Kostenansatz des Grundbuchamtes: Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach Teilungsversteigerung; Geschäftswertprivilegierung für den Gesamthandseigentümer
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte rügt den Kostenansatz des Grundbuchamts für die Eigentumsänderung nach Teilungsversteigerung. Streitpunkt ist, ob der Geschäftswert nach dem Verkehrswert oder dem Meistgebot zu bemessen ist und ob §70 GNotKG einem früheren Gesamthandseigentümer eine Privilegierung gewährt. Das OLG stellt auf den Verkehrswert ab und erkennt die Geschäftswertprivilegierung für den bisherigen Gesamthandseigentümer an; der Kostenansatz wird entsprechend abgeändert.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Kostenansatz des Grundbuchamts auf Grundlage eines Werts von EUR 252.000 abgeändert
Abstrakte Rechtssätze
Bei Eintragungen infolge Teilungsversteigerung ist der Verkehrswert des erworbenen Grundstücks für die Geschäftswertbemessung heranzuziehen, soweit er über dem Meistgebot liegt.
Erwirkt ein früherer Gesamthandseigentümer die alleinige Eintragung nach Teilungsversteigerung, steht ihm die Geschäftswertprivilegierung nach §70 GNotKG zu.
Wortlaut und Gesetzesbegründung des §70 GNotKG legen nahe, die Privilegierung unabhängig von der Erwerbsart anzuwenden; maßgeblich ist, dass zuvor eine Gesamthandsgemeinschaft eingetragen war und nun ein Mitberechtigter als Eigentümer eingetragen wird.
Eine durch §70 GNotKG bewirkte Begünstigung des bisherigen Miteigentümers gegenüber einem Erwerber, der zugleich Vollstreckungsschuldner ist, ist zwar möglicher Folge der Regelung, aber vom Gesetzgeber in Kauf genommen und gebührenrechtlich hinzunehmen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
1. Der Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach Teilungsversteigerung richtet sich jedenfalls dann nach dem Verkehrswert, wenn dieser höher ist als das Meistgebot.(Rn.5)
2. Dem Gesamthandseigentümer kommt bei einer alleinigen Eintragung im Grundbuch nach Teilungsversteigerung die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute.(Rn.6)
Orientierungssatz
Zitierung zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Jena, 3. Mai 2011, 9 W 198/11, ZflR 2011, 501.
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz des Grundbuchamts M. 5 vom 21. Januar 2015 betreffend die Eigentumsänderung 5 GRG 46/2015 dahin abgeändert, dass dem Kostenansatz ein Wert von EUR 252.000 zugrunde zu legen ist.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Höhe des Kostenansatzes des Grundbuchamts für eine Eigentumsänderung infolge Teilungsversteigerung.
Der Beteiligte zu 1 und Frau Ruth B. waren aufgrund Erbfolge seit dem 8. August 2012 als jeweils hälftige Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Am 15. Januar 2015 teilte das Amtsgericht Pforzheim als Vollstreckungsgericht dem Grundbuchamt mit, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25. November 2014 alleiniger Eigentümer geworden sei. Den Verkehrswert gab es mit EUR 504.000 an. Für die Eintragung der Eigentumsänderung setzte das Grundbuchamt gemäß §§ 46, 47, 69 GNotKG Kosten in Höhe von EUR 1.015 - berechnet nach einem Wert von EUR 504.000 - an. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1, der geltend macht, es sei gemäß § 70 GNotKG lediglich die Hälfte des Verkehrswerts für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen, da er bereits vor der Versteigerung Miteigentümer gewesen sei. Im Übrigen sei das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage in Höhe des Meistgebots mit einem Betrag von EUR 498.000 ausgegangen.
Das Amtsgericht Maulbronn hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der seine Auffassung weiterverfolgt, dass sich die zu § 61 KostO ergangene Rechtsprechung aufgrund des geänderten Wortlauts von § 70 Absatz 2 Satz 1 GNotKG und des aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Zwecks der Neuregelung nicht aufrechterhalten lasse.
II.
Die Beschwerde ist nach § 81 Absatz 2 GNotKG zulässig, insbesondere geht der Wert des Beschwerdegegenstandes über EUR 200 hinaus. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Zwar ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht (lediglich) das Meistgebot, sondern der Verkehrswert der Geschäftswertbemessung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht geltend, dass ihm als ehemaligem Gesamthandseigentümer die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute kommt.
1. Das Grundbuchamt und das Amtsgericht sind bei der Geschäftswertbemessung zu Recht nicht von dem Meistgebot, sondern von dem Verkehrswert des erworbenen Grundstücks ausgegangen. § 46 Absatz 1 GNotKG macht ausdrücklich den Verkehrswert einer Sache zum Maßstab für die Gebührenbemessung; ein Fall des Kaufs - § 47 GNotKG - liegt nicht vor (Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Auflage, KV 14110, Rn. 24). Ob das Meistgebot zugrunde zu legen ist, wenn es über dem Verkehrswert liegt (vgl. hierzu BayObLG Rpfleger 1996, 207, juris-Rn. 9; KG Rpfleger 2009, 532, juris-Rn. 5), bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Situation hier nicht vorliegt (vgl. As. 96, 98 der Grundakten).
