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OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat·12 U 143/15·16.05.2016

Berechnung des Gebührenstreitwerts: Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Herausgabe von Nutzungen in einer Summe

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Klägervertreter erhob Gegenvorstellung gegen die vom Oberlandesgericht festgesetzte Gebührenstreitwert. Streitgegenstand war, ob neben Rückzahlungsansprüchen auch die in einer Summe geltend gemachten Nutzungen zu berücksichtigen sind. Das OLG Karlsruhe wies die Gegenvorstellung zurück und entschied, dass § 43 Abs. 1 GKG Nutzungen als Nebenforderungen ausschließt. Auch die Bezeichnung als Nutzungsentschädigung ändert daran nichts.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Nutzungen bei Streitwertbemessung nach § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Streitwertbemessung sind Nebenforderungen, insbesondere Nutzungen, die neben einem Hauptanspruch geltend gemacht werden, gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen.

2

Werden Hauptforderung und Nebenforderung in einer Summe geltend gemacht, ist dies unschädlich; auch dann bleiben Nutzungen bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt.

3

Die Unterscheidung, ob es sich um Zinsen oder um Nutzungsentschädigung handelt, ist unerheblich; § 43 Abs. 1 GKG erfasst beide Tatbestände.

4

Übernommene Streitwertfestsetzungen anderer Senate, die nicht begründet sind, begründen keine abweichende Rechtsansicht für die Streitwertbemessung.

Relevante Normen
§ 43 Abs 1 GKG§ 43 Abs. 1 GKG§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG

Orientierungssatz

1. Wird neben der Rückzahlung von Versicherungsprämien auch die Herausgabe von Nutzungen geltend gemacht, sind die Nutzungen bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sie in einer Summe mit der Hauptforderung geltend gemacht werden.(Rn.2)

2. Der Hinweis darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Beträgen nicht um Zinsforderungen, sondern um Nutzungsentschädigung handelt (so OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2015, 1 U 66/15), ist nicht weiterführend, weil § 43 Abs. 1 GKG beide Fälle umfasst.(Rn.2)

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägervertreters vom 01.03.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1.

1

Die Eingabe des Klägervertreters ist als Gegenvorstellung zulässig. Eine Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 S. 3 RVG gegen die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts nicht gegeben.

2.

2

Die Gegenvorstellung ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 43 Abs. 1 GKG sind unter anderem Nutzungen, soweit diese als Nebenforderungen betroffen sind, nicht zu berücksichtigen, wenn sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. März 2015 - 12 W 6/15, 12 U 188/14 -, Rn. 5, juris). Die gilt auch dann, wenn sie in einer Summe mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (Senat aaO m. w. N.). Der Wortlaut des § 43 Abs. 1 GKG ist eindeutig. Dort sind nicht nur Zinsen, sondern auch ausdrücklich Nutzungen erwähnt. Der Hinweis darauf, dass es sich bei den geltend gemachten Beträgen nicht um Zinsforderungen, sondern um Nutzungsentschädigung handelt (so OLG Bamberg Beschluss vom 09.10.2015 1 U 66/15), ist daher nicht weiterführend. § 43 Abs. 1 GKG umfasst beide Fälle.

3

Soweit die Gegenvorstellung auf Streitwertfestsetzungen durch den IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist, so wurde die Streitwertfestsetzung in diesen Entscheidungen ersichtlich lediglich übernommen, aber nicht begründet. Eine etwa abweichende Ansicht des IV. Zivilsenates lässt sich hieraus nicht herleiten.