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OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat·14 W 44/24 (Wx)·20.08.2024

Befugnis der Anforderung einer Geburtsurkunde durch Notar bei Meldung eines beurkundeten Testaments zum Zentralen Testamentsregister

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Notar verlangte nach Beurkundung eines Testaments vom Standesamt die Geburtsurkunde des Testierenden ohne Vollmachtsnachweis, um die Meldung an das Zentrale Testamentsregister vorzunehmen. Das OLG Karlsruhe bestätigte die Ablehnung durch das Standesamt und wies die Beschwerde gegen die Versagung einer gerichtlichen Anweisung nach § 49 PStG zurück. Die Beschaffung der Geburtenregisternummer gehört nach §§ 34a BeurkG, 78d BNotO i.V.m. §§ 2, 5 ZTRV nicht zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben des Notars; er übermittelt lediglich die vom Erblasser mitgeteilten Daten. Weder das Behördenprivileg des § 65 PStG noch ein rechtliches Interesse i.S.d. § 62 Abs. 1 PStG begründen einen Anspruch ohne Vollmacht.

Ausgang: Beschwerde des Notars gegen die Versagung der Urkundenerteilung ohne Vollmacht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 PStG greift für Notare nur, soweit sie im konkreten Einzelfall im Rahmen gesetzlich übertragener Aufgaben handeln; Tätigkeiten im alleinigen Interesse eines privaten Auftraggebers sind nicht privilegiert.

2

Die Meldepflicht des Notars zum Zentralen Testamentsregister nach § 34a BeurkG i.V.m. § 78d BNotO und § 2 ZTRV beschränkt sich auf die Übermittlung der vom Erblasser mitgeteilten Verwahrangaben; weitergehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bestehen nicht.

3

Aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass es im Verantwortungsbereich des Erblassers liegt, die für die Registrierung erforderlichen personenbezogenen Angaben bereitzustellen; der Notar ist nicht verpflichtet, diese durch Anforderung von Personenstandsurkunden zu beschaffen.

4

Die nachträgliche Ergänzung zunächst nicht übermittelter Registerdaten (insbesondere der Geburtenregisternummer) ist nach § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV Aufgabe der Registerbehörde und nicht des beurkundenden Notars.

5

Ein Notar kann eine Geburtsurkunde nach § 62 Abs. 1 PStG ohne Vollmacht weder als „berechtigte Person“ verlangen noch ein eigenes rechtliches Interesse allein aus dem Bedürfnis der ZTR-Meldung oder aus behaupteten Haftungsrisiken herleiten.

Relevante Normen
§ 65 Abs 1 PStG§ 34a BeurkG§ 78d Abs 2 S 2 BNotO§ 2 Abs 3 ZTRV§ 5 S 1 Nr 3 ZTRV§ 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend AG Konstanz, 26. März 2024, UR III 35/22

Leitsatz

1. Ein Notar, der ein Testament beurkundet hat und dieses dem Zentralen Testamentsregister melden will, kann vom Standesamt die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne den Nachweis der Bevollmächtigung nicht verlangen.(Rn.13) (Rn.16)

2. Zu den einem Notar übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO zählt die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers. Über die Befragung der Beteiligten hinausgehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Erblassers treffen den Notar dabei nicht.(Rn.13)

3. Aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass es im Verantwortungsbereich des Erblassers liegt, dem beurkundenden Notar die erforderlichen Angaben zu machen. Aus § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV folgt, dass auch die nachträgliche Ergänzung der zunächst nicht übermittelten Geburtenregisternummer nicht Aufgabe des beurkundenden Notars, sondern der Bundesnotarkammer als Registerbehörde ist.(Rn.14)

4. Ein Notar, der beim zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines Testaments die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden beantragt, handelt daher nicht im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, sondern im privaten Interesse seines Auftraggebers. Auf das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 PStG kann er sich nicht berufen.(Rn.17)

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 26.03.2024, Az. UR III 35/22, wird zurückgewiesen.

2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Beteiligte Ziffer 1 begehrt vom zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines Testaments die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden, ohne selbst zuvor eine entsprechende Vollmacht vorlegen zu müssen.