2. Unter Geltung der Kostenordnung entsprach es der überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Geschäftswertermäßigung nach § 61 Absatz 1 KostO nicht zu gewähren war, wenn der Erwerb des Alleineigentums durch einen der früheren Gesamthandseigentümer auf einem hoheitlichen Zuschlag im Verfahren der Zwangsversteigerung beruhte (OLG Jena Beschluss vom 3. Mai 2011 - 9 W 198/11, juris-Rn. 2; BayObLG Rpfleger 1996, 129, juris-Rn. 14; a. A. für den ähnlichen Fall des § 60 Absatz 2 KostO LG Bielefeld Rpfleger 1986, 176). Ob dies für das frühere Recht zutreffend war, bedarf keiner Entscheidung; jedenfalls nach § 70 GNotKG lässt sich dies nicht aufrecht erhalten (a. A. Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Auflage, KV Nr. 14110, Rn. 25; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 38, Rn. 44)
a) Dafür spricht zunächst der Wortlaut des jetzt geltenden § 70 Absatz 2 Satz 1 GNotKG. Im bisherigen Recht (§ 61 Absatz 1 Satz 1 KostO) war die Geschäftswertermäßigung für bestimmte Konstellationen vorgesehen, in denen ein Grundstück von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eines ihrer Mitglieder „übergeht“. Das konnte dahin verstanden werden, dass solche Fälle ausgeschlossen sind, in denen der Eigentumswechsel nicht auf eine Entschließung der bisherigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zurückging, sondern auf eine hoheitliche Versteigerung. Diese oder eine vergleichbare Formulierung enthält das Gerichts- und Notarkostengesetz nicht; es knüpft lediglich daran an, dass zunächst eine Gesamthandsgemeinschaft eingetragen war und „nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft als Eigentümer (...) eingetragen“ wird. Eine Beschränkung auf bestimmte Arten des Erwerbs - insbesondere auf solche aufgrund einer Auflassung - lässt sich dem nicht entnehmen (für eine Anwendung unabhängig von der Erwerbsart - ohne ausdrückliches Eingehen auf die Frage der Zwangsversteigerung - Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 70, Rn. 7).
b) Auch der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 517/12, S. 252 ff.) lässt sich eine entsprechende Beschränkung nicht entnehmen. Soweit es dort heißt, § 70 Absatz 2 GNotKG solle eine „einheitliche Privilegierung für alle Fälle schaffen, in denen ein Grundstück (...) auf einen (...) Gesamthänder übergeht“, spricht dies dafür, dass die Anwendung der Regelung nicht von der Art des Eigentumsübergangs abhängen sollte.
c) Die Begründung zu § 70 Absatz 2 GNotKG nennt als Zweck der Vorschrift, die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften über den Zweijahreszeitraum der Anmerkung zu Nummer 14110 KV GNotKG hinaus zu fördern. Zwar ist es grundsätzlich wünschenswert - und insoweit auch einer gebührenrechtlichen Privilegierung würdig -, dass Erbengemeinschaften einvernehmlich auseinandergesetzt werden, wozu auch gehört, dass zum Nachlass gehörende Grundstück freihändig verkauft oder vertraglich an einen Miterben übertragen werden. Das Ziel, eine Erbengemeinschaft schon wegen der damit verbundenen Zersplitterung der Eigentumsrechte nicht auf Dauer bestehen zu lassen, kann aber auch bei einer Teilungsversteigerung erreicht werden; es kann im Einzelfall auch der Verabredung der Erben entsprechen, zur Erzielung eines gerechten Preises zum Nachlass gehörende Grundstücke im Rahmen des hoheitlichen Versteigerungsverfahrens zu bewerten.
d) Nicht zu verkennen ist allerdings, dass das vorstehende Verständnis des § 70 Absatz 2 GNotKG den in der Versteigerung erfolgreichen bisherigen Miteigentümer besser stellt als denjenigen, der als Vollstreckungsschuldner selbst sein Grundstück erwirbt; in diesem Falle sind die Gebühren aus dem vollen Wert zu entrichten, da der Ersteigerer auch dann (erneut) einzutragen ist, wenn er mit dem Vollstreckungsschuldner identisch ist (Demharter, GBO, 29. Auflage, § 38, Rn. 39). Dieses Ergebnis ist indes aufgrund der vom Gesetzgeber bewusst veranlassten Privilegierung hinzunehmen.
III.
Die Entscheidung über Kosten und Auslagen beruht auf § 81 Absatz 8 GNotKG. Die Zulassung der weiteren Beschwerde kommt im Hinblick auf § 81 Absatz 4 Satz 1 GNotKG nicht in Betracht.