Einstweilige Verfügung: Duldung der erforderlichen Maßnahmen zur Sperrung der Stromversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Grundversorgerin begehrt eine einstweilige Verfügung, mit der der Kunde Zutritt zur Anschlussstelle zur Unterbrechung der Stromversorgung dulden soll. Das Landgericht lehnte Leistungsverfügungsvoraussetzungen ab; das OLG stellte klar, dass §19 Abs.2 StromGVV die Duldung ohne Erfordernis wirtschaftlicher Dringlichkeit erlaubt. Das Verfahren wurde erledigt; der Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigungserklärung des Klägers erledigt; das OLG führt aus, dass die Berufung in der Sache erfolgreich gewesen wäre, daher trägt der Beklagte die Kosten beider Instanzen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung, die den Kunden zur Duldung des Zutritts zur Anschlussstelle zur Unterbrechung der Stromversorgung verpflichtet, setzt nach §19 Abs.2 StromGVV nicht voraus, dass der Versorgungsunternehmer wirtschaftlich dringend auf die sofortige Unterbrechung angewiesen ist.
Die Unterbrechung der Stromversorgung ist bei Grundversorgungsverträgen als zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts notwendige Maßnahme anzusehen; der Versorger muss die Voraussetzungen dieses Zurückbehaltungsrechts nicht zwingend zuvor in einem gerichtlichen Verfahren feststellen lassen.
Befinden sich Messeinrichtungen in den Räumen des Kunden, kann eine einstweilige Verfügung zur Duldung des Zutritts erforderlich sein, weil ohne sie die zeitnahe Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Zeitablauf endgültig vereitelt werden kann.
Die allgemeinen engen Anforderungen an Leistungsverfügungen (dringender Bedarf und Unzumutbarkeit des ordentlichen Verfahrens) gelten nicht vollumfänglich, soweit eine spezielle gesetzliche Regelung wie §19 Abs.2 StromGVV aus praktischen Gründen die Duldungsbefugnis des Versorgers begründet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 30. Oktober 2015, 5 O 256/15
Leitsatz
Eine einstweilige Verfügung auf Duldung der Sperrung der Stromversorgung in den Räumen des Kunden setzt nicht voraus, dass das Versorgungsunternehmen wirtschaftlich dringend auf die Unterbrechung der Stromversorgung angewiesen ist.(Rn.6)
Tenor
1) Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten beider Instanzen.
2) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.060 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfügungsklägerin hat den Verfügungsbeklagten, der in einem Anwesen in F. ein Bistro und eine Bar betrieben hat, seit Februar 2015 im Rahmen der Grundversorgung mit Strom beliefert. Sie hat begehrt, dem Beklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Zutritt eines Beauftragten des Netzbetreibers zu den Räumlichkeiten zu dulden, in denen sich die Messeinrichtungen befinden, damit er die Stromversorgung unterbrechen kann.
Das Landgericht hat den Antrag durch unechtes Versäumnisurteil vom 30.10.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte sei zwar gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV verpflichtet, die zur Unterbrechung der Stromversorgung erforderlichen Maßnahmen zu dulden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Da der Beklagte weiterhin Strom beziehe, ohne seinen Zahlungspflichten nachzukommen oder Sicherheit zu leisten, drohten der Klägerin auch wesentliche Nachteile, die eine einstweilige Regelung nach § 940 ZPO nötig erscheinen lassen könnten. Die Klägerin laufe Gefahr, mit ihren Zahlungsansprüchen für die künftigen Stromlieferungen auszufallen. Ob diese Gefahr den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertige, sei umstritten. Die bislang herrschende Meinung halte eine Duldungsverfügung für zulässig. Die zunehmend vertretene Gegenauffassung sehe darin eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Dieser Gegenansicht sei zu folgen. Der Klägerin gehe es nicht um die Sicherung künftiger Zahlungsansprüche, denn solche würden während der Versorgungssperre nicht entstehen. Das Rechtsschutzziel der Klägerin beschränke sich vielmehr auf die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs aus § 19 Abs. 2 StromGVV, die im Wege einer Klage ohne weiteres möglich wäre. Die Duldungsverfügung nähme also das Ergebnis einer solchen Klage vorweg und führte zu einer endgültigen Befriedigung der Klägerin. Eine solche Leistungsverfügung sei nach allgemeinen Grundsätze nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Besonderheiten des § 19 Abs. 2 StromGVV rechtfertigten keine andere Beurteilung. Bei der dort begründeten Befugnis, die Stromversorgung des säumigen Kunden zu unterbrechen, handele es sich um eine besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB bzw. § 321 BGB. § 19 Abs. 2 StromGVV stelle wegen der überragenden Bedeutung der Energieversorgung für den Kunden zu seinen Gunsten zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Rechte durch das Versorgungsunternehmen auf. Dass die Versorgungssperre einen Duldungstitel voraussetze, sei zwar nicht ausdrücklich bestimmt, sondern dem Umstand geschuldet, dass sie in den Räumen des Kunden durchgeführt werden müsse. Dieses praktische Erfordernis ermögliche eine präventive Kontrolle der Verhältnismäßigkeit, die dem Zweck der Vorschrift entspreche und bei der bloß summarischen Prüfung in einem Verfügungsverfahren nicht gewährleistet wäre. Insofern sprächen die Besonderheiten des § 19 Abs. 2 StromGVV sogar dafür, die prozessuale Durchsetzung der Versorgungssperre auf das Hauptsacheverfahren zu beschränken. Eine Leistungsverfügung sei im übrigen nur zulässig, wenn der Gläubiger dringend auf die sofortige Erfüllung seines Anspruchs angewiesen sei, die geschuldete Handlung also so kurzfristig erbracht werden müsse, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich sei, und die im Fall der Nichtleistung drohenden Nachteile nicht nur schwer wögen, sondern auch außer Verhältnis zu dem Schaden stünden, den der Antragsgegner erleiden könnte. Diese Voraussetzungen seien hier eindeutig nicht erfüllt. Der Beklagte schulde zwar monatliche Abschlagszahlungen in beträchtlicher Höhe. Die Gefahr, bei weiteren Stromlieferungen mit den entsprechenden Forderungen auszufallen, belaste die Klägerin aber nicht so sehr, dass sie dringend darauf angewiesen sei, die Versorgung vor der Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren zu unterbrechen. Die Leistungsverfügung sei auch nicht aus anderen Gründen zuzulassen. Insbesondere sei die Verweisung auf den ordentlichen Rechtsweg nicht deshalb unzumutbar, weil die Klägerin als Grundversorger einem Kontrahierungszwang unterliege und vorleistungspflichtig sei. Denn den damit verbundenen Belastungen trage die StromGVV durch den Anspruch auf Vorauszahlung und Sicherheitsleistung, durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung und nicht zuletzt durch die Befugnis Rechnung, die Stromversorgung des säumigen Kunden zu unterbrechen. Eine zusätzliche verfahrensrechtliche Privilegierung wie die Zulassung einer nach allgemeinen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Leistungsverfügung sei daneben nicht erforderlich.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im weiteren Verlauf hat sie das Verfahren für erledigt erklärt, weil der Beklagte zwangsgeräumt und der Zähler wieder auf den Eigentümer des Anwesens angemeldet worden ist. Der gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO belehrte Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widersprochen.
II.
Gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1, S. 2 ZPO ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach diesem Maßstab hat der Beklagte die Kosten zu tragen, denn ohne die Erledigung hätte die Berufung Erfolg gehabt.
Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin begehre mit der einstweiligen Verfügung die prozessuale Durchsetzung des „Anspruchs" aus § 19 Abs. 2 StromGVV, die im Wege einer Klage ohne weiteres möglich wäre. Durch die einstweilige Verfügung würde das Ergebnis einer solchen Klage - also die Hauptsache - vorweggenommen werden. Das trifft bei formaler Betrachtungsweise zu: Auch das Hauptsacheverfahren wäre auf die Duldung des Zutritts zu den Räumlichkeiten zur Unterbrechung der Stromversorgung gerichtet. Indessen hält der Senat diese Betrachtungsweise - mit dem Landgericht Wuppertal (MDR 2015, 976) - für zu formal. Nach § 19 Abs. 2 StromGVV ist der Grundversorger unter den dort genannten Voraussetzungen „berechtigt", die Grundversorgung unterbrechen zu lassen. Die Befugnis, die Stromversorgung zu unterbrechen, ist eine besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte der §§ 273, 320 BGB (BGH, NJW 1991, 2645 zu § 33 AVBEltV). Als summarisches Eilverfahren dient das Verfügungsverfahren der Sicherung oder ausnahmsweise der vorläufigen Befriedigung eines (Individual-)Anspruchs, also eines Rechts, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB). Ein Leistungsverweigerungsrecht ist kein Anspruch. Der zur Leistungsverweigerung Berechtigte kann die (an sich geschuldete) Leistung einfach unterlassen. Er muss seinen Gläubiger nicht etwa zuvor in einem gerichtlichen Verfahren auf Duldung der Unterlassung in Anspruch nehmen.
Die Liefersperre ist wegen des Gegenstandes des Stromversorgungsvertrags die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts notwendige Maßnahme (BVerfG, NJW 1982, 1511). Befinden sich die Messeinrichtungen an einer dem Grundversorger bzw. Netzbetreiber zugänglichen Stelle, ist er unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 StromGVV zur Unterbrechung der Versorgung berechtigt. Trotz der überragenden Bedeutung der Stromversorgung für den Kunden muss er die gesetzlichen Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nicht in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen. Befindet sich die Anschlussstelle in den Räumen des Kunden, kann der Versorger die Versorgung nur unterbrechen, wenn er Zugang zu ihnen erlangt. Das Oberlandesgericht Koblenz (RdE 2005, 83; zustimmend LG Wuppertal a.a.O.) sieht die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erforderliche Zugangsgewährung als eine Nebenpflicht an, zu deren Durchsetzung eine einstweilige Verfügung erlassen werden darf. Der Verfügungsgrund liege darin, dass sich der Vermögensschaden durch den ständigen Stromverbrauch täglich erhöhe. Demgegenüber hebt das Landgericht Potsdam (NZM 2009, 159) hervor, ein „echtes" Zurückbehaltungsrecht werde durch bloßes Nichtstun ausgeübt. Wenn das Versorgungsunternehmen dem Kunden in dessen Räumen den Zugriff auf das Versorgungsgut eröffnet habe, bedürfe es eines aktiven Eingriffs in seine Sphäre, um ihn an dem weiteren Verbrauch zu hindern. Das Versorgungsunternehmen ähnele in diesem Fall weniger dem Verkäufer, der die Auslieferung der Ware ablehne, als vielmehr demjenigen, der die Ware bereits geliefert habe und einen nicht verbrauchten Rest zurückholen wolle. Tatsächlich will das Versorgungsunternehmen aber nur die in den Räumen des Kunden eröffnete Möglichkeit des Zugriffs auf das Versorgungsgut unterbinden, um keine weiteren Leistungen mehr erbringen zu müssen. Der rechtliche Charakter des Zurückbehaltungsrechts steht im Vordergrund. Der auf technischen Gegebenheiten beruhende Umstand, dass das Unternehmen auf die Duldung des Zutritts zu der Anschlussstelle angewiesen ist, rechtfertigt es nicht, den Erlass einer einstweiligen Verfügung von den allgemein an eine Leistungsverfügung zu stellenden Anforderungen abhängig zu machen. Die Verwirklichung des Zurückbehaltungsrechts wird durch den Zeitablauf im Hinblick auf die vergangene Zeit endgültig vereitelt. In wirtschaftlicher Hinsicht setzt § 19 Abs. 2 S. 4 StromGVV lediglich voraus, dass der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe von mindestens 100,00 € in Verzug ist. Mit dieser gesetzgeberischen Wertung wäre es nicht vereinbar, wenn der Erlass einer Duldungsverfügung, der die zeitnahe Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ermöglicht, davon abhängig wäre, dass der Versorger wirtschaftlich dringend auf die Unterbrechung der Stromversorgung angewiesen ist.