Handelsregistergebühr: Gebührenrechtliche Behandlung der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils bei einem anderen Kommanditisten
KI-Zusammenfassung
Im Handelsregisterverfahren wandte sich die Kostenschuldnerin gegen Kostenansätze, die bei der Herabgesetzung von Kommanditisten-Haft-/Einlagesummen und der Zuschreibung auf zahlreiche andere Kommanditisten jeweils mehrere gebührenrechtliche „Tatsachen“ annahmen. Streitpunkt war, ob die Neufassung des § 2 HRegGebV ab 1.1.2011 eine getrennte Gebührenberechnung verlangt. Das OLG Karlsruhe hielt an seiner früheren Rechtsprechung fest: Herabsetzung und korrespondierende Zuschreibung bilden eine rechtliche Einheit und sind gebührenrechtlich nur eine Tatsache. Die angegriffenen Kostenansätze und der amtsgerichtliche Beschluss wurden aufgehoben und das Registergericht zur Neubescheidung angewiesen.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Kostenansätze aufgehoben und Registergericht zur erneuten Entscheidung angewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Herabsetzung der Haftsumme/Einlage eines Kommanditisten und die korrespondierende Zuschreibung des herabgesetzten Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten können gebührenrechtlich eine einheitliche „Tatsache“ im Sinne des § 2 HRegGebV darstellen.
Die Neufassung des § 2 HRegGebV zum 1. Januar 2011 begründet grundsätzlich keine abschließende Aufzählung der als „dieselbe Tatsache“ zu behandelnden Eintragungsanmeldungen.
Ob mehrere Registertatsachen gebührenrechtlich als eine Tatsache zu behandeln sind, ist auch nach der Neufassung anhand rechtlicher Würdigung und Verkehrsanschauung zu prüfen, insbesondere ob ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine einheitliche Behandlung gerechtfertigt ist.
Sind mehrere Registertatsachen dergestalt verbunden, dass sie für die begehrte Außendarstellung der Haftungsverhältnisse nur gemeinsam eingetragen werden können, spricht dies für die Annahme nur einer gebührenrechtlichen Tatsache.
Vorinstanzen
vorgehend AG Mannheim, 19. März 2012, XX
Leitsatz
Auch nach Inkrafttreten der Änderung der Handelsregistergebührenverordnung zum 1. Januar 2011 handelt es sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten um nur eine Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenordnung.(Rn.16) (Rn.17)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 19. März 2012 und die Kostenansätze des Registergerichts betreffend (…) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Kostenansatz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Kostenansatz in einem Handelsregisterverfahren.
Am 20. Mai 2011 meldete die Beteiligte zu 1 als Bevollmächtigte der persönlich haftenden Gesellschafter und Kommanditisten der F. & Co. Kommanditgesellschaft zahlreiche eintragungspflichtige Änderungen in Bezug auf die Gesellschafter der F. & Co. Kommanditgesellschaft zur Eintragung an.
Die Anmeldung betraf Übertragungsvorgänge innerhalb des Familienkreises im Wege der Sonderrechtsnachfolge. Die Beteiligte zu 1 ist eine Familiengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, zu der mehr als 300 Kommanditisten gehören. Die Kommanditisten sind Nachfahren des Firmengründers bzw. Mitglieder einer Familie, wobei die Beteiligungsverhältnisse durch Erb- und Übertragungsvorgänge sehr stark zersplittert sind. Durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ist sichergestellt, dass kein Familienfremder in die Gesellschaft eindringen kann, andererseits die Familienmitglieder ihre Anteile im Familienkreis übertragen können. Auf Grund der hohen Anzahl von Kommanditisten kommt es regelmäßig zu Übertragungsvorgängen, die im Handelsregister eingetragen werden müssen.
Am 20. Mai 2011 wurden folgende Vorgänge angemeldet:
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten C. F. und der Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf drei Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin D. T. und der Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf sieben Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin M. F. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf einen neueingetretenen Gesellschafter;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten W. F. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine neueingetretene Gesellschafterin;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten M. B. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf fünf neueingetretene Gesellschafter;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin M. S. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf drei Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten B. F. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf drei Kommanditisten, von denen eine Kommanditistin neu eingetreten ist;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten B. B. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine neu eingetretene Kommanditistin;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin A. B. sowie Änderung des Namens; Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine Kommanditistin; - Ausscheiden des Kommanditisten W. F. durch Tod und Übergang der Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf eine Kommanditistin;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten B. F. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 309 Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten G. F. und Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf 309 Kommanditisten;
- Herabsetzung der Einlage der Kommanditistin J. S. und den Übergang der herabgesetzten Einlage im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf zwei Kommanditisten.
