666, 259 Abs. 1 BGB abgeleitete Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung scheitert aber daran, dass – soweit für den gegenständlichen Rechtsstreit von Belang (siehe dazu nachfolgend unter b.) – ein Auftragsverhältnis der Parteien nicht angenommen bzw. belegt werden kann.

a.

36

Von einem solchen wäre indes auszugehen gewesen, wenn es sich – wie vom Berufungsführer behauptet – tatsächlich so verhalten hätte, dass (originär) dem Beklagten von der Y-Bank (nachfolgend nur: „die Bank“) die sich auf das Konto des Klägers beziehende Karte samt PIN übermittelt bzw. ausgehändigt worden wäre, um (dauerhaft bzw. regelmäßig) entsprechende Geschäfte für den Kläger zu tätigen. In diesem Fall wäre ein zumindest konkludent zustande gekommenes Auftragsverhältnis der Parteien anzunehmen gewesen, aus welchem dem Beklagten eine entsprechende Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Kläger erwachsen wäre. Berücksichtigt man ferner, dass der Beklagte bei der Bank unstreitig als „Karteninhaber“ geführt wurde, hätte es ihm – und nicht dem Kläger – unter den vorgenannten Voraussetzungen oblegen, im Einzelnen aufzuzeigen, wann und welchen vertretungsberechtigten Mitgliedern des Vorstands er die Karte – Anzeichen für einen Verlust oder ein Abhandenkommen derselben sind von den Parteien nicht aufgezeigt worden – anschließend überlassen habe. Der auf eine solche Konstellation zugeschnittenen, gegenteiligen (Eventual-)Erwägung des Landgerichts („Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beklagte die Karte zunächst erhalten hat, ergibt sich mangels näherer Angaben zum Zeitpunkt daraus kein Indiz dafür, dass er die im Antrag Ziffer 1 genannten Abhebungen vorgenommen hat“) konnte deshalb nicht beigepflichtet werden.

37

Eine von der Bank veranlasste Kartenübersendung bzw. -ausgabe an den Beklagten vermochte der insoweit beweisbelastete Kläger aber nicht zur Überzeugung des Senats nachzuweisen (vgl. § 286 ZPO); insbesondere konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Bank dem vormaligen Vorsitzenden des Klägers, T. S3, die Karte zusandte oder aushändigte.

aa.

38

Die ihren Angaben zufolge schon seit Januar 2001 bei der Bank tätige Zeugin R., die mit dem Konto des Klägers befasst war, erklärte, sie könne sich nicht erinnern, an wen die auf den Namen des Beklagten ausgestellte Bankkarte verschickt worden sei.

39

Normalerweise erfolge die Versendung an den Karteninhaber, es würden aber auch Ausnahmen gemacht. Bei der PIN gelte dasselbe. Entsprechend verhalte es sich auch bei institutionellen Kunden.

40

In den Bankunterlagen werde nicht verzeichnet, an wen die Karte versandt werde. Das Begleitschreiben für die Karte sei nicht vorhanden. Der Versand erfolge nicht durch die Bank selbst, sondern durch eine dritte Stelle, sie glaube aus B. Der Auftrag für den Versand der Karte und der PIN-Nummer werde gemeinsam erteilt. Es gebe keine schriftliche Anweisung an die Stelle in B., an wen die Karte versandt werden solle. Die Angabe über den Versand der Karten werde digital gemacht. Sie habe in den Unterlagen der Bank nichts dazu gefunden, an wen die Karte habe versandt werden sollen. Sie habe hier nicht nachgeschaut, an wen die Karte versandt worden sei; sie habe (aber) „grob darüber geschaut“.

bb.

41

Der seiner Darstellung nach bei der Bank erst seit 01.08.2022 tätige Zeuge T. gab an, dass er sich Unterlagen zu dem Konto, um das es hier gehe, nicht angeschaut habe.

42

Zu den diesbezüglichen Gepflogenheiten der Bank befragt, erklärte er zunächst, seines Wissens werde eine beantragte Bankkarte an den Kontoinhaber verschickt. Ebenso verhalte es sich mit der PIN-Nummer.

43

Auf Nachfrage korrigierte er dann seine Angaben dahin, dass die Versendung der Karte wie auch des PIN-Briefs an den Karteninhaber erfolge. Ausnahmen hiervon seien ihm nicht bekannt. Er habe auch schon bei anderen Banken gearbeitet, könne über deren Handhabung aber nichts sagen, weil er bei jenen mit dem Kartenservice nicht befasst gewesen sei.

44

Eine Erklärung zu dem abschließenden Vorhalt der Beklagten-Vertreterin, dass sie selbst bei der nämlichen Bank ein Konto unterhalte und die Karten für Bevollmächtigte an sie, die Anwältin als Geschäftsinhaberin, und nicht an die Karteninhaber versandt worden seien, vermochte der Zeuge nicht abzugeben.

cc.

45

Schließlich hat der zuvor nicht angehörte Beklagte bei seiner informatorischen Befragung durch den Senat unwiderlegt bekräftigt, die Karte sei nicht an seine Privatanschrift versandt worden, vielmehr habe er diese wie auch den bereits geöffneten PIN-Brief erstmals von Herrn S3 erhalten.

dd.

46

In Anbetracht dessen ließ sich nicht mehr verlässlich klären, an wen die Bank die Karte samt PIN versandte.

