Schadensersatz gegen Kfz-Versicherer wegen Brandschadens durch straßenverkehrsrechtlich abgemeldeten Wohnanhänger
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt von der Kfz-Versichererin Schadensersatz für durch Brand zerstörten Hausrat, ausgelöst in einem vom Straßenverkehr abgemeldeten Wohnanhänger. Streitpunkt ist, ob der Brand "bei dem Betrieb" i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG durch eine Betriebseinrichtung verursacht wurde. Der Senat weist die Berufung zurück: Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass eine zur technischen Ausstattung gehörende, fehlerhafte Betriebseinrichtung ursächlich war; mitgebrachte Wohngeräte sind keine Betriebseinrichtungen und ein dauerhaft abgemeldeter Wohnanhänger fällt nicht unter den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Freiburg als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Brand, der von einem Fahrzeuganhänger ausgeht und auf fremdes Eigentum übergreift, kann "bei dem Betrieb" im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sein, wenn ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Defekt einer Betriebseinrichtung des Anhängers besteht.
Eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs liegt nur vor, wenn es sich um eine zur technischen Ausstattung des Fahrzeugs gehörende, konstruktiv mit diesem verbundene Anlage handelt; vom Nutzer ins Fahrzeug eingebrachte Geräte zur Wohnnutzung sind keine Betriebseinrichtungen.
Die bloße Versorgung eines angeschlossenen Geräts durch eine im Fahrzeug vorhandene Stromleitung macht diese Leitung nicht automatisch zur ursächlichen Betriebseinrichtung, wenn die Installation bestimmungsgemäß funktionierte und selbst keinen Fehler aufwies.
Bei einem dauerhaft vom Straßenverkehr abgemeldeten Wohnanhänger, der nur noch als Unterkunft genutzt wird, sind entstandene Brandfolgen nicht von den Gefahren gedeckt, die der Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG erfassen will.
Für die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Schaden auf eine fehlerhafte Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zurückzuführen ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe 14. Zivilsenat, 13. Dezember 2019, 14 U 108/19, Beschluss
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 28. Juni 2019, 6 O 37/19
Leitsatz
1. Ein von einem Fahrzeuganhänger ausgehender Brand, der auf fremdes Eigentum übergreift, kann „bei dem Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden sein, wenn ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Defekt einer Betriebseinrichtung des Anhängers besteht.
2. Eine Betriebseinrichtung des Anhängers liegt nur dann vor, wenn es sich um eine zur technischen Ausrüstung des Fahrzeugs gehörende, konstruktiv mit diesem verbundene Anlage handelt. Wenn Geräte im Rahmen der Nutzung eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers zu Wohnzwecken eingebracht werden, stellen diese keine Betriebseinrichtungen dar.
3. Wenn ein Brand von einem Wohnanhänger ausgeht, der vom Straßenverkehr abgemeldet wurde und dauerhaft nur noch als Unterkunft genutzt wird, handelt es sich nicht um eine Auswirkung der Gefahren, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn des § 7 Abs. 1 StVG geschützt werden soll.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 (6 O 37/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.199,78 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28.06.2019 verwiesen.
Wegen der im Berufungsverfahren gestellten Anträge sowie der rechtlichen Würdigung bezüglich der Erfolgsaussichten der Berufung wird auf den Beschluss des Senats vom 13.12.2019 verwiesen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der Stellungnahme vom 10.01.2020 weiterhin einstimmig die Berufung als unbegründet an.
Der Kläger folgt der Rechtsauffassung des Senats weitgehend, insbesondere geht auch er davon aus, dass es im Hinblick auf die Haftung aus § 7 StVG darauf ankommt, ob der schadensstiftende Gegenstand zur konstruktiven Ausstattung des Fahrzeugs gehört oder lediglich vom Nutzer ins Fahrzeug eingebracht wurde. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, soweit nach dem Gutachten Schäden an einem Röhrenfernseher, einem Kassettendeck oder einem Ladegerät als mögliche Ursache des Feuers festgestellt wurden, komme es in rechtlicher Hinsicht darauf an, dass diese lediglich unmittelbarer Brandauslöser, nicht jedoch die Brandursache seien. Der Kläger führt aus, dadurch, dass die genannten Geräte mit dem Stromnetz des Anhängers verbunden worden seien, sei auch dieses Stromnetz als Teil der konstruktiven Ausstattung des Fahrzeugs für den Brand ursächlich geworden. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass die genannten Geräte, bei denen es jeweils möglich ist, dass ein Defekt zu dessen Entzündung und damit zum Brand des Wohnwagens führte, durch eine im Wohnanhänger installierte Stromleitung versorgt wurden, macht diese Stromleitung nicht zur Ursache im Sinne des Schadensrechts. Es trifft zwar zu, dass die für die Entzündung notwendige Energie durch diese Leitung zugeführt wurde und insofern dann, wenn die Geräte nicht eingesteckt worden wären, der Brand nicht stattgefunden hätte. Die - grundsätzlich als Betriebseinrichtung des Anhängers in Betracht kommende - Strominstallation hat jedoch selbst dann, wenn ein angeschlossenes Gerät sich aufgrund eines Defekts entzündete, bestimmungsgemäß funktioniert und nicht selbst einen Fehler aufgewiesen.
Auf die Frage, ob der Brand durch einen Isolationsdefekt einer fest am Wohnwagen angebrachten Leitung verursacht wurde, kommt es nicht mehr an, da, wie bereits im Hinweis des Senats dargestellt, die Beweislast für die Verursachung durch eine Betriebseinrichtung bei dem Kläger liegt.
Der Senat ist weiter der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO nicht geboten ist. Die entscheidungserheblichen Fragen, die sich aus der Auslegung des § 7 Abs. 1 StVG im Hinblick auf den Begriff des „Betriebs" ergeben, wurden sowohl in erster Instanz, als auch im Rahmen des Berufungsverfahrens von den Parteien umfassend erörtert. Vollkommen neue rechtliche Gesichtspunkte, die nicht angemessen im schriftlichen Verfahren erörtert werden könnten, liegen der Rechtsauffassung des Senats nicht zugrunde. Der Senat verkennt überdies nicht, dass der Kläger durch den Verlust des persönlichen Hausrats wirtschaftlich nachhaltig betroffen ist. Angesichts der nach Auffassung des Senats eindeutigen Rechtslage ist jedoch auch insofern eine Erörterung in der mündlichen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs nicht geboten. Eine Entscheidung durch Urteil ist auch unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts nicht geboten.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.