Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs: Antragsbefugnis des Gläubigers nach Pfändung und Einziehung der Spareinlage; Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verlustes
KI-Zusammenfassung
Die Bundesagentur für Arbeit beantragte die Kraftloserklärung zweier Sparbücher nach Aufgebotsverfahren, nachdem sie die Spareinlagen gepfändet und eingezogen hatte. Streitpunkt war die Antragsbefugnis und die Glaubhaftmachung des Verlusts der Sparurkunden. Das OLG erkennt die Antragsbefugnis des Pfändungsgläubigers an, weist die Beschwerde jedoch zurück, weil der Verlust der Urkunden nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurde.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zurückweisung des Aufgebotsantrags zurückgewiesen; Verlust der Sparurkunden nicht ausreichend glaubhaft gemacht
Abstrakte Rechtssätze
Bei hinkenden Inhaberpapieren richtet sich die Antragsberechtigung im Aufgebotsverfahren nach § 467 Abs. 2 FamFG; antragsberechtigt ist, wer nach materiellem Recht das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
Hat ein Gläubiger durch Pfändung und Einziehung die Stellung des Gläubigers aus dem Sparvertrag erlangt, ist er materiell berechtigt, das Aufgebotsverfahren nach § 808 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 466 ff. FamFG zu beantragen.
Die bloße Behauptung, der letzte Inhaber befinde sich im Ausland, genügt nicht zur Glaubhaftmachung des Verlusts der Urkunde nach § 468 Nr. 2 FamFG; ein Postrücklauf mit Vermerk "Moved" ist hierfür nicht ausreichend.
Unbekannter Aufenthalt des letzten Inhabers kann dem Verlust gleichstehen, setzt aber darzulegende und zumutbare Nachforschungen voraus; erst wenn solche Nachforschungen erfolglos und unzumutbar sind, kann das Aufgebotsverfahren durchgreifen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Freiburg (Breisgau), 29. September 2014, 7 UR II 51/14
Leitsatz
Im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs richtet sich die Antragsbefugnis nach § 467 Abs. 2 FamG. Der Gläubiger, der die Spareinlage in der Zwangsvollstreckung gepfändet und überwiesen bekommen hat, ist antragsberechtigt. Für die Glaubhaftmachung des Verlustes genügt nicht die Behauptung des Gläubigers, der Besitzer des Sparbuchs halte sich im Ausland auf.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 14.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 29.9.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem sein Antrag auf Erlass eines Aufgebots zur Kraftloserklärung zweier Sparbücher zurückgewiesen wurde.
Der Antragsteller betreibt als zuständige Behörde für die Bundesagentur für Arbeit die Zwangsvollstreckung gegen Frau A. M. (im Folgenden: Schuldnerin) und hat gegen sie am 05.04.2013 Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Hinblick auf Spareinlagen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin (im Folgenden: Bank) erlassen. Die Bank hat in der Drittschuldnererklärung angegeben, dass die Auszahlung der Spareinlagen nur gegen Vorlage der Sparurkunden erfolge.
Mit Antrag vom 29.07.2014 beantragte der Antragsteller, zwei Sparbücher im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos zu erklären. Die Sparbücher befänden sich nicht in seinem Besitz und könnten von ihm auch nicht erlangt werden. Die Schuldnerin halte sich im Ausland auf. Ein Schriftstück an die zuletzt bekannte Anschrift der Schuldnerin in Schweden sei zurückgekommen. Daher sei der Aufenthalt der Schuldnerin nicht ermittelbar.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, da der Antragsteller nicht antragsberechtigt sei. Ferner ergebe sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass das Sparbuch in Verlust geraten sei. Dass die Schuldnerin sich im Ausland aufhalte, reiche hierfür nicht.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er bringt vor, die Antragsberechtigung im vorliegenden Fall folge aus seiner Stellung als Pfändungsgläubiger. Dem Abhandengekommen der Urkunde sei die Nichterlangbarkeit wegen unbekannten Aufenthalts des letzten Inhabers gleichzustellen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., 439 Abs. 3 FamFG zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers auf Erlass eines Aufgebots unzulässig ist.
1.
Anders als das Amtsgericht angenommen hat ist der Antragsteller allerdings antragsberechtigt.