47

Soweit der Kläger meint, es sei „allgemein bekannt“, dass Bank- bzw. Girokarten (ausschließlich) an den in der Karte genannten Berechtigten übersandt würden, handelt es sich um eine offenkundige Fehleinschätzung. Abgesehen davon, dass sie sich mit der Aussage der über eine langjährige Berufserfahrung verfügenden Zeugin R. nicht in Einklang bringen lässt, steht insoweit außer Frage, dass insoweit bei den betreffenden Kreditinstituten unterschiedliche Handhabungen in Betracht kommen, und zwar insbesondere bei institutionellen Kunden.

48

Eine konkrete bankinterne Dokumentation scheint insoweit unterblieben zu sein, wobei die Aussagen der beiden Zeugen auch keinen Anhalt dafür bieten, dass eine solche von der Bank überhaupt als erstrebenswert erachtet wird. Die Aussage des Zeugen T. war schon deshalb unergiebig, weil er mit dem damaligen Vorgang nicht konkret befasst war und aufgrund seiner Tätigkeit für die Bank erst ab August 2022 nur in zeitlich eingeschränktem Maße Wahrnehmungen in Bezug auf die Gepflogenheiten der Bank hinsichtlich des Versands von Karten und PIN-Nummern machen konnte. Mag es daher – wie von der mit den jeweiligen Abläufen bei der Bank seit langem vertrauten Zeugin R. bekundet – auch der Regel entsprochen haben, dass eine Übersendung der Karte und des PIN-Briefs jeweils an den in der Karte ausgewiesenen Berechtigten veranlasst wird, erscheint es gleichwohl ernstlich möglich, dass der vormalige Vorsitzende des Klägers, T. S3, der später, ab September 2022 als dessen Schatzmeister fungierte, gegenüber der Bank darauf hinwirkte, dass ausnahmsweise eine Übermittlung der Karte samt PIN an ihn selbst erfolgte.

b.

49

Soweit der Kläger eine Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung daraus herzuleiten sucht, jener habe sogar ein Geständnis (§ 288 Abs. 1 ZPO) dahin abgelegt, im Besitz der Karte gewesen zu sein, wobei entsprechendes auch für die die PIN gelte, verfängt dieser Berufungsangriff gleichfalls nicht.

aa.

50

Zwar hat der Beklagte bereits im ersten Rechtszug vortragen lassen, dass es – in Bezug auf andere Verfügungen als die gegenständlichen 26 Kontoabhebungen – zu einer Abwicklung von Geschäften für den Kläger gekommen sei, wobei er die ihm vom vormaligen Vorsitzenden des Klägers jeweils übergebene Bankkarte insoweit auch eingesetzt und anschließend wieder an jenen zurückgegeben habe. Die Karte sei von ihm jeweils dazu eingesetzt worden, um für den Kläger anfallende Kosten auf Wettkämpfen zu bestreiten. Diese Ausführungen hat der Beklagte, der seinen Darlegungen zufolge als Übungsleiter auch der Ansprechpartner für Anschaffungen hinsichtlich des Boxtrainings war, im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat bestätigt und vertieft.

51

Legt man dieses Verteidigungsvorbringen zugrunde, war der Beklagte im Rahmen von verschiedenen Einzelaufträgen vom vormaligen Vorsitzenden des Klägers auch damit betraut worden, bei Wettkämpfen mit der Karte Geschäfte für den Kläger abzuwickeln, ohne dass insoweit freilich Anhaltspunkte bestehen, die einen Zusammenhang zu den hier in Rede stehenden Verfügungen ergeben.

bb.

52

Damit hat der Beklagte jedoch weder eingeräumt, sich dauerhaft im Besitz der Karte befunden zu haben noch hat sich der Kläger das betreffende Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu eigen gemacht. Im Gegenteil: Vielmehr hat er geleugnet, dass sich die Karte jemals im Besitz seines vormaligen Vorsitzenden befunden habe, weshalb es sich um divergierende Darstellungen handelt, die bereits vom Ansatz her unvereinbar sind.

53

Selbst wenn man aber annehmen würde, der Kläger stütze sich zumindest hilfsweise auf die vorbezeichnete Einlassung, fehlt es an jeglichem Vortrag des Berufungsführers dazu, dass gerade im Zusammenhang mit den gegenständlichen 26 Kontoabhebungen einzelne Aufträge an den Beklagten erteilt worden seien.

c.

54

Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch anzumerken, dass der Kläger mit seinem neuen, erstmals in der Berufungsverhandlung gehaltenen Sachvortrag, der Beklagte sei ausweislich des zur Akte gereichten Versammlungsprotokolls, nachdem er für dieses Amt kandidiert habe, in der Mitgliederversammlung vom 20.12.2018 zum Schatzmeister gewählt worden, in Ermangelung einer erforderlichen Exkulpation gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO präkludiert ist. Denn der Beklagte hat bereits eine diesbezügliche Kandidatur bestritten und überdies angegeben, dass er das betreffende Protokoll – welches nach dessen Inhalt von ihm als Protokollführer verfasst worden sein soll – „zum ersten Mal“ sehe.

55

Unabhängig davon wäre eine Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung in Bezug auf die gegenständlichen 26 Kontoabhebungen auch dann zu verneinen, wenn er im Dezember 2018 zum Schatzmeister des Klägers bestimmt worden wäre. Denn ein originärer Kartenbesitz des Beklagten nach einer entsprechenden Übersendung durch die Bank ist nicht belegt und ebenso wenig ist dargetan, dass ihm im Zusammenhang mit den vorbezeichneten Verfügungen die Karte von dem vormaligen Vorsitzenden des Klägers oder sonstigen Personen überlassen worden wäre, wobei jeweils auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

56

Damit erwies sich das Rechtsmittel des Klägers als insgesamt unbegründet.

III.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit lässt sich den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO entnehmen.

IV.

59

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.