Berichtigung des Zinsbeginns und Festsetzung des Gegenstandswerts im Aktiensachen-Beschluss
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt ein offenkundiges Schreibversehen in der Entscheidungsformel: Der Beginn der höheren Verzinsung lautet demnach 01.09.2009 (nicht 2013), wie sich aus § 327b Abs. 2 AktG und § 20 Abs. 5 EGAktG ergibt. Außerdem wird auf Antrag der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für eine Antragstellerin zu 4 auf 12.199,16 EUR festgesetzt. Weitere Gegenstandswerte bleiben unberührt, weil kein Gebührensprung eintritt.
Ausgang: Berichtigung des Beschlusses hinsichtlich des Zinsbeginns auf 01.09.2009 und Festsetzung des Gegenstandswerts für eine Antragstellerin auf 12.199,16 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Ein offensichtliches Schreibversehen in der Entscheidungsformel kann berichtigt werden, wenn aus den Entscheidungsgründen und einschlägigen Übergangsvorschriften eindeutig auf die beabsichtigte Fassung geschlossen werden kann (§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 42 Abs. 1 FamFG).
Die Zinsentscheidung nach § 327b Abs. 2 AktG ist unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt der Übergangsregelungen geltenden Fassung und der einschlägigen Übergangsvorschriften auszulegen und darauf abzustellen, welcher Zeitpunkt tatsächlich gemeint ist.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der vertretenen Partei; ein Nachweis über die Anzahl der gehaltenen Aktien (z. B. durch Bankbescheinigung) rechtfertigt die Neufestsetzung des Gegenstandswerts.
Eine Korrektur bereits festgesetzter Gegenstandswerte ist nur erforderlich, wenn die geänderten Grundlagen zu einem Gebührensprung führen; bleibt der relevante Gebührenrahmen unverändert, ist keine Anpassung vorzunehmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 18. Mai 2016, 12a W 2/15, Beschluss
vorgehend LG Mannheim, 16. September 2013, 24 AktE 10/03
Tenor
1. Der Beschluss des Senats vom 06.05.2016 - 12a W 2/15 - wird in der Entscheidungsformel unter Ziffer 1 dahingehend berichtigt, dass es statt
Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
nunmehr heißt:
Der Abfindungsbetrag ist ab 16.01.2003 mit 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, ab 01.09.2009 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 4 auf 12.199,16 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Hinsichtlich des Zinsausspruches liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor (§§ 17 Abs. 1 SpruchG, § 42 Abs. 1 FamFG). Der Senat hat unter B.II.4 (Umdruck S. 33) der Gründe des angegriffenen Beschlusses deutlich gemacht, dass die Zinsentscheidung aus § 327b Abs. 2 AktG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung, im Übrigen aber aus § 327b Abs. 2 AktG in der geltenden Fassung folgt. Durch die ebenfalls in Bezug genommene Übergangsvorschrift des § 20 Abs. 5 EGAktG wird zusätzlich offenbar, dass tatsächlich der 01.09.2009 gemeint war.
2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragstellerin zu 4 für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf dessen Antrag vom 02.06.2016. Der Bevollmächtigte hat nunmehr einen Aktienbestand von zehn Stück durch Bankbescheinigung nachgewiesen, wodurch sich - unter Berücksichtigung der in der Folge ebenfalls um sechs Stück erhöhten Gesamtzahl der von den Antragstellern gehaltenen Anteile - ein Gegenstandswert von 12.199,16 EUR ergibt.
Eine Korrektur der mit Beschluss vom 06.05.2016 bereits festgesetzten Gegenstandswerte der anwaltlichen Tätigkeit für die Antragsteller zu 2, 6 und 19, 13 und 14 sowie zu 16 ist nicht erforderlich, da sich ein Gebührensprung durch die Berücksichtigung der um sechs Stück erhöhten Gesamtzahl der von den Antragstellern gehaltenen Anteile insoweit nicht ergibt.