Das Sparbuch ist ein sogenanntes hinkendes Inhaberpapier im Sinne von § 808 BGB (Palandt, BGB, 70. Aufl. 2014, § 808 Rn. 6 m. w. N.). Dieses verkörpert zwar ein Leistungsversprechen an einen individualisierbaren Gläubiger. Der Schuldner ist jedoch bei Vorlage der Urkunde nicht zur Leistung verpflichtet, sondern nur hierzu berechtigt (§ 808 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Gläubigerstellung ergibt sich aus den allgemeinen schuldrechtlichen Regeln außerhalb der Urkunde.
Für das in § 808 Abs. 2 S. 2 BGB genannte Aufgebotsverfahren gelten grundsätzlich die §§ 466 bis 483 FamFG, auch wenn die Sonderregelung für hinkende Inhaberpapiere in § 483 S. 1 FamFG nur auf einen Teil der Vorschriften der §§ 466 bis 483 FamFG verweist (Schulte-Bungert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl. 2014, § 483 Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl. 2013, § 483 Rn. 1). Insbesondere richtet sich die Antragsberechtigung nach § 467 FamFG. Dabei gilt nicht die spezielle Regelung des § 467 Abs. 1 FamFG, wonach bei Inhaberpapieren nur der bisherige Inhaber, d. h. die im Papier namentlich benannte Person das Aufgebot beantragen kann. Vielmehr gilt für hinkende Inhaberpapiere § 467 Abs. 2 FamFG. Danach ist antragsberechtigt, wer das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, also wer nach materiellem Recht Gläubiger ist. Zweck des in § 808 Abs. 2 S. 2 BGB vorgesehenen Aufgebotsverfahrens ist es nämlich nicht, die förmliche Legitimation des bisherigen Inhabers wiederherzustellen, sondern die Vorlegung der Urkunde zu ersetzen, dem materiell Berechtigten also die Geltendmachung des Rechts trotz Verlustes der Urkunde zu ermöglichen (Staudinger, BGB, Bearb. 2009, § 808 Rn. 35; Juris PK-BGB, 6. Auflage 2012, § 808 Rn. 29).
Materiell berechtigt im Hinblick auf die Spareinlage der Schuldnerin ist, anders als das Amtsgericht ausführt, der Antragsteller, weil die Zwangsvollstreckung in eine Spareinlage mit Sparbuch nach den Vorschriften über die Forderungspfändung erfolgt (Staudinger, BGB, Bearb. 2009, § 808 Rn. 41), so dass der Antragsteller infolge der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Stellung des Gläubigers der Bank aus dem Sparvertrag erlangt hat, §§ 309, 314, 315, 252 AO.
2.
Das Amtsgericht ist jedoch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller keine Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich der Verlust der Urkunde ergibt (§ 468 Nr. 2 FamFG). Zwar trifft es zu, dass es dem Verlust einer Urkunde gleichzustellen ist, wenn der Aufenthalt des letzten Besitzers der Urkunde unbekannt ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.02.2013 - 6 Wx 6/12 -). Zur Glaubhaftmachung dieses Umstands genügt jedoch die Vorlage des Postrücklaufs aus Schweden nicht. Hieraus ergibt sich nämlich schon nicht, dass die Adressatin des Briefs unbekannt oder unbekannten Aufenthalts ist, zumal auf dem Umschlag nicht angekreuzt ist „Unknown“, sondern „Moved“, also „Umgezogen“. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, ob und welche weiteren Nachforschungen er unternommen hat, um den Aufenthalt der Schuldnerin zu ermitteln. Dass für die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Schuldnerin ein unzumutbarer Aufwand betrieben werden müsste, ist bisher nicht ersichtlich. Insbesondere verfügt Schweden über ein zentrales Meldewesen mit Meldepflicht (vgl. die offizielle Internetseite der zentralen schwedischen Finanz- und Meldebehörde Skatteverket unter www.skatteverket.se in der deutschsprachigen Version). Weitere Nachforschungen nach dem Aufenthaltsort der Schuldnerin erscheinen daher weder unzumutbar noch aussichtslos und müssen daher vom Antragsteller unternommen werden. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, kann der Antragsteller erneut das Aufgebotsverfahren beantragen.
3.
Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 84 FamFG ist nicht erforderlich, weil der Antragsteller als Bundesbehörde gemäß § 2 Abs. 1 GNotKG kostenbefreit ist.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.