Grundbuchverfahren in Baden-Württemberg: Zwischenverfügung des Grundbuchamt über die Vorlage eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffendes Vorkaufsrecht durch eine von der Gemeinde verschiedene Wasserbehörde
KI-Zusammenfassung
Käufer legten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein, die die Vorlage einer Erklärung der unteren Wasserbehörde zum Vorkaufsrecht an Gewässerrandstreifen verlangte. Streitpunkt war, welche Stelle nach der Übergangsregelung Art.17 Abs.2 Bereinigungsgesetz für Kaufverträge zwischen 1.1.2014 und 12.8.2014 zuständig ist. Das OLG Karlsruhe hob die Verfügung auf, weil nach der Übergangsregelung die Gemeinde als zuständige Stelle anzusehen ist und die Verfügung somit die falsche Behörde verlangte.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung erfolgreich; Verfügung aufgehoben, da die Gemeinde nach Art.17 Abs.2 Bereinigungsgesetz zuständige Stelle ist
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwischenverfügung hat nicht nur die dem Vollzug des Antrags entgegenstehenden Hindernisse aufzuzeigen, sondern auch zutreffend die Mittel zur Beseitigung dieser Hindernisse zu benennen; benennt sie die nicht zuständige Behörde, ist sie aufzuheben.
Für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor der Verkündung des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht geschlossen wurden, bestimmt Art.17 Abs.2 dieses Gesetzes, dass die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts nach §29 Abs.6 WG ist.
Die Anforderung einer Erklärung der unteren Wasserbehörde durch das Grundbuchamt ist unzulässig, wenn eine rechtskräftige Übergangsregelung eine andere Zuständigkeit vorsieht; Zwischenverfügungen müssen sich an der zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Rechtslage orientieren.
Die Zwischenverfügung darf nicht allgemein auf „die jeweils zuständige Behörde“ verweisen, sondern muss konkret die nach der maßgeblichen Rechtslage zuständige Stelle nennen und damit dem Antragsteller konkrete Beseitigungsmöglichkeiten aufzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend AG Achern, 2. April 2014, ACH015 GRG 192/14
Leitsatz
Die für Kaufverträge nach dem 31. Dezember 2013 und bis zum 12. August 2014 in einer Zwischenverfügung aufgegebene Beibringung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Gewässerrandstreifen betreffenden Vorkaufsrechts (§ 29 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg) durch eine von der Gemeinde verschiedene Wasserbehörde (§ 80 Abs. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg) widerspricht der Zuständigkeitsregelung in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29. Juli 2014.(Rn.5) (Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Achern - Grundbuchamt - vom 2. April 2014 aufgehoben.
Gründe
Die Beteiligten erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 14. Januar 2014 ein Grundstück (Grundbuch von S. Blatt …). Am 27. Februar 2014 wurde der Eigentumswechsel bewilligt und beantragt.
Mit Schreiben vom 26. März 2014 wies das Grundbuchamt auf das Gewässerrandstreifen betreffende Vorkaufsrecht nach § 29 Abs. 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389) hin und teilte mit, dass es nicht feststellen könne, ob es bei dem veräußerten Grundstück Gewässerrandstreifen gebe, an denen ein Vorkaufsrecht besteht. Es bat um entsprechende Nachweise der nach § 80 WG zuständigen Wasserbehörde. Durch Zwischenverfügung vom 2. April 2014 wurde die Vorlage folgender Unterlagen verlangt:
„Eine mit Unterschrift und Siegel versehene Erklärung der Wasserbehörde (§ 80 WG), dass zum verkauften Grundstück keine Gewässerrandstreifen gehören, an denen ein Vorkaufsrecht nach § 29 Abs. 6 Satz 1 WG besteht.
Oder
Eine mit Unterschrift und Siegel versehene Erklärung der Wasserbehörde (§ 80 WG), welche als Träger einer Unterhaltslast ein Vorkaufsrecht an einem auf den verkauften Grundstücken befindlichen Gewässerrandstreifen hat, dass ein Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird (Negativattest).“
Durch notarielle Ergänzungsurkunde vom 8. April 2014 versicherten die Käufer, dass sich auf dem Grundstück keine Gewässerrandstreifen befinden, und legten gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 2. April 2014 Beschwerde ein. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde (§§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 73 GBO, § 11 Absatz 1 RPflG, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) der antragsberechtigten Beteiligten hat Erfolg; die Zwischenverfügung ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für ihren Erlass nicht gegeben sind.
