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OLG Karlsruhe 11. Zivilsenat·11 Wx 116/13·22.12.2013

Handelsregisterverfahren: Amtslöschung der Eintragung eines GmbH-Geschäftsführers

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsregisterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gesellschaft rügt die vom Registergericht angekündigte Amtslöschung der Eintragung ihrer Geschäftsführer wegen einer ordnungsbehördlichen Gewerbeuntersagung. Das OLG bestätigt die Zurückweisung der Beschwerde und hält die Löschung nach § 395 FamFG für zulässig. Begründung: Bestandskraft der Untersagung und fehlende Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 GmbHG.

Ausgang: Beschwerde der Gesellschaft gegen die Amtslöschung der Geschäftsführer‑Eintragung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mangel einer wesentlichen Voraussetzung i.S.v. § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt auch vor, wenn ein eingetragener Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt.

2

Treten nachträglich Umstände ein, die der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstünden, endet das Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst; die Eintragung wird unrichtig und ist von Amts wegen zu löschen.

3

Die bloße vorübergehende Unterlassung der Verwaltungsvollstreckung oder ein vorläufiger Verzicht der Behörde ändert nichts an der Bestandskraft einer ordnungsbehördlichen Untersagung und bewirkt nicht die Fortgeltung der Geschäftsführerbefähigung.

4

Die Amtslöschung nach § 395 FamFG dient der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften über persönliche Anforderungen an Geschäftsführer und nicht lediglich der Korrektur von Anmeldefehlern im Register.

Relevante Normen
§ 395 Abs 1 S 1 FamFG§ 6 Abs 2 S 2 Nr 2 GmbHG§ 35 GewO§ 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 6 Abs. 2 GmbHG§ 35 GewO

Vorinstanzen

vorgehend AG Mannheim, 22. August 2013, HRB 361185

Orientierungssatz

Ein Mangel einer wesentlichen Voraussetzung im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG liegt auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer eingetragen ist, der die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GmbHG nicht erfüllt. Treten bei einem Geschäftsführer einer GmbH nachträglich Verhältnisse ein, die seiner Bestellung für dieses Amt entgegengestanden hätten, endet sein Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst; die Eintragung in das Handelsregister wird unrichtig und ist von Amts wegen zu löschen.(Rn.12)

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 22. August 2013 (HRB 361185) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Geschäftswert der Beschwerdeinstanz wird auf EUR 13.634 festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Gesellschaft wendet sich gegen die beabsichtigte Amtslöschung der Eintragung über ihre Geschäftsführer.

2

Gegenstand der seit dem Jahre 2006 im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft ist insbesondere der Groß- und Einzelhandel mit Blumen und Pflanzen aller Art sowie mit Zubehör. Als Geschäftsführer sind die Beteiligten zu 2 und 3 eingetragen. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 untersagte die Stadt ... den Beteiligten zu 1 bis 3 auf der Grundlage des § 35 GewO die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Großhandel und Import von Blumen u. Pflanzen aller Art sowie mit Zubehör einschließlich Keramikartikel" (As. 42). Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium K. am 18. April 2011 zurück (As. 48). Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nahmen die Beteiligten zu 1 bis 3 ihre gegen den Ausgangsbescheid und die Widerspruchsentscheidung gerichtete Klage im Rahmen eines Vergleichs zurück (As. 60). Die Stadtverwaltung verzichtete „einstweilen" auf die Vollstreckung der Gewerbeuntersagungsverfügungen sowie die Meldung an das Gewerbezentralregister und erklärte sich bereit, vor Ablauf der Jahresfrist des § 36 Absatz 6 GewO das Wiedergestattungsverfahren auf Antrag einzuleiten.

3

Mit Schreiben vom 20. Juni 2013 teilte das Registergericht den Geschäftsführern der Gesellschaft mit (As. 69), dass beabsichtigt sei, ihre Eintragung im Handelsregister gemäß § 395 FamFG von Amts wegen zu löschen; es setzte zugleich eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 legte die Gesellschaft Widerspruch gegen die Löschung der Geschäftsführung im Handelsregister ein (As. 82). Sie machte geltend, im verwaltungsgerichtlichen Vergleich sei auf die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung verzichtet und das Wiedergestattungsverfahren eingeleitet worden.

4

Mit dem am 22. August 2013 erlassenen angefochtenen Beschluss wies das Amtsgericht den Widerspruch gegen die beabsichtigte Löschung zurück (As. 102); die Geschäftsführereintragung sei im Hinblick auf § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG unrichtig geworden.