Das Registergericht teilte die Anmeldung in mehrere Eintragungsvorgänge auf. Die Eintragungen in den Fällen 50 und 52 erfolgten im August 2011, diejenigen in den Fällen 55 und 56 im November 2011. Das Registergericht setzte für die Vorgänge zuletzt folgende Kosten an:
Kassenzeichen | Fall | KV-Nr. | Anzahl | Gebühr | total (…) | 50 | 1502 | 1 | 70,00 | 70,00 (…) | 50 | 1503 | 33 | 30,00 | 990,00 (…) | 52 | 1503 | 306 | 30,00 | 9.180,00 (…) | 55 | 1502 | 1 | 40,00 | 40,00 (…) | 55 | 1503 | 309 | 30,00 | 9.270,00 (…) | 56 | 1503 | 3 | 30,00 | 90,00
Gegen die Kostenrechnungen für Fall 50 und Fall 52 legte die Kostenschuldnerin mit Schriftsatz vom 8. September 2011, gegen diejenigen für die Fälle 55 und 56 mit Schriftsatz vom 24. November 2011 Erinnerung ein. Das Registergericht nahm daraufhin zunächst mit Schreiben vom 30. November 2011 und 8. Dezember 2011 eine Kostenberechnung nach Stundenaufwand vor und bat um Mitteilung einer Bankverbindung für die Erstattung überzahlter Gebühren. Dies erklärte es jedoch anschließend für „gegenstandslos“; eine Rückerstattung erfolgte nicht.
Die Kostenbeamtin des Registergerichts hat den Erinnerungen mit Beschluss vom 19. März 2012 nicht abgeholfen und sie der Rechtspflegerin vorgelegt. Diese hat sie mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Das Vorbringen der Erinnerungsführerin beruhe auf einer überholten Gesetzeslage und berücksichtige nicht die Novellierung durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung vom 1. Januar 2011. Die Entscheidung des Senats vom 20. Oktober 2008 (11 Wx 89/07) sei daher nicht mehr anwendbar.
Gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin richtet sich die am 26. April 2012 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie ist der Auffassung, es handele sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten nicht um getrennte Tatsachen im Sinne von § 2 HRegGebV, sondern um eine einzelne Tatsache. Beide Vorgänge stellten sich als rechtliche Einheit dar und seien daher auch im Gebührenrecht einheitlich zu behandeln. Das Registergericht verkenne, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei, dass eine einheitliche Tatsache vorliege, wenn mehrere Registertatsachen dergestalt eine Einheit bildeten, dass sie nur gemeinsam eingetragen werden könnten. Ginge man abweichend hiervon von getrennten Tatsachen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 HRegGebV aus, so sei der vorliegende Sachverhalt unter Absatz 3 zu subsumieren. Es sei schon aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass keine abschließende Aufzählung vorliege. Die Änderung der Verordnung habe zusätzliche Gebühren vermeiden wollen. Die Handhabung des Gebührenrechts durch das Registerrecht verstoße gegen das dem Gebührenrecht zugrunde liegende Kostendeckungsprinzip.
Das Registergericht hat der Beschwerde nur insoweit abgeholfen, als es bei Fall 55 den Ansatz einer Gebühr nach Ziffer 1502 des Kostenverzeichnisses zurückgezogen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und die Stellungnahmen des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 14 Absatz 3 Satz 1 KostO in Verbindung mit § 11 Absatz 1 RPflG zulässig und nach § 14 Absatz 4 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 119 Absatz 1 Nr. 1 b) GVG vom Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu bescheiden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Nr. 2 KostO als Kostenschuldnerin anzusehen ist, weil sich aus ihrem Vorbringen ergibt, dass sie für die Kosten einstehen will.
2. Die Kostenbeamtin des Registergerichts hat gesonderte Tatsachen im gebührenrechtlichen Sinne unter anderem für jede Zuschreibung eines Kommanditanteils bei einem der bereits eingetragenen Kommanditisten nach Herabsetzung des Anteils bei einem anderen Kommanditisten angenommen. Dem folgt der Senat nicht.
a) Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (11 Wx 89/07) entschieden, dass es sich bei der Herabsetzung der Haftsumme bei einem Kommanditisten und der Zuschreibung seines Anteils bei einem oder mehreren Kommanditisten um nur eine Tatsache im Sinne der Handelsregistergebührenordnung handele. § 2 Absatz 2 und 3 HRegGebVO in der damaligen Fassung enthalte keine abschließende Aufzählung der als eine oder mehrere Tatsachen zu behandelnden Eintragungsfälle. Von nur einer Tatsache im gebührenrechtlichen Sinne sei auszugehen, wenn mehrere Registertatsachen dergestalt eine Einheit bildeten, dass sie nur gemeinsam eingetragen werden könnten. Die Teilübertragung eines Anteils, die mit einer Veränderung der jeweiligen Haftsumme verknüpft sei, im Wege der Sonderrechtsnachfolge sei zur Verdeutlichung der besonderen Haftungsfolgen mit einem Rechtsnachfolgevermerk zu versehen und müsse daher im Handelsregister in einem Vorgang erfolgen, wenn der Antragsteller die Außendarstellung der Haftungsverhältnisse begehre.
