Berichtigung des Urteils: 'Europarechtswidrigkeit' zu 'Europarechtskonformität' (§319 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Das OLG Karlsruhe berichtigt von Amts wegen eine offenbare Unrichtigkeit in seinem Urteil vom 15.01.2015: Auf S.9, Zeile 8 ist das Wort „Europarechtswidrigkeit“ durch „Europarechtskonformität“ zu ersetzen. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 Abs. 1 ZPO, weil die fehlerhafte Wortwahl den Sinn des Satzes umkehrt und dies aus dem Urteilskontext eindeutig hervorgeht. Ziel ist die Wiederherstellung des gewollten Wortlauts.
Ausgang: Berichtigung des Urteilstextes: 'Europarechtswidrigkeit' wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO durch 'Europarechtskonformität' ersetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit eines Urteils, die den Sinn einer Entscheidung umkehrt, ist nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Urteils eindeutig erkennbar ist.
Die Berichtigung dient der Wiederherstellung des vom Gericht tatsächlich gewollten Wortlauts und bedarf bei offenkundigen Fehlern keines gesonderten Antrags.
Wortlauten, die die rechtliche Bewertung eines Ergebnisses ins Gegenteil verkehren (z. B. 'Europarechtswidrigkeit' vs. 'Europarechtskonformität'), sind berichtigungsfähig, wenn der Gesamtzusammenhang die beabsichtigte Lesart klar erkennen lässt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 14. Mai 2013, 2 O 380/12, Urteil
vorgehend OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 15. Januar 2015, 12 U 78/13, ..., Urteil
Tenor
Die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 15.01.2015 12 U 78/ 13 (14) werden auf S. 9, Zeile 8 wie folgt berichtigt: Das Wort „Europarechtswidrigkeit“ wird durch das Wort „Europarechtskonformität“ ersetzt.
Gründe
Es handelt sich um eine offenbare, von Amts wegen zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 319 Abs. 1 ZPO. Die den Sinn des Satzes umdrehende Unrichtigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Zusammenhang des Urteils (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 319 Rz 5).