5

Gegen die Entscheidung des Registergerichts, die der Gesellschaft am 27. August 2013 und ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 29. August 2013 zugestellt worden ist (As. 106), richtet sich die am 30. September 2013 - einem Montag - eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1. Sie ist der Auffassung, der angefochtene Beschluss verletzte das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 1, weil er sich mit ihrem Vorbringen nur formelhaft auseinandersetze. Im Übrigen sei die Gesellschaft, wie sich aus den Jahresabschluss 2012 ergebe, nicht vermögenslos. Eine Gewerbeuntersagung führe nicht zur Löschung der Firma.

6

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (As. 113).

II.

7

Die Beschwerde ist nach §§ 395 Absatz 3, 393 Absatz 3 Satz 2 FamFG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

A.

8

Das Rechtsmittel ist § 58 Absatz 1 FamFG statthaft, gemäß § 64 FamFG form- und gemäß § 63 Absatz 1 FamFG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beteiligte zu 1 ist auch beschwerdebefugt (§ 59 Absatz 1 FamFG), da die Löschung der Eintragung über ihre beiden einzigen Geschäftsführer ihre vorübergehende Handlungsunfähigkeit zur Folge hätte.

B.

9

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

10

1. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Registergericht hat sich mit dem Vorbringen der Beteiligten zu 1 in der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt, soweit hierzu auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Anlass bestand.

11

2. Das Registergericht hat zu Recht eine Amtslöschung der Geschäftsführereintragung angekündigt.

12

a) Der Anwendungsbereich des § 395 Absatz 1 Satz 1 FamFG ist eröffnet. Ein Mangel einer wesentlichen Voraussetzung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn ein Geschäftsführer eingetragen ist, der die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 GmbHG nicht erfüllt (KG BeckRS 2011, 27138; Müther in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 395, Rn. 6). Treten bei einem Geschäftsführer einer GmbH nachträglich Verhältnisse ein, die seiner Bestellung für dieses Amt entgegengestanden hätte, endet sein Amt mit diesem Zeitpunkt von selbst; die Eintragung in das Handelsregister wird unrichtig und ist von Amts wegen zu löschen (Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, Rn. 17; Holzer in Prütting/Helms, § 395 FamFG, Rn. 19; Scholz, GmbHG, 11. Auflage, § 6, Rn. 38).

13

b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17. Juli 1995 (GmbHR 1995, 723), auf den sich die Beteiligte zu 1 beruft (As. 97) und die ihn referierende Kommentierung von Heinemann (in: Keidel, FamFG, 17. Auflage, § 395, Rn. 16) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Entscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass das Amtslöschungsverfahren nicht dazu diene, Fehler des Anmeldeverfahrens zu korrigieren und das Register von unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen zu befreien; vielmehr sollten im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchgesetzt werden können. Ob dem zu folgen ist, muss hier nicht entschieden werden. Die Amtslöschung dient nicht der Korrektur eines Fehlers im Anmeldeverfahren, sondern soll die im öffentlichen Interesse erlassenen Vorschriften über persönliche Anforderungen an die Geschäftsführer einer GmbH durchsetzen (vgl. hierzu OLG Zweibrücken NZG 2001, 857, juris-Rn. 6).

14

c) Den Beteiligten zu 2 und 3 ist durch Verfügung der Stadt ... vom 5. Juli 2010 die selbständige Ausübung des Gewerbes „Großhandel und Import von Blumen und Pflanzen" untersagt worden; diese Verfügung ist nach Zurückweisung des Widerspruchs und Rücknahme der dagegen gerichteten Anfechtungsklage bestandskräftig. Die Beteiligten zu 2 und 3 können daher nicht mehr Geschäftsführer der Beteiligten zu 1 sein, weil Gegenstand der Gesellschaft unter anderem der Großhandel mit Blumen ist und ihnen eine Gewerbeausübung in diesem Bereich untersagt worden ist (§ 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG).

15

d) Dass die Stadt ... in dem vor dem Verwaltungsgericht K. geschlossenen Vergleich „einstweilen" auf die Vollstreckung der Gewerbeuntersagungsverfügungen sowie die Meldung an das Gewerbezentralregister verzichtet hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verzicht der Stadt ... auf eigene Vollstreckungsmaßnahmen ändert nichts daran, dass die Beteiligten zu 2 und 3 ihre Fähigkeit, das Geschäftsführeramt zu bekleiden, mit Bestandskraft der ordnungsbehördlichen Verfügung verloren haben, ohne dass es hierfür eines besonderen Aktes der Verwaltungsvollstreckung bedurft hätte. Dass