b) An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung (BGBl I 2010, 1731) zum 1. Januar 2011 fest. Entgegen der Auffassung des Vertreters der Staatskasse lässt die Änderung der Verordnung nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber den Kreis der als Einheit zu behandelnden Tatsachen abschließend feststellen wollte. In der Begründung zu der Änderung des § 2 HRGebVO heißt es (BR-Drs. 659/10, S. 11)
„Mit der vorgeschlagenen Neufassung des Absatzes 3 sollen aus Gründen der Übersichtlichkeit sämtliche Anmeldungen, die jeweils als dieselbe Tatsache betreffend zu behandeln sind, numerisch aufgelistet werden. Dabei sind die nach der geltenden HRegGebV geregelten Fällen des § 2 Absatz 3 unter Nummer 1,3 und 4 inhaltlich unverändert übernommen worden.“
Der Bundesrat hat seine Zustimmung zu der Verordnung ohne Aussprache beschlossen (Protokoll der 877. Sitzung vom 26. November 2010, S. 454 B, zu TOP 43).
Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte lässt sich eine Absicht des Verordnungsgebers, den Kreis der Anmeldungen, die jeweils gebührenrechtlich als dieselbe Tatsache betreffend zu behandeln sind, nicht entnehmen. Der Wortlaut der Begründung spricht vielmehr dafür, dass eine inhaltliche Änderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand nicht beabsichtigt war, sondern der Inhalt der Verordnung lediglich sprachlich verdeutlich werden sollte. Soweit in der Begründung davon die Rede ist, dass „sämtliche“ Anmeldungen, die jeweils als dieselbe Tatsache betreffend zu behandeln sind, numerisch aufgelistet werden, stellt dies nach dem Zusammenhang eine Begründung dafür dar, weshalb die bisher im Text verteilt genannten Tatbestände nunmehr in eine Aufzählung zusammengefasst sind. Anhaltspunkte für eine beabsichtigte inhaltliche Änderung oder Klarstellung ergeben sich aus dem Zusammenhang der Verordnungsbegründung nicht.
Zieht man die allgemeinen Erwägungen zur Begründung des Verordnungsentwurfs heran, so ergeben sich auch hieraus keine Hinweise darauf, dass der Kreis der gebührenrechtlich als Einheit zu behandelnden Tatsachen eingeschränkt werden sollte. Anlass für die Änderung der Verordnung waren - wie die Ausführungen im Abschnitt „Problem und Ziel“ der Verordnungsbegründung zeigen - die aus europarechtlichen Gründen vorgenommene turnusmäßige Überprüfung des tatsächlichen Aufwands der Registergerichte sowie die Umsetzung einer Änderung der Richtlinie betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften. Soweit der Verordnungsentwurf den Ländern als Trägern der Registergerichte (Abschnitt D. 1. der Verordnungsbegründung) Mehreinnahmen in Aussicht stellt, so werden diese mit den vorgenommenen Gebührenerhöhungen begründet, nicht aber mit strukturellen Änderungen, wie es die Ausweitung des Kreises der gebührenrechtlich gesondert zu behandelnden Tatsachen wäre.
Auch die Begründung des vorhergehenden Referentenentwurfs (Bearbeitungsstand 6. September 2010, im Internet veröffentlicht unter http://www.ihk-niederbayern.de/uploads/media/Handelsregister_Verordnungsentwurf.pdf, abgerufen am 25. März 2013) lässt einen Willen des Gesetzgebers, eine abschließende Aufzählung der gebührenrechtlich als einheitlich zu behandelnden Tatsachen vorzunehmen, nicht erkennen. Die Begründung des Referentenentwurfs stimmt vielmehr im Wesentlichen mit derjenigen des späteren Regierungsentwurfs überein.
Die Aufzählung ist daher weiterhin als nicht abschließend anzusehen (so im Ergebnis auch Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 108. Aktualisierung, Anh. zu § 79a, Rn. 12). Es gilt daher weiterhin, dass in den nicht genannten Fällen geprüft werden muss, ob nach der rechtlichen Würdigung und nach der Verkehrsanschauung ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Annahme nur einer einzigen Tatsache gerechtfertigt erscheint. Insoweit aber haben sich gegenüber der Beurteilung, die der Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2008 zugrunde lag, keine Veränderungen ergeben.
III.
1. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 14 Absatz 9 KostO. Anlass zur Festsetzung eines Geschäftswerts besteht wegen der Gebührenfreiheit des Verfahrens nicht.
2. Eine Zulassung der weiteren Beschwerde ist nach § 14 Absatz 5 Satz 1 KostO ausgeschlossen.