Themis
Anmelden
OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat·12 U 78/13, 12 U 78/13 (14)·03.02.2015

Berichtigung des Urteils: 'Europarechtswidrigkeit' zu 'Europarechtskonformität' (§319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Karlsruhe berichtigt von Amts wegen eine offenbare Unrichtigkeit in seinem Urteil vom 15.01.2015: Auf S.9, Zeile 8 ist das Wort „Europarechtswidrigkeit“ durch „Europarechtskonformität“ zu ersetzen. Die Berichtigung erfolgt nach § 319 Abs. 1 ZPO, weil die fehlerhafte Wortwahl den Sinn des Satzes umkehrt und dies aus dem Urteilskontext eindeutig hervorgeht. Ziel ist die Wiederherstellung des gewollten Wortlauts.

Ausgang: Berichtigung des Urteilstextes: 'Europarechtswidrigkeit' wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO durch 'Europarechtskonformität' ersetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine offenbare Unrichtigkeit eines Urteils, die den Sinn einer Entscheidung umkehrt, ist nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

2

Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Urteils eindeutig erkennbar ist.

3

Die Berichtigung dient der Wiederherstellung des vom Gericht tatsächlich gewollten Wortlauts und bedarf bei offenkundigen Fehlern keines gesonderten Antrags.

4

Wortlauten, die die rechtliche Bewertung eines Ergebnisses ins Gegenteil verkehren (z. B. 'Europarechtswidrigkeit' vs. 'Europarechtskonformität'), sind berichtigungsfähig, wenn der Gesamtzusammenhang die beabsichtigte Lesart klar erkennen lässt.

Relevante Normen
§ 319 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 14. Mai 2013, 2 O 380/12, Urteil

vorgehend OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, 15. Januar 2015, 12 U 78/13, ..., Urteil

Tenor

Die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 15.01.2015 12 U 78/ 13 (14) werden auf S. 9, Zeile 8 wie folgt berichtigt: Das Wort „Europarechtswidrigkeit“ wird durch das Wort „Europarechtskonformität“ ersetzt.

Gründe

1

Es handelt sich um eine offenbare, von Amts wegen zu berichtigende Unrichtigkeit i. S. d. § 319 Abs. 1 ZPO. Die den Sinn des Satzes umdrehende Unrichtigkeit ergibt sich unmittelbar aus dem Zusammenhang des Urteils (vgl. Zöller-Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 319 Rz 5).