Presserechtlicher Gegendarstellungsanspruch wegen zweier Bildveröffentlichungen mit einer abgedruckten Textpassage auf der Titelseite einer Zeitschrift
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Berufung gegen ein Urteil, das ihr den Abdruck einer Gegendarstellung zusprach. Streitpunkt war, ob die Kombination von Titelseitenbildern und Überschrift eine konkrete Tatsachenbehauptung vermittelt. Der Senat wies die Berufung zurück: Nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis ergibt sich eine eindeutige Aussage, die den Gegendarstellungsanspruch begründet.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Offenburg zurückgewiesen; Gegendarstellungsanspruch bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gegendarstellungsanspruch nach § 11 LPG besteht, wenn eine Veröffentlichung nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis eine konkrete, einer bestimmten Person zurechenbare Tatsachenbehauptung enthält.
Auch eine nur in der Titelseite enthaltene, verdeckte Aussage kann den Tatsachenkern bilden, wenn sich diese Aussage aus dem Zusammenhang mehrerer Bild- und Textbestandteile eindeutig ergibt.
Bei der Prüfung ist auf den Gesamteindruck und die Besonderheiten der Bildanordnung sowie begleitender Textpassagen abzustellen; hieraus kann der durchschnittliche Leser die Urheberschaft oder Beteiligung einer dargestellten Person ableiten.
Der Schutzbereich der Pressefreiheit nach Art. 5 GG ist zu beachten; er schließt jedoch nicht aus, dass bei eindeutigen Tatsachenbehauptungen gegenüber einer identifizierbaren Person ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 12. Juli 2019, 14 U 82/19, Beschluss
vorgehend LG Offenburg 3. Zivilkammer, 24. Mai 2019, 3 O 153/19, Urteil
Leitsatz
1. Aus dem Zusammenhang zweier Bildveröffentlichungen mit einer abgedruckten Textpassage auf der Titelseite einer Zeitschrift kann sich eine allein in der Titelseite enthaltene verdeckte Aussage (Tatsachenkern) ergeben, die bei eindeutigem Inhalt einen Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung nach § 11 Landespressegesetz Baden-Württemberg begründen kann.
2. Nach dem maßgeblichen Publikumsverständnis ergibt sich aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Veröffentlichung, in der auf dem Titelblatt einer Zeitschrift neben dem Abbild einer prominenten Sängerin in einem Rahmen das Bild ihres Lebensgefährten eingefügt und der Text: "C - das Babyinterview - Sensationell was ihr Freund verrät" abgedruckt ist, die eindeutige Tatsachenbehauptung, dass der auf dem Titelblatt mit abgebildete Freund das Interview gegeben hat.
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Aktenzeichen 3 O 153/19, wird zurückgewiesen.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 24.05.2019, Aktenzeichen 3 O 153/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben keinen Anlass zu einer anderen Würdigung. Der Senat hat insbesondere nicht verkannt, dass der Schutzbereich des Art. 5 GG durch die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung betroffen ist, und welche Anforderungen im Hinblick auf die Anwendung des § 11 LPG zu stellen sind. Wegen der Gründe, aus denen sich ergibt, dass die Verfügungsbeklagte eine eindeutige Tatsachenbehauptung abgab, wird auf den Hinweis des Senats vom 12.07.2019 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO.