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OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat·14 U 224/21·27.03.2023

Dieselskandal: Sachentscheidung im Berufungsverfahren trotz fehlender Zustellung der Klageschrift im erstinstanzlichen Verfahren; Anforderungen an einen auf Vermutungen beruhenden Vortrag über die Deliktshaftung der Muttergesellschaft einer Kraftfahrzeugherstellerin

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte im Dieselskandal Schadensersatz wegen eines dieselbetriebenen Reisemobils von der Konzernmutter der Motorherstellerin und verfolgte seine Ansprüche im Berufungsverfahren weiter. Das OLG wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Ein Feststellungsantrag sei bei Entscheidung für den „kleinen“ Schadensersatz unzulässig, weil der Schaden bezifferbar ist. Der zur Deliktshaftung der Muttergesellschaft gehaltene, überwiegend vermutungsbasierte Vortrag sei teils nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen und im Übrigen „ins Blaue hinein“ sowie nicht hinreichend substantiiert; § 31 BGB greife ohne konkrete Zuordnung von Entscheidungen/Zeiträumen trotz Personenidentität nicht durch.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wählt der Kläger im Berufungsverfahren den „kleinen“ Schadensersatz, ist ein Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses regelmäßig unzulässig, weil der Schaden bezifferbar ist und der Leistungsklage Vorrang zukommt.

2

Auf Vermutungen gestützter Sachvortrag ist nur beachtlich, wenn greifbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen; Behauptungen „aufs Geratewohl“ bzw. „ins Blaue hinein“ sind prozessual unbeachtlich.

3

Aus der Außendarstellung einer Konzernmutter als „Herstellerin“ kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte nicht auf eine zentrale Konzernentscheidung oder Weisungsunterworfenheit der produzierenden Tochtergesellschaft bei motor- und fahrzeugbezogenen Entscheidungen geschlossen werden.

4

Eine Zurechnung nach § 31 BGB allein aufgrund Personenidentität in Leitungsorganen von Mutter- und Tochtergesellschaft setzt schlüssigen Vortrag voraus, welche Person in welcher Funktion, in welchem Zeitraum und hinsichtlich welcher konkreten Entscheidung für die Muttergesellschaft gehandelt hat.

5

Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn Zulassungsgründe nicht dargetan oder ersichtlich sind; unsubstanziierter neuer Vortrag löst zudem keine (sekundären) Darlegungspflichten der Gegenseite aus.

Relevante Normen
§ 295 Abs 1 ZPO§ 31 BGB§ 249 BGB§ 249ff BGB§ 31 BGB§ 522 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 2. Februar 2023, 14 U 224/21, Beschluss

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 5. August 2021, 5 O 376/20

Leitsatz

1. Wenn der Kläger sich im Berufungsverfahren für die Geltendmachung des „kleinen“ Schadensersatzes entscheidet, ist ein Feststellungsantrag nicht zulässig, weil der Kläger den Schaden abschließend beziffern kann.

2. Zu den Anforderungen an einen auf Vermutungen beruhenden Vortrag, mit dem die deliktische Haftung der Muttergesellschaft einer Fahrzeugherstellerin für behauptete Manipulationen der Abgasbehandlung begründet werden soll.

Es genügt für einen ausreichend schlüssigen Vortrag des Klägers nicht, dass Personen, die sowohl in Führungsgremien der Herstellerin als auch der Muttergesellschaft vertreten waren, diesbezüglich Kenntnisse gehabt haben sollen.

Orientierungssatz

1. Eine Partei darf im Rahmen ihres Vortrags auch von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen hat. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei aber dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (Anschluss BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, WM 2021, 1609).

2. Wenn die Muttergesellschaft einer Anzahl von Tochtergesellschaften, die jeweils selbst als Hersteller von Fahrzeugen verschiedener Marken auftreten, ihr Geschäft in ihrer Außendarstellung als das Herstellen von Fahrzeugen bezeichnet, kann daraus kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass alle oder auch nur ein Teil der wesentlichen Entscheidungen, die die Motoren- und Fahrzeugproduktion zum Zeitpunkt der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs betreffen, zentral von der Muttergesellschaft getroffen wurden oder die Tochtergesellschaften hierbei Weisungen unterlagen.

3. Ebenso wenig ergibt sich eine Zurechnung gemäß § 31 BGB aus einer Personenidentität des Vorstandes der produzierenden Tochtergesellschaft und der Muttergesellschaft, wenn es keinen schlüssigen Vortrag dazu gibt, in welcher Funktion und in welchem Zeitraum eine bestimmte Person eine konkrete Entscheidung getroffen haben soll (Anschluss OLG Dresden, Urteil vom 19. Mai 2022 - 18a U 2348/21, Rn. 28 juris und OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2022 - 17 U 136/21, Rn. 43 juris).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 05.08.2021, Aktenzeichen 5 O 376/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Instanzen wird auf 42.472 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche auf Grund des Kaufs eines mit einem Dieselmotor versehenen Reisemobils geltend.

2

Wegen der tatsächlichen Feststellungen, des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz und wegen der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und den Beschluss des Senats vom 02.02.2023 Bezug genommen, mit dem der Senat darauf hingewiesen hat, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 28.02.2023 (AS II, 108 ff.) Stellung genommen.

II.

3

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist aber gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache aufgrund ihrer Einzelfallprägung auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

4

Aufgrund der Stellungnahme des Klägers vom 28.02.2023 ist keine andere Entscheidung veranlasst.

5

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 02.02.2023 Bezug genommen, in dem der Senat insbesondere darauf hingewiesen hat, dass der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei unbeachtlich ist, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Der Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2023 enthält im Wesentlichen schwer nachvollziehbare, aneinandergereihte Behauptungen, wobei die aus dem behaupteten Sachvortrag gezogenen Schlussfolgerungen letztlich keine hinreichende Stütze im Sachvortrag finden. Der Vortrag ist insgesamt nicht geeignet, die Vorwürfe an die Beklagte, die als rechtlich selbständige Konzernmutter gerade nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Motors ist, in genügender Form zu substantiieren.

6

Im Einzelnen:

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1. Soweit der Kläger - bezogen auf den von ihm gestellten Hauptantrag - nunmehr ausdrücklich kleinen Schadensersatz geltend macht, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 02.02.2023 bezogen auf den (neben dem auf kleinen Schadensersatz gerichteten Hilfsantrag gestellten) Feststellungsantrag Ziffer 4 dargelegt, dass der Ersatz der vom Kläger dargelegten, möglichen weiteren Schäden nicht zusätzlich zu dem Begehren des Klägers auf den sogenannten kleinen Schadensersatz in Betracht kommt, weil in die Bemessung dieses Schadens die Nachteile, die mit der behaupteten Manipulation des Fahrzeugs verbunden sein sollen, bereits „eingepreist“ sind (BGH, Urteil vom 06.07.2021 - VI ZR 40/20, NJW 2021, 3041, Rn. 34). Vor diesem Hintergrund gilt hinsichtlich des Hauptantrages der Vorrang der Leistungsklage; die Bezifferung wäre ohne weiteres möglich.

8

Soweit der Kläger ein Feststellungsinteresse mit rechtlichen Unsicherheiten zur Frage der Anrechnung sowie Berechnung einer Nutzungsentschädigung begründet, trifft es zwar zu, dass die Frage eines Vorteilsausgleichs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in bestimmten Konstellationen auch im Falle der Geltendmachung kleinen Schadensersatzes relevant werden kann (BGH, Urteil vom 24.01.2022 - VIa ZR 100/21, Rn. 22, beck-online). Unabhängig von der Frage, ob eine solche Konstellation vorliegend in Betracht kommt, gibt es jedoch keinen Grundsatz, wonach die Bezifferung eines Schadens solange unterbleiben kann, bis sämtliche potentiell relevanten Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind, weshalb auch dieser Gesichtspunkt ein Feststellungsinteresse nicht zu begründen vermag.

9

Schließlich übersieht der Kläger, wenn er für das Bestehen (und den Fortbestand) eines Feststellungsinteresses auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abhebt, dass der Feststellungsantrag auch zu diesem Zeitpunkt unzulässig war, und zwar gerade weil sich der Kläger zwischen großem oder kleinem Schadensersatz noch nicht entschieden hatte; auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 02.02.2023 (dort S. 9 f.) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

10

2. Soweit der Kläger neuerlich vorträgt, die Herren M und E hätten - jeweils zeitlich bereits vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss im September 2016 - zeitgleich Positionen bei der Beklagten und bei der F Italy S.p.A. bekleidet, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 02.02.2023 darauf hingewiesen, dass eine Zurechnung gemäß § 31 BGB allein aufgrund der Personenidentität des Vorstandes der produzierenden F Italy S.p.A. und der Beklagten nicht in Betracht kommt, eine solche vielmehr schlüssigen Vortrag dazu voraussetzen würde, in welcher Funktion und in welchem Zeitraum eine bestimmte Person eine konkrete Entscheidung der Beklagten getroffen oder an einer solchen mitgewirkt haben soll. Hinzu kommt, dass auch unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten personellen Verflechtungen zum einen das Wissen einzelner Personen allein nicht genügt, um eine Haftung der Beklagten zu begründen, und zum anderen auch unter Zugrundelegung der Haftung der Tochtergesellschaft F Italy S.p.A. gemäß § 826 BGB wegen der behaupteten Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht feststünde, dass sich die Haftung gerade aus dem Verhalten einer derjenigen vom Kläger genannten Personen ergibt, die zugleich Repräsentanten der Beklagten sind. Auch die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 28.02.2023 zeigen nicht schlüssig auf, welche konkreten Handlungen den vom Kläger benannten Personen vorgeworfen werden (dazu sogleich).

11

3. Soweit der Kläger unter dem Stichwort „neue Enthüllungen der B GmbH“ (AS II, 114 ff.) den Nachweis einer Haftung der Beklagten aufgrund einer internen Zusammenstellung vermeintlich unzulässiger Vorrichtungen der B GmbH (s. Anlage KB 1), welche die Beklagte zur Umgehung der rechtlichen Vorgaben genutzt habe, ableitet, weil sich aus dieser ergebe, dass „die Entscheidungsgewalt für den Einsatz der Software ... somit eindeutig bei der Beklagten als Herstellerin“ gelegen habe, ist dies in doppelter Hinsicht nicht nachvollziehbar. Denn die Beklagte als Muttergesellschaft der die Motoren herstellenden und konfigurierenden Tochtergesellschaft F Italy S.p.A. wird in dem Dokument zum einen gar nicht genannt, vielmehr finden sich in dem teilweise geschwärzten Papier als „Kunden“ der B GmbH neben anderen Fahrzeugherstellern die Bezeichnungen „F“, „F, I“, „F, C“ und „F (FPT)“, also lediglich Bezeichnungen, die auf die Konzernzugehörigkeit oder auf bestimmte Marken und Tochtergesellschaften, die (unstreitig) Motorenhersteller sind, hinweisen. Dass durch die genannten Bezeichnungen die niederländische Muttergesellschaft oder deren Rechtsvorgängerin F N.V. gemeint sein soll, erscheint ebenso fernliegend wie es dies - worauf bereits im Hinweisbeschluss (dort S. 15) hingewiesen worden ist - für die Bezeichnung „F“ in dem Ergebnisprotokoll zur Besprechung vom 14.04.2016 zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der B GmbH (Anlage K 1-24, S. 9) ist. Es drängt sich angesichts des (sehr technischen) Inhalts des Papiers vielmehr geradezu auf, dass die B GmbH mittels der verwendeten Kurzbezeichnungen ausschließlich die Motorenhersteller (und nicht die Muttergesellschaft) gemeint hat. Zum anderen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass das streitgegenständliche (mit einem 2,3 l Dieselmotor ausgestattete) Fahrzeug gar nicht mit einem B Steuergerät ausgestattet ist. Ungeachtet dessen sei „davon auszugehen, dass ... auch bei M Steuergeräten die entsprechenden Funktionen Verwendung finden“, was „aus dem zeitlichen Ablauf“, aus welchem sich ergebe, dass „zuerst die sog. Kundenfunktionen im Hause der Beklagten Verwendung fanden, und sich diese zeitlich danach in den Aufträgen an B wiederfinden“. Auch dieser Vortrag erfolgt ersichtlich „ins Blaue hinein“.

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4. Die Ausführungen zu einem sogenannten Konzernleitungsausschuss („GEC“), dem auch Repräsentanten der Beklagten angehörten und bei dem es sich um ein Gremium handele, das über Angelegenheiten des gesamten Konzerns entscheide und auch für Konstruktionselemente und/oder Strategien im Zusammenhang mit der Einhaltung von Emissionswerten für die streitgegenständlichen Fahrzeuge, deren Herstellerin die F Italy S.p.A. ist, verantwortlich sei, unterliegen dem Novenausschluss nach § 531 Abs. 2 ZPO (dazu a). Ungeachtet dessen wäre auch dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um (sekundäre) Darlegungspflichten der Beklagten auszulösen (dazu b).

13

a) Erstinstanzlich hat der Kläger Vortrag zu der Anklageschrift gegen die Tochtergesellschaft F US gehalten (Schriftsatz vom 21.05.2021, AS I, 194), aber zu dem sogenannten Konzernleitungsausschuss nichts vorgetragen. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Klägers vom 28.02.2023 zu einer aus dieser Anklageschrift angeblich resultierenden Verurteilung in den USA beziehen sich nur auf die Tochtergesellschaft F US; von einer Verurteilung der Beklagten ist keine Rede, weshalb selbst für die genannten Fahrzeuge des US-amerikanischen Marktes die Schlussfolgerung, dass „Mitarbeiter der hiesigen Beklagten ... Konstruktionselemente und/oder Strategien im Zusammenhang mit der Einhaltung von Emissionswerten“ übersehen hätten und „für deren Genehmigung verantwortlich“ gewesen seien, nicht belastbar ist. Konkreter Vortrag zu einer Verbindung der Beklagten mit der Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der F Italy S.p.A., im Rahmen dieses Konzernleitungsausschusses findet sich - worauf bereits im Hinweisbeschluss hingewiesen worden ist (dort S. 16) - nicht. Soweit nunmehr behauptet wird, die Situation in Europa entspreche derjenigen in den USA, weshalb die Beklagte auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Rahmen des Konzernleitungsausschusses für die maßgeblichen Entscheidungen in Zusammenhang mit Konstruktionselementen und/oder Strategien im Zusammenhang mit der Einhaltung von Emissionswerten verantwortlich sei, handelt es sich um neuen Vortrag; Gründe, diesen gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Streithelferin in Unterstützung der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, dass letztere zu keinem Zeitpunkt Anteil an der Konstruktion und an dem Vertrieb der Fahrzeuge der S-Gruppe oder der vormaligen F-Gruppe gehabt habe, die Produktionsprozesse der einzelnen Gesellschaften weder gesteuert noch beeinflusst habe und an den Entscheidungen, mit welchen Motoren und welchen Emissionssteuerungssystemen einzelne Fahrzeuge der Gruppe ausgerüstet worden seien, nicht beteiligt gewesen sei, ist ein neuerliches Bestreiten des neuen Vortrags, in dem eine entsprechende Verantwortlichkeit der Beklagten lediglich in anderer Art und Weise behauptet wird, nicht erforderlich.

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b) Unabhängig davon, dass der neue Vortrag nicht zuzulassen ist, lässt sich den zum Beleg für die klägerische Behauptung, wonach es sich bei dem Konzernleitungsausschuss um ein „operatives Entscheidungsgremium“ gehandelt habe, wiedergegebenen Umschreibungen der Aufgaben des Gremiums im Jahresabschlussbericht des Jahres 2015 nichts darüber entnehmen, ob und inwieweit Angehörige der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Organe oder Repräsentanten gerade der Beklagten und nicht etwa rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in dem Gremium mit technischen Fragen der Umsetzung bestimmter Compliance-Anforderungen befasst waren.

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aa) Insoweit sagt zunächst die Beschreibung der Aufgaben des Gremiums nichts aus (vgl. die Auszüge S. 24 ff. des Schriftsatzes vom 28.02.2023, AS II, 131 ff.). Dass die für die Herstellung und Konfiguration der Motoren zuständigen Tochtergesellschaften im Rahmen des Gremiums gegenüber Repräsentanten der Muttergesellschaft technische Details der Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele offenbart haben, lässt sich dem Jahresabschlussbericht 2015 jedenfalls nicht entnehmen.

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bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass in dem „Annual Report 2015“ der Beklagten mitgeteilt wird, dass Risikoausschüsse gebildet worden seien, erhebliche Risiken identifiziert und Kontrollmaßnahmen ergriffen worden seien, um die Compliance-Anforderungen umfassend zu überprüfen, und die Prüfung („Audit“) ergeben habe, dass alle aktuellen Serienfahrzeugkalibrierungen den geltenden Vorschriften entsprächen und unter den gleichen Betriebsbedingungen auf der Straße genauso funktionierten wie im Labor. Denn gerade der Umstand, dass in dem Gremium „GEC“ Unterausschüsse gebildet worden sind und sich einzelne Ausführungen im „Annual Report 2015“ ausweislich Seite 9 des Reports ausdrücklich - kontextabhängig - auf lediglich einzelne oder mehrere der Glieder des Konzerns - etwa die Beklagte als Muttergesellschaft, eine (oder mehrere) der Tochtergesellschaften, Rechtsvorgänger usw. - beziehen können, ist ein Rückschluss auf die Mitwirkung eines Repräsentanten im Sinne des § 31 BGB der Beklagten an der Prüfung der technischen Konformität der Motorenkonfiguration nicht möglich. Ein solcher Rückschluss liegt wiederum auch eher fern, da davon auszugehen ist, dass die zur sachgerechten Überprüfung technischer Compliance-Anforderungen erforderliche Expertise bei den Tochtergesellschaften (als Herstellerinnen der Motoren), nicht dagegen in der (niederländischen) Muttergesellschaft vorhanden ist.

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5. Soweit der Kläger eine Verantwortlichkeit der Beklagten aus der Existenz eines „Governance und Nachhaltigkeitsausschusses“, dessen Mitglied unter anderem der Verwaltungsratsvorsitzende der Beklagten, E, sei, ableiten will, gilt das oben zu 4. zum sogenannten Konzernleitungsausschuss Ausgeführte entsprechend. Aufgabe dieses Gremiums sei unter anderem „die Überwachung und Bewertung von Berichten über die Richtlinien und Praktiken der Gruppe für nachhaltige Entwicklung, Managementstandards, Strategie, Leistung und Unternehmensführung weltweit und ... Überprüfung, Bewertung und Abgabe von Empfehlungen zu strategischen Richtlinien für nachhaltigkeitsbezogene Themen und Prüfung des jährlichen Nachhaltigkeitsberichts“. Dieser in zweiter Instanz erstmals gehaltene Vortrag unterliegt zum einen ebenfalls dem Novenausschluss. Ungeachtet dessen lassen sich diesem Vortrag zum anderen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte für die Entwicklung und die Konfiguration der Motoren verantwortlich gemacht werden könnte.