1. Hinsichtlich des Gewässerrandstreifen betreffenden Vorkaufsrechts nach § 29 Abs. 6 WG ist die Rechtslage vor und nach dem 13. August 2014 zu unterscheiden:
a) Das WG sah in seiner Fassung bis einschließlich 12. August 2014 in § 29 Abs. 6 auszugsweise folgende Regelungen vor:
„Dem Träger der Unterhaltungslast nach § 32 steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht auf diese Teilfläche. … Im Übrigen gilt § 28 Absatz 1 bis 3 und 6 des Baugesetzbuchs entsprechend. Sobald der Verkäufer dem Träger der Unterhaltungslast den Inhalt des Kaufvertrags mitgeteilt hat, informiert dieser die Wasserbehörde.“
§ 80 Abs. 2 Nr. 3 WG bestimmt - nach wie vor unverändert - die unteren Verwaltungsbehörden (§ 15 Landesverwaltungsgesetz) als untere Wasserbehörden.
b) Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29. Juli 2014 (GBl. 378), das nach Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes am Tag nach seiner - am 12. August 2014 erfolgten - Verkündung in Kraft getreten ist, wurde § 29 Abs. 6 WG neu gefasst und lautet nun auszugsweise wie folgt:
„Dem Land oder der Gemeinde als Träger der Unterhaltungslast nach § 32 Absatz 1 und 2 steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, auf denen sich Gewässerrandstreifen zu öffentlichen Gewässern befinden. Befindet sich der Gewässerrandstreifen nur auf einem Teil des Grundstücks, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diese Teilfläche. … Das Vorkaufsrecht besteht nicht beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. … Das Vorkaufsrecht geht anderen landesrechtlichen Vorkaufsrechten sowie rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten vor und bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. Es ist nicht übertragbar. Besteht ein Vorkaufsrecht nach Satz 1 und 4, hat der Verkäufer den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich dem Vorkaufsberechtigten mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, bescheinigt der Mitteilungsempfänger auf Antrag bis zum Ablauf der Ausübungsfrist die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts. Die §§ 463 bis 468, § 469 Absatz 2 Satz 1, §§ 471 und 1098 Absatz 2 sowie §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.“
c) Ergänzend bestimmt die Übergangsvorschrift zur Änderung des Wassergesetzes in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29. Juli 2014, dass für Kaufverträge, die nach dem 31. Dezember 2013 und vor dem Ablauf des Tags der Verkündung dieses Gesetzes geschlossen wurden, die bisherige Fassung von § 29 Absatz 6 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg mit der Maßgabe gilt, dass die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts ist.
2. Der durch die Gesetzesänderung umgestalteten Rechtslage entspricht die Zwischenverfügung des Grundbuchamts nicht.
a) Eine Zwischenverfügung darf nicht nur die dem Vollzug des Antrags entgegenstehenden Hindernisse aufzeigen, sondern muss auch die Mittel benennen, mit denen diese Hindernisse beseitigt werden können; dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller durch eine rechtskundige Person vertreten wird (OLG München BeckRS 2014, 10899). Hieraus folgt auch, dass eine Zwischenverfügung aufzuheben ist, die die Mittel zur Beseitigung des Hindernisses nicht zutreffend benennt. Das ist hier nach der Gesetzesänderung der Fall. Das Grundbuchamt hat Erklärungen der unteren Wasserbehörde - hier nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 3, 82 Abs. 1 WG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz des Landratsamtes Ortenaukreis - gefordert. Nach dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung maßgeblichen Recht ist durch Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht jedoch bei Kaufverträgen nach dem 31. Dezember 2013 und bis einschließlich 12. August 2014 die Gemeinde zuständige Stelle für die Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts.
b) Die Zwischenverfügung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Erklärung der jeweils zuständigen Behörde verlangt wird. Die Zwischenverfügung dient dazu, dem Antragsteller die dem Vollzug seines Antrags entgegenstehenden Hindernisse und die zu ihrer Beseitigung geeigneten Mittel so konkret wie möglich aufzuzeigen.
c) Die von der Beschwerde geltend gemachten Zweifel an der Berechtigung des Grundbuchamts, die Vorlage von Zeugnissen wie in Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 23. Juli 2014 ausdrücklich genannt („Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts“) zu verlangen, können daher dahinstehen (vgl. zum Umfang der eigenständigen Feststellungen des Grundbuchamts Böhringer, BWNotZ 2014, 38, 43). (…)