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OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat·12 W 14/25·20.08.2025

Streitwert bei Feststellungsklage des Versicherungsnehmers nach Kündigung einer Lebensversicherung durch den Versicherer

ZivilrechtVersicherungsrechtStreitwert- und GebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und die beitragspflichtige Fortsetzung einer Direkt-Lebensversicherung. Streitgegenstand war die richtige Bemessung des Streitwerts; das Landgericht setzte 80 % der ursprünglichen Versicherungssumme an. Das OLG stellte klar, dass bei Umwandlung in eine prämienfreie Police nur 80 % der Differenz zwischen ursprünglicher Summe und beitragsfreier Leistung anzusetzen sind und setzte den Wert auf 26.226,94 € fest.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Beklagten teilweise stattgegeben; Streitwert für die erste Instanz auf 26.226,94 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Feststellungsklage, die die Unwirksamkeit einer Kündigung und die beitragspflichtige Fortsetzung einer Lebensversicherung zum Gegenstand hat, beträgt der Streitwert 80 % der Differenz zwischen der ursprünglichen Versicherungssumme und der nach Kündigung bestehenden beitragsfreien Versicherungsleistung.

2

Der Feststellungsabschlag von 20 % ist nur anzuwenden, wenn es um das Fortbestehen bzw. die Aufhebung des gesamten Versicherungsvertrags (z. B. nach Anfechtung oder Rücktritt) geht; bei lediglich streitiger Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung ist auf die Differenz der Versicherungssummen abzustellen.

3

Bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage über die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sind die Versicherungssummen mit und ohne Änderung gegenüberzustellen und hiervon der Feststellungsabschlag zu nehmen.

4

Das Gericht kann nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG von Amts wegen den rechnerisch richtigen Streitwert festsetzen.

Relevante Normen
§ 48 GKG§ 63 Abs 3 GKG§ 66 Abs 2 GKG§ 68 GKG§ 38 Abs. 3 VVG§ 166 Abs. 4 VVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 19. März 2025, 21 O 325/23

Leitsatz

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass die Kündigung einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall unwirksam und der Versicherungsvertrag beitragspflichtig fortzusetzen ist, beträgt 80% der Differenz zwischen der ursprünglichen Versicherungssumme und der beitragsfreien Versicherungsleistung nach Kündigung (Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 und vom 29. Juni 1994 - IV ZR 9/94).(Rn.19) (Rn.20) (Rn.21)

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 19.03.2025, Az. 21 O 325/23, abgeändert:

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 26.226,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die durch das Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung für die erste Instanz.

2

Die Parteien haben in der Hauptsache u.a. darüber gestritten, ob eine vom Kläger bei der beklagten Versicherungsgesellschaft unterhaltene Lebensversicherung auf den Erlebens- und Todesfall wirksam gekündigt wurde. Der Vertrag wurde von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers zugunsten des Klägers als versicherter Person in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Versicherungsbeginn war der 01.12.2000, die garantierte Versicherungsleistung auf den Todes- und Erlebensfall war 72.202,00 €. Über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Kläger schied bei der ehemaligen Arbeitgeberin und Insolvenzschuldnerin zum 14.10.2015 aus.

3

Mit Schreiben vom 13.04.2018, adressiert an die ehemalige Arbeitgeberin und Insolvenzschuldnerin, kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis gemäß § 38 Abs. 3 VVG wegen Zahlungsverzugs. Eine Nachzahlung gemäß § 38 Abs. 3 VVG erfolgte nicht.

4

Mit Schreiben an die Beklagte vom 09.02.2021 gab der Insolvenzverwalter den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aus dem Insolvenzbeschlag frei und erklärte seine Zustimmung auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger. Mit Schreiben vom 28.04.2021 bestätigte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass dieser neuer Versicherungsnehmer ist, teilte mit, dass die Versicherung beitragsfrei sei und überließ ihm einen Nachtrag zum Versicherungsschein. Aus diesem ergibt sich, dass die Versicherung seit 01.04.2018 beitragsfrei sei mit einer Versicherungssumme auf den Erlebens- und Todesfall in Höhe von 45.692,00 €.

5

Mit Schreiben vom 15.09.2021 sowie vom 05.10.2021 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrte beitragspflichtige Wiederherstellung des streitgegenständlichen Vertrages ab

6

Der Kläger hat geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Weder das der Kündigung zu Grunde liegenden Mahnschreiben noch das Kündigungsschreiben, jeweils an die ehemalige Arbeitgeberin und Insolvenzschuldnerin adressiert, seien dieser zugegangen. Ohnehin hätten die Erklärungen gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben werden müssen. Zudem sei eine gebotene Information des Klägers gemäß § 166 Abs. 4 VVG nicht erfolgt.

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Der Kläger hat beantragt:

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1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Versicherungsvertrags Nr. … durch die Beklagte mit Schreiben vom 13.04.2018 unwirksam ist und der vorgenannte Versicherungsvertrag seit dem 01.04.2018 von der Beklagten beitragspflichtig fortzusetzen ist.

9

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Deckungskapital der Versicherung Nr. … einen Betrag von € 18,94 rückwirkend zum 31.03.2018 zuzuführen.

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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen Nachteilen auf Grund der durch die Kündigungserklärung vom 13.04.2018 erfolgten Beitragsfreistellung der Versicherung Nr. … zum 01.04.2018 freizustellen.

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4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.147,83 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Die Beklagte hat

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Klageabweisung

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beantragt.

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Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11.04.2025 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und durch Beschluss vom selben Tage den Streitwert auf 62.780,54 € festgesetzt.

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Mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 23.06.2025 wendet sich die Beklagte gegen diesen Beschluss. Das Landgericht habe der Wertfestsetzung für den Antrag Ziffer 1 anscheinend 80 % der ursprünglichen beitragspflichtigen Versicherungssumme von 72.202,00 € zugrunde gelegt. Richtigerweise könnten indes lediglich 80 % der Differenz zwischen der ursprünglichen Versicherungssumme und der beitragspflichtigen Leistung nach Kündigung angesetzt werden. Denn die Verpflichtung der Beklagten im Umfang der beitragsfreien Leistung sei stets unstreitig gewesen. Gegen die Bewertung der Anträge Ziffer 2 mit 18,94 € und Ziffer 3 mit 5.000,00 € wird dagegen nichts erinnert.

17

Das Landgericht hat der Beschwerde unter Hinweis auf den Beschluss des BGH vom 23.07.1997 - IV ZR 38/97, NJW-RR 1997, 1562, nicht abgeholfen.

II.

18

Die gemäß §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2, Abs. 5 Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige, insbesondere formgerecht und innerhalb der maßgeblichen Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung eingelegte, sofortige Beschwerde der Beklagten ist in der Sache - nicht aber hinsichtlich des rechnerischen Ergebnisses - begründet.

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1. Der Streitwert für den Hauptsacheantrag Ziffer 1, gerichtet auf die Feststellung, dass die Kündigung unwirksam und der Versicherungsvertrag beitragspflichtig fortzusetzen ist, beträgt lediglich 80 % der Differenz zwischen der ursprünglichen Versicherungssumme und der von der Beklagten mitgeteilten beitragsfreien Versicherungsleistung nach Kündigung, somit (72.202,00 € - 45.692,00 €) * 80 % = 21.208,00 €.

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Allerdings verweist das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 02.07.2025 im Ausgangspunkt zutreffend darauf, dass sich der Wert einer Klage auf Fortbestehen einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall nach der Versicherungssumme unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % bemisst (BGH, Beschluss vom 23.07.1997 - IV ZR 38/97, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 29.06.1994 - IV ZR 9/94, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.01.2015 - 5 U 12/14, juris Rn. 60; Seggewiße in: Schneider/Kurpat, Streitwertkommentar, 15. Auflage, Rn. 2.2799). Diese Bemessung greift jedoch nur im Fall der Beendigung des Versicherungsvertrags, etwa nach Anfechtung (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.1997, a.a.O., Rn. 2) oder Rücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.1994, a.a.O., Rn. 6). Im vorliegenden Fall steht indessen, so auch ausdrücklich der Antrag Ziffer 1, lediglich die beitragspflichtige Fortsetzung des Versicherungsvertrages im Streit. Die erfolgte Vertragskündigung, deren Unwirksamkeit der Kläger ebenfalls festgestellt haben möchte, konnte gemäß § 166 VVG als Rechtsfolge nicht die Aufhebung des Vertrags, sondern nur dessen Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung bewirken. Eine Aufhebung des Versicherungsvertrages hatte die Beklagte nie geltend gemacht. Anderes hat auch der Kläger nicht behauptet, sondern vielmehr mit seiner Klage als Anlage K 17 den Nachtragsversicherungsschein über eine beitragsfreie Versicherungsleistung in Höhe von 45.692,00 € vorgelegt.

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Somit steht - trotz des Streits um eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung - nicht der Fortbestand der Lebensversicherung, sondern lediglich deren Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung im Streit. In einem solchen Fall einer streitgegenständlichen Vertragsänderung ist für die Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage auf den Unterschied der Versicherungssummen abzustellen, die sich mit oder ohne Änderung ergeben, und hiervon der Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.07.2021 - 5 U 2/21, juris Rn. 24).

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2. Gegen die Bemessung des Streitwerts für die Anträge Ziffer 2 und 3 mit 18,94 € und 5.000,00 € sind Einwände weder vorgebracht noch ersichtlich.

23

3. Der Streitwert folgt sodann aus der Summe dieser Werte und beträgt 26.226,94 €. Der demgegenüber mit der Beschwerde geltend gemachte Wert von 31.544,94 € ist rechnerisch nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Im Hinblick auf § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht daran gehindert, abweichend hiervon von Amts wegen den Streitwert mit dem richtigen Betrag festsetzen.

24

Für das Beschwerdeverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Diese Entscheidung ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 GKG).