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6. Eine Haftung der Beklagten kann weder auf die Äußerungen des Herrn E gegenüber der Presse noch auf die Ausführungen in dem „Annual Report 2015“ hinsichtlich durchgeführter Softwareüberprüfungen gestützt werden.

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Die Äußerungen des Herrn E, dass der VW-Skandal sehr gravierend, jedoch spezifisch für eine Firma und kein Problem der gesamten Autobranche sei und er sich besonders glücklich darüber zeige, dass F weltweit zu den umweltbewusstesten Unternehmen zähle, sind derart allgemein gehalten und unspezifisch, dass ihnen ein haftungsbegründender Erklärungswert nicht beigemessen werden kann.

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Soweit in dem „Annual Report 2015“ die Rede davon ist, die Software und Abgaskalibrierung der laufenden Produktion seien überprüft worden, sie seien rechtskonform („compliant with applicable regulations“) und es sehe so aus („they appear“), dass sie bei gleichen Bedingungen im Straßenverkehr in gleicher Weise arbeiteten wie unter Laborbedingungen, gibt dies lediglich die auch von der italienischen Zulassungsbehörde bis heute vertretene Rechtsauffassung wieder, wonach in den Motoren keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut seien.

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Im Übrigen richtet sich der Report ersichtlich an Aktionäre der F Gruppe und nicht an die Kunden.

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7. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme ganz allgemein zu Überwachungsfunktionen des Vorstandes in einem Unternehmen ausführt (AS II, 121 ff.), ergibt sich kein Zusammenhang zu einer etwaigen Verantwortlichkeit der Beklagten für von einer Tochtergesellschaft hergestellte Motoren. Im Beschluss vom 02.02.2023 hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine generelle Einstandspflicht von Konzernunternehmen für die Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen (Konzernhaftung) im Regelfall ausscheidet. Auch der Hinweis auf etwaige Verstöße gegen Bilanzvorschriften führt in diesem Zusammenhang nicht weiter.

23

8. Die Argumentation des Klägers zu einer Haftung der Beklagten wegen Unterlassens (AS II, 146), weil „die Vorstände der Beklagten die Situation durch ihre strategische Entscheidung erst geschaffen haben“ und „eine sittliche Pflicht zum Handeln bei entsprechender Kenntnis der Missstände“ anzunehmen sei, leidet darunter, dass die behauptete Pflicht auf Annahmen beruht, hinsichtlich derer es - was bereits im Hinweisbeschluss vom 02.02.2023 aufgezeigt worden ist - gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt.

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9. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss die Auffassung vertritt, eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall unzulässig, weil die Rechtsfrage, ob die Beklagte als Konzernmutter, die keine Motorenherstellerin im formellen Sinne ist, aber die grundlegende strategische Entscheidung über die Implementierung der Manipulationssoftware im gesamten Konzern länderübergreifend getroffen und somit die Manipulation veranlasst oder zumindest abgesegnet habe, höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, liegt ein Zirkelschluss vor.

25

Der Senat hat ausführlich dargelegt, dass hinsichtlich der Beteiligung der Beklagten als Konzernmutter an behaupteten Manipulationen ihrer Tochtergesellschaft gerade kein hinreichend substantiierter Vortrag gehalten worden ist; insoweit liegt auch ein Fehlverständnis des Klägers vor, wenn er meint, der Senat habe deswegen die Haftung der Beklagten verneint, weil diese nicht „formelle Motorenherstellerin“ sei. Für die Frage der Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 522 Abs. 2 ZPO kommt es vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob die Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs tatsächlich unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist oder nicht.

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Kosten der Nebenintervention erster und zweiter Instanz sind dem Kläger nicht aufzuerlegen, denn ein Beitritt ist nicht wirksam erfolgt.

28

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Der Streitwert war für beide Instanzen auf 80 % des Kaufpreises festzusetzen; die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 05.08.2021 war insoweit zu korrigieren.