2

Der Beteiligte Ziffer 1 ist Notar in L. Er wurde von einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten mit der Errichtung und Beurkundung eines Testaments beauftragt. Nach Beurkundung wollte der Beteiligte Ziffer 1 am 14.09.2022 beim zuständigen Standesamt der Stadt ... die Geburtsurkunde seines Auftraggebers einholen, da er diese zur Vornahme der Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) benötigte. Nach den Angaben des Beteiligten Ziffer 1 hatte er hierzu einen mündlichen Auftrag seines Auftraggebers erhalten. Das Standesamt verweigerte die Erteilung der Geburtsurkunde, weil hierfür eine Vollmacht vorzulegen und ein Kostenvorschuss zu leisten sei. Der Beteiligte Ziffer 1 vertrat die Auffassung, dass es einer Vollmacht wegen der Behördeneigenschaft des Notars nach § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG nicht bedürfe. Die vom Beteiligten Ziffer 1 beim Landratsamt ... eingelegte Fachaufsichtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Die Fachaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass ein Notar, der im Auftrag eines Mandanten eine Geburtsurkunde beantragt, hierbei nicht als Behörde tätig wird, sondern dessen Einzelinteressen vertritt. Der Beteiligte Ziffer 1 zahlte hierauf zwar den Kostenvorschuss ein, eine Geburtsurkunde erhielt er wegen Nichtvorlage einer Vollmacht indes weiterhin nicht.

3

Mit Beschluss vom 26.03.2024, dem Beteiligten Ziffer 1 zugestellt am 08.04.2024, hat das Amtsgericht Konstanz den Antrag des Beteiligten Ziffer 1 auf gerichtliche Anweisung gemäß § 49 Abs. 1 PStG zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht unter anderem ausgeführt, die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sei rechtmäßig. Zutreffend seien das Standesamt und die Fachaufsichtsbehörde davon ausgegangen, dass der Notar bei Anforderung der Geburtsurkunde nicht als Behörde im Sinne des § 65 Abs. 1 PStG tätig geworden sei. Ob ein Notar als Behörde tätig werde, lasse sich nicht abstrakt, sondern nur mit Blick auf den Einzelfall beantworten. Entscheidend sei, ob der Notar im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben oder im Interesse eines privaten Auftraggebers tätig werde. Soweit der Notar seiner Meldeverpflichtung an das ZTR nach §§ 34a BeurkG, 347 FamFG, 78d BNotO nachkomme, erfülle er eine hoheitliche Aufgabe sowie eine persönliche, gesetzliche Verpflichtung, handele mithin als Behörde; soweit das Amtsgericht § 78b BNotO anstelle von § 78d BNotO zitiert, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Dagegen handele der Notar im Falle der Anforderung einer Geburtsurkunde im privaten Interesse des hierfür verantwortlichen Auftraggebers; nach den einschlägigen Regelungen der Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (ZTRV) sei die Anforderung einer Geburtsurkunde nicht von den hoheitlichen Aufgaben des Notars umfasst.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 08.04.2024 des Beteiligten Ziffer 1, die er mit Schriftsatz vom 18.04.2024, der beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist, begründet hat. Die durch das Amtsgericht gebilligte neuere Praxis der Standesämter erschwere die Wahrnehmung notarieller Aufgaben und gefährde die Auffindbarkeit von letztwilligen Verfügungen. Es fehle eine vergleichende Betrachtung der funktional gleichwertigen Nachlassgerichte. Trotz Erfüllung derselben hoheitlichen Aufgabe - nämlich der Übermittlung von Verwahrakten nach § 2 ZTRV - könnten Gerichte die begehrte Standesurkunde ohne Vollmachtsnachweis anfordern. Bei der Auslegung des § 65 PStG werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass Notare aufgrund vorangegangener Beurkundung zum umfassenden Vollzug ihrer Urkunde berufen seien und eine entsprechende Berechtigung auch ohne Vorlage einer Vollmacht unterstellt werden dürfe. Dies folge aus einer Betrachtung vergleichbarer Vorschriften, namentlich der §§ 378 Abs. 2 FamFG, 15 GBO, 25 SchRegO, 43 Grundbuchverfügung, aus denen sich ableiten lasse, dass Notare im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit alle zum Vollzug ihrer Urkunden erforderlichen Schritte unternehmen können und sollen. Selbst wenn Grundlage der Auskunft nicht § 65 PStG, sondern § 62 PStG wäre, wäre diese ohne weitere Nachweise zu erteilen. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG sei ein rechtliches Interesse lediglich glaubhaft zu machen, was durch die Angaben gegenüber dem Standesamt zum Grund der Erforderlichkeit der Geburtsurkunde und zum Vorliegen eines entsprechenden Auftrags geschehen sei; in diesem Zusammenhang verweist der Beteiligte Ziffer 1 auf §§ 18, 21 Abs. 3 BNotO.

5

Mit Beschluss vom 03.05.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.

6

Mit Vorsitzendenverfügung vom 21.05.2024 wurden das Standesamt der Stadt ... sowie das Landratsamt ... als Aufsichtsbehörde von Amts wegen als Beteiligte hinzugezogen, §§ 7 Abs. 3 FamFG, 51 Abs. 2 PStG.

7

Die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 haben im Beschwerdeverfahren jeweils mit (aufeinander abgestimmten und inhaltlich identischen) Schreiben vom 19.06.2024 ergänzend Stellung genommen.Zwar sei der Behördenbegriff im Personenstandswesen nach Ziffer 61.1.1 PStG-VwV weiter auszulegen als im Allgemeinen Verwaltungsrecht, jedoch nur, wenn die Behörde im öffentlichen Interesse handele. Für Notare konkretisiere dies Ziffer 65.1.2 PStG-VwV: Danach sei die Behördeneigenschaft eines Notars nur dann gegeben, wenn dieser im Rahmen ihm gesetzlich übertragener Aufgaben tätig werde, nicht jedoch, wenn er im Interesse eines privaten Auftraggebers handele. Die hoheitliche Tätigkeit des Notars im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 2 ZTRV beschränke sich auf die Übermittlung der vom Auftraggeber mitgeteilten Verwahrangaben; den Notar träfen insoweit mit Blick auf Vollständigkeit und Richtigkeit keine weiteren Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten.Damit handele es sich bei der beim Standesamt erfolgten Urkundenbeantragung um eine Handlung im privaten Interesse des Erblassers, die keine dem Notar gesetzlich übertragene Aufgabe berühre. Für die Auffindbarkeit eines Testaments im ZTR sei das Vorliegen der Geburtenregisternummer zwar hilfreich, indes nicht zwingend erforderlich.Der Vorlage einer Vollmacht des Erblassers bedürfe es auch aus datenschutzrechtlichen Gründen, da die Geburtsurkunde weitergehende Daten bezüglich der Eltern der Auskunftsperson beinhalte, die dem Notar weder vorlägen noch für die Meldung an das ZTR erforderlich seien.Hinterlege eine Privatperson ein privatschriftliches Testament bei dem zuständigen Amtsgericht, handele das Gericht im Falle der Anforderung einer Geburtsurkunde ebenso wenig behördlich wie ein Notar. Auch in diesem Fall würde die Ausstellung einer Geburtsurkunde auf Antrag des Amtsgerichts nicht erfolgen.

8

Zu den Stellungnahmen vom 19.06.2024 hat der Beteiligte Ziffer 1 mit Schreiben vom 20.06.2024 Stellung genommen. Auf Grundlage der vom Landratsamt vorgenommenen Auslegung der Ziffer 65.1.2 PStG-VwV verbleibe für die Behördeneigenschaft des Notars keinerlei Anwendungsbereich, da der Notar stets auf besonderen „privaten“ Auftrag tätig werde. Dies stehe auch in Widerspruch zu § 1 BNotO.Bei der Erhebung handele der Notar als verlängerter Arm der Bundesnotarkammer, die das Register führe. Die Erhebung der Geburtsregisternummer sei aufgrund § 1 Nr. 1 c ZTRV zwingend und werde von der Bundesnotarkammer aktiv eingefordert.Zudem bestehe bereits ein Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG. Ein Auftrag der Parteien liege vor. Der Notar handele im Namen des Auftraggebers. Die Versicherung eines vereidigten Notars müsse als Glaubhaftmachung genügen.Schließlich bestehe jedenfalls ein Anspruch auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 PStG (gemeint sein dürfte: § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Sollte das Testament im Todesfall aufgrund fehlerhafter Daten im ZTR nicht eröffnet werden, drohten erhebliche Amtshaftungsansprüche; die Erhebung der Geburtsregisterurkunde diene daher auch eigenen berechtigten Interessen des Notars.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

