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OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat·14 U 145/11·26.03.2013

Berechnung von Werklohn: Übermessung von Zwischenräumen an Fensteröffnungen bei der Abrechnung des Mauerwerks

ZivilrechtWerkvertragsrechtBauvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte ließ Berufung gegen ein Urteil wegen Werklohnforderung und einer Widerklage zur Übermessung von Zwischenräumen an Fensteröffnungen einlegen. Streitpunkt war, ob Zwischenräume als Fugen nach Nr. 5.1.2 DIN 18330 oder als Teil der Öffnung nach Nr. 5.1.3/5.2.1 zu behandeln sind. Das OLG Karlsruhe bestätigt die Entscheidung des LG: Zwischenräume sind der Öffnung zuzurechnen, die Reihenfolge der Herstellung ist unerheblich. Die gesondert vergütete Abdichtungsleistung ändert daran nichts.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Offenburg wird zurückgewiesen; Klage und Abrechnung nach DIN 18330 bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Öffnungen im Mauerwerk sind Zwischenräume zu in den Öffnungen angebrachten Bauteilen nicht nach Nr. 5.1.2 DIN 18330 (Ausgabe Dezember 2002) zu übermessen, sondern die Vorschriften über Öffnungen nach Nr. 5.1.3 und 5.2.1 sind anzuwenden.

2

Die Öffnung im lichten Maß des Mauerwerks ist unabhängig davon zu messen, ob in die Öffnung ein Bauteil eingebaut wird oder die Öffnung frei bleibt; Zwischenräume zwischen Mauerwerk und eingebautem Bauteil gehören zur Öffnung.

3

Die Abrechnungsvorschrift nach Nr. 5 DIN 18330 unterscheidet nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der Herstellung von Öffnungen im Mauerwerk und dem Einbau von Fenstern; die Reihenfolge ist für die Flächenabrechnung unerheblich.

4

Bei mehrschaligen Fassaden ist die Leistungsermittlung für die äußere Dämmschicht nach den Maßen der Außenseite der Außenschale (Sichtmauerwerk) vorzunehmen (vgl. DIN 18330 Nr. 5.1.1).

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Eine gesondert vergütete Abdichtungs- oder Dichtungsleistung führt nicht dazu, dass der hierfür relevante Zwischenraum dem Mauerwerk bei der Flächenabrechnung zugeordnet wird.

Relevante Normen
§ 1 VOB C 2002§ 1ff VOB C 2002§ Nr 18330 Nr 5.1.1 DIN 2002§ Nr 18330 Nr 5.1.2 DIN 2002§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Offenburg, 25. November 2011, 3 O 336/09

Orientierungssatz

1. Bei Öffnungen im Mauerwerk sind Zwischenräume zu in den Öffnungen angebrachten Bauteilen nicht nach Nr. 5.1.2. DIN 18330 (Ausgabe Dezember 2002) zu übermessen, sondern die Vorschriften über Öffnungen nach Nr. 5.1.3 und 5.2.1 anzuwenden.(Rn.11)

2. Die Abrechnungsvorschrift nach Nr. 5 DIN 18330 unterscheidet nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der Herstellung von Öffnungen im Mauerwerk und dem Einbau von Fenstern.(Rn.13)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.11.2011 - 3 O 336/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Beschluß: Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt € 120.690,03.

Gründe

A.

1

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

2

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung und ihre Widerklage in Höhe von € 106.858,05 nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter.

3

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien in beiden Rechtszügen Bezug genommen.

B.

4

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

5

I. Klage

6

Ihre Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Höhe der Klageforderung (vermeintliche Nichtberücksichtigung der zugestandenen Werklohnforderungen Pos. 06.1.0.015 mit € 1.609,44 und Pos. 99.6.2.130 mit € 43,26) hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fallengelassen. Sie waren auch nicht begründet, weil der Kläger die beiden Forderungen schon bei Klageerhebung als berechtigt behandelt und von der vorgerichtlich zunächst ermittelten Überzahlung (€ 46.313,58) abgezogen hat. Die beiden Forderungen waren nämlich in dem Abzugsbetrag von € 10.409,75 enthalten.

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II. Widerklage

8

Auch hinsichtlich der Widerklage ist die Berufung unbegründet.

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1. Die Widerklage gründet im Wesentlichen darauf, daß die Beklagte geltend macht, daß die Zwischenräume („Fugen") zwischen dem Verblendsichtmauerwerk und den Fensterzargen bei der Abrechnung des Mauerwerks übermessen werden müßten, mit der Folge, daß die verbleibenden Fensteröffnungen weniger als 2,5 m² groß seien und deshalb nach der Abrechnungsvorschrift DIN 18330 Nr. 5.2.1 nicht abgezogen würden. Diese Auffassung trifft nicht zu; zu Recht hat das Landgericht diese Zwischenräume als Teil der Fensteröffnungen behandelt, so daß die Öffnungen im Sichtmauerwerk größer als 2,5 m² sind und bei der Abrechnung abgezogen werden.