10

Die Beschwerde des Beteiligten Ziffer 1 ist nach §§ 51 Abs. 1 PStG, 58, 63 FamFG zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten Ziffer 1 folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG.

11

In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg. Der Beteiligte Ziffer 1 kann die verlangte Amtshandlung - Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne Nachweis der Bevollmächtigung - weder mit Blick auf § 65 Abs. 1 PStG (dazu 1.) noch auf § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 PStG (dazu 2.) verlangen.

12

1. Soweit sich der Beteiligte Ziffer 1 auf das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG beruft, kann zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss Bezug genommen werden. Ergänzend bemerkt der Senat Folgendes:

13

a) Dass der Notar bei Anforderung der Geburtsurkunde nicht als Behörde im Sinne des § 65 Abs. 1 PStG tätig geworden ist, ergibt sich zwanglos aus der Systematik der §§ 34a BeurkG, 78d BNotO in Verbindung mit den auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 78c Abs. 2 und Abs. 3 BNotO erlassenen §§ 2, 5 ZTRV. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 BeurkG ist der Notar nach Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 1 BNotO - also etwa eines Testaments - zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO verpflichtet. § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO definiert den Begriff der „Verwahrangaben“ allgemein als „Angaben, die zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden erforderlich sind“. Die Bestimmungen konkretisieren die Übermittlungspflicht des Notars dann dahin, dass der Notar grundsätzlich zwar alle Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 ZTRV übermitteln muss (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV), dies indes so, „wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden“ (§ 2 Abs. 3 ZTRV). Für die im vorliegenden Verfahren relevante Geburtenregisternummer, die sich aus der vom Beteiligten Ziffer 1 verlangten Geburtsurkunde ergibt, schränkt § 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV die Übermittlungspflicht sogar ausdrücklich ein und lässt die nachträgliche Übermittlung zu. Aus allem folgt, dass den Notar hinsichtlich des Meldeverfahrens zwar durchaus Pflichten treffen, die ihm - in der Terminologie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV), Ziffer 65.1.2 - im Rahmen ihm gesetzlich übertragener Aufgaben treffen, hierzu indes nicht die Einholung einer Geburtsurkunde zählt. Insbesondere aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass der Notar als Melder nur die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers schuldet, ihn dagegen keine weitergehenden Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten treffen (so ausdrücklich auch die Materialien Bundesrat Drucksache 349/11 zu § 2 (Meldung zum Register)). Es liegt nach § 2 Abs. 3 ZTRV allein im Verantwortungsbereich des Erblassers, dem beurkundenden Notar die erforderlichen Angaben zu machen (BeckOK BeurkG/Seebach, Stand: 01.03.2024, § 34a Rn. 41). Eine Pflicht zur Ermittlung der mitzuteilenden Daten über die Befragung der Beteiligten hinaus trifft den Notar ebenso wenig wie die Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Daten. Kann er nicht sämtliche Daten ermitteln, kann und muss er nur die ihm mitgeteilten an das zentrale Testamentsregister weiterleiten (BeckOGK/Grziwotz, Stand: 01.07.2024, BeurkG § 34a Rn. 15).

14

Soweit teilweise vertreten wird, dass im Falle der Verweigerung der Mitwirkung des Erblassers der Notar befugt sein „dürfte“, „auch ohne Einwilligung … beim Geburtsstandesamt die benötigten personenstandsrechtlichen Daten des Erblassers abzufragen“ und es „eines Vollmachtsnachweises dann nicht bedürfe, da der Notar insoweit - ob mit oder ohne Auftrag des Erblassers - als Behörde i.S.d. § 65 Abs. 1 S. 1 PStG tätig wird“ (so BeckOK BeurkG/Seebach, Stand: 01.03.2024, § 34a Rn. 42.2), überzeugt dies nicht. Nachdem § 2 Abs. 2 Satz 1 ZTRV die Geburtenregisternummer ausdrücklich von der Übermittlungspflicht ausnimmt und § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV die Ergänzung unvollständig registrierter Verwahrdaten ausdrücklich der Registerbehörde - also der Bundesnotarkammer, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt und deren Satzung die näheren Bestimmungen über die Organe der Bundesnotarkammer und ihre Befugnisse trifft (§ 89 BNotO) - überträgt, besteht keine Erforderlichkeit, diese Befugnis jedem einzelnen Notar einzuräumen. Soweit der Beteiligte Ziffer 1 im Rahmen seines Antrags nach § 49 Abs. 1 PStG vom 01.12.2022 unter Berufung auf ein vorgelegtes Gutachten des Deutschen Notarinstituts vom 02.06.2022 (AS 41 ff., im Gutachten S. 3) die Auffassung vertreten hat, die nachträgliche Ergänzung gemäß § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV sei Aufgabe des beurkundenden Notars, ist dies vor dem Hintergrund des Verordnungstextes ebenso wenig nachvollziehbar wie die in der Beschwerdebegründung aufgestellte These, der Notar handele „als verlängerter Arm“ der Bundesnotarkammer. Vor dem Hintergrund, dass eine Geburtsurkunde personenbezogene Daten nicht nur der eigentlichen Auskunftsperson, sondern auch Dritter - namentlich der Eltern der Auskunftsperson - enthält, und das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 Satz 1 PStG ausdrücklich nur gilt, „soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist“, ist die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift angesichts ihres Wortlauts sowie aus datenschutz- und damit verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.

15

b) Soweit der Beteiligte Ziffer 1 aus bereichsspezifischen Vorschriften, namentlich der §§ 378 Abs. 2 FamFG, 15 GBO, 25 SchRegO, 43 Grundbuchverfügung, einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ableiten will, wonach Notare im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit ohne Vollmachtsvorlage in der Lage sein sollten, alle zum Vollzug ihrer Urkunden erforderlichen Schritte zu unternehmen, überzeugt auch dies nicht. Zum einen geht es in den §§ 378 Abs. 2 FamFG, 15 GBO, 25 SchRegO jeweils ganz spezifisch darum, dass Notare als ermächtigt gelten, die Eintragung zuvor von ihnen selbst beurkundeter oder beglaubigter Erklärungen, die in öffentliche Bücher zu überführen sind, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten zu beantragen. Diese Vorschriften tragen der Tatsache Rechnung, dass die betroffenen Bereiche - namentlich Registersachen im Sinne des § 374 FamFG, der Grundbuchverkehr und Schiffsregistersachen - typischerweise von Notaren abgewickelt werden, für die der Vollzug der von ihnen beurkundeten oder beglaubigten Erklärungen der Beteiligten in den öffentlichen Registern einen bedeutsamen Teil ihrer Zuständigkeiten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege darstellen (vgl. § 24 BNotO). Zur Vereinfachung bleibt der Nachweis einer Verfahrensbevollmächtigung erspart (exemplarisch für § 15 GBO Bauer/Schaub/Wilke, 5. Aufl. 2023, GBO, § 15 Rn. 1a).

16

Die Beibringung einer Geburtsurkunde ist hiermit nicht vergleichbar; sie betrifft nicht unmittelbar das vom Notar zuvor Beurkundete, sondern verlangt die Beibringung einer personenbezogenen öffentlichen Urkunde, die - was bereits dargelegt worden ist - Daten auch Dritter beinhaltet und ohne weiteres mittels eines formlosen Antrags beim zuständigen Standesamt vom Erblasser selbst angefordert werden kann, ohne dass es hierfür spezifischer Fachkenntnisse - etwa was eine korrekte Antragstellung betrifft - bedarf. Zum anderen zeigt bereits die Regelung des § 2 Abs. 3 ZTRV, dass die Beschaffung dieser Unterlagen eine Aufgabe ist, die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fällt und damit gerade keine Angelegenheit betrifft, die typischerweise Notare ausführen, auch wenn dies - mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet - selbstverständlich möglich ist. Dementsprechend haben die Beteiligten Ziffer 2 und Ziffer 3 im Übrigen vollkommen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Testamentsverwahrstellen der Amtsgerichte bei Hinterlegungsanträgen vom Testierenden die Beibringung eines Dokumentes einfordern, aus dem sich die Geburtsregisternummer ergibt (s. die als Anlagen zum Schriftsatz der Beteiligten Ziffer 2 vorgelegten Hinweisblätter der Amtsgerichte Freiburg und Offenburg). Ein Bedürfnis nach einer Regelung zur Vereinfachung der Antragstellung ist nach allem nicht erkennbar, den vom Beteiligten Ziffer 1 genannten Regelungen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht zu entnehmen.

17

c) Auch aus § 1 BNotO folgt nicht, dass es sich bei jeder Amtstätigkeit eines Notars um eine behördliche Aufgabe im Sinne des § 65 Abs. 1 PStG handelt. Soweit der Beteiligte Ziffer 1 meint, auf Grundlage der vom Landratsamt vorgenommenen Auslegung der Ziffer 65.1.2 PStG-VwV verbleibe für die Behördeneigenschaft des Notars keinerlei Anwendungsbereich, weil der Notar stets auf besonderen „privaten“ Auftrag tätig werde, trifft dies nicht zu. Denn Ziffer 65.1.2 PStG-VwV knüpft nicht daran an, dass der Notar aufgrund eines privaten Auftrags tätig wird, sondern fragt danach, ob der Notar im Einzelfall im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben oder ausschließlich im Interesse seines privaten Auftraggebers tätig wird.

18

2. Der Beteiligte Ziffer 1 kann sich auch nicht auf § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 PStG berufen.

19

a) Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG sind Personenstandsurkunden auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Bei dem Beteiligten Ziffer 1 handelt es sich um keine der genannten Personen und er hat auch keine Vollmacht einer der genannten Personen nachgewiesen. Dass er Notar ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Relevanz; insbesondere ist der wohl in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis auf §§ 18, 21 Abs. 3 BNotO nicht nachvollziehbar.

20

b) Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 PStG haben andere Personen ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Zum in § 62 PStG nicht näher bestimmten Begriff des rechtlichen Interesses führt Ziffer 62.1.1 PStG-VwV aus, dass „ein rechtliches Interesse an der Benutzung der Personenstandsregister … nur dann gegeben [ist], wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist“. Dies setzt ein bereits bestehendes Recht des Antragstellers voraus, das ohne die erstrebte Handlung in seinem Bestand gefährdet würde, etwa das (aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgende) Recht des adoptierten volljährigen Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung mit der Folge, dass ihm Auskünfte aus den Registern seiner leiblichen Eltern zu erteilen sind. Soweit gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 PStG (erleichternd) bereits die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausreicht, worunter etwa auch rein wirtschaftliche Interessen fallen können, gilt dies nur zugunsten von Geschwistern der Auskunftsperson (zum Ganzen Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, 3. Aufl. 2014, § 62 Rn. 11 ff.). Nach diesen Maßstäben kann der Beteiligte Ziffer 1 sein Begehren auch nicht auf § 62 Abs. 1 Satz 2 PStG stützen. Denn ein (eigenes) rechtliches Interesse an der Erteilung einer Geburtsurkunde hat er bereits nicht dargelegt. Wie aufgezeigt, weist § 2 Abs. 3 ZTRV die Beibringung der Geburtsregisternummer dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zu, weshalb auch der Hinweis auf drohende Amtshaftungsansprüche nicht verfängt. Von den Erleichterungen des § 62 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 PStG profitiert der Beteiligte Ziffer 1 ohnehin nicht.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FamFG.