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a) Nach Nr. 4.4 des Vertragsinhalt gewordenen Angebots vom 12.9.2005 haben die Vertragsparteien die Geltung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen -ATV/VOB/C- Ausgabe 2002 vereinbart. Maßgeblich sind danach die VOB/C Ausgabe 2002 und die hierzu gehörige Fassung der DIN 18330 vom Dezember 2002. Darauf ist deshalb hinzuweisen, weil die Beklagte ausweislich der in ihren Schriftsätzen zitierten Nummerierung der DIN 18330 offensichtlich die VOB/C Ausgabe 2006 und die DIN 18330 Ausgabe Oktober 2006 zugrundelegt.

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b) Bei den streitigen Zwischenräumen handelt es sich nicht um „Fugen" im Sinne von Nr. 5.1.2 der DIN 18330 (Ausgabe Dezember 2002), die übermessen werden. Ob grundsätzlich Anschlußfugen zwischen dem Mauerwerk und anderen Gewerken unter diese Vorschrift fallen können, bedarf dabei keiner Entscheidung. Jedenfalls bei Öffnungen im Mauerwerk sind Zwischenräume zu in den Öffnungen angebrachten Bauteilen nicht nach dieser Bestimmung zu übermessen, sondern sind die Vorschriften über Öffnungen nach Nr. 5.1.3 und 5.2.1 anzuwenden. Nach Nr. 5.1.3 gelten bei Öffnungen und Nischen deren Maße, und zwar ohne Unterscheidung danach, ob in die Öffnung ein anderes Bauteil (z. B. ein Fenster) eingebaut wird oder die Öffnung frei bleibt. Einen Teil der Öffnung, etwa einen als Zwischenraum zwischen einem in die Öffnung eingebauten Fenster und dem Mauerwerk verbleibenden Randstreifen der Öffnung als zum Mauerwerk gehörige Fuge anzusehen und gemäß Nr. 5.1.2 als Mauerwerk abzurechnen und nur den vom Fenster ausgefüllten Teil der Öffnung als „Öffnung" im Sinne der Abrechnungsvorschriften zu behandeln, sieht weder Nr. 5.1.3 noch Nr. 5.2.1 vor. Vielmehr ist die Öffnung im lichten Maß des Mauerwerks zu messen, unabhängig davon, ob und was in die Öffnung eingebaut wird.

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c) Dem entspricht die Regelung in DIN 18360 Nr. 5.1.1.1 (Metallbauarbeiten, 2002). Danach sind der Massenermittlung zugrunde zu legen „Für Fenster, Türen u. Ä. die Öffnungsmaße bis zu den sie begrenzenden, ungeputzten, ungedämmten bzw. nicht bekleideten Bauteilen.“ Die Vorschrift korrespondiert für Fenster, Türen usw. also zu DIN 18330 Nr. 5.1.3, indem nach beiden Bestimmungen die Öffnung bis zu den im Rohbauzustand befindlichen begrenzenden Bauteilen gemessen wird, eine Fuge zwischen Fensterbauteil und Mauerwerk somit der Öffnung zugewiesen wird.

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d) Auch der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, daß in der Baupraxis bei Herstellung des Rohbaus mit Fensteröffnungen und anschließendem Einbau der Fenster die zwischen Fenster und Mauerwerk verbliebene Fuge nicht dem Mauerwerk zugemessen werde. Die Beklagte meint aber, weil im vorliegenden Fall das abzurechnende Sichtmauerwerk erst nach Einbau der Fenster erstellt worden sei, also das Mauerwerk an die Fensterzargen habe angepaßt und eine Abdeckung mit Hartfaserplatten hergestellt und dann wieder entfernt werden müssen, habe sie die Fuge „hergestellt" und sei diese dem Mauerwerk zuzuordnen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Fuge wurde weder vom Maurer noch vom Fensterbauer „hergestellt", sondern ergab sich aufgrund plangerechter Herstellung beider Gewerke. In welcher Reihenfolge Mauerwerk einerseits und etwaige Bauteile innerhalb der Öffnungen andererseits hergestellt werden, wer also sein Werk an das andere Gewerk vermeintlich anpassen muß, ist für die Abrechnung nach Flächenmaß unerheblich. Die Abrechnungsvorschrift nach DIN 18330 Nr. 5 unterscheidet nicht nach der zeitlichen Reihenfolge der Herstellung von Öffnungen im Mauerwerk und dem Einbau von Fenstern.

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e) Der Umstand, daß die Beklagte die Fuge bearbeitet hat (Abdichtung) ändert nichts. Diese Leistung wurde unstreitig gesondert vergütet.

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2. Hinsichtlich der von der Beklagten unter dem Sichtmauerwerk aufgebrachten und bis an die Fensterzargen herangeführten Dämmung hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Zwar wurde die Dämmung über den Zwischenraum zwischen Rohbau/Sichtmauerwerk einerseits und dem Fensterbauteil andererseits hinweggeführt und betragen die in der Dämmschicht verbliebenen Öffnungen insoweit unstreitig weniger als 2,5 m². Bei Fassaden mit mehrschaligem Aufbau wie hier hat aber die Ermittlung der Leistung auch für die Dämmschicht nach den Maßen der Außenseite der Außenschale zu erfolgen (DIN 18330 Nr. 5.1.1). Das ist hier das Sichtmauerwerk.

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III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Revision, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert ergibt sich aus der Addition der zugesprochenen Klagesumme (€ 9.773,35 und € 4.058,63) sowie des in der Berufung noch geltend gemachten Widerklageantrags (€ 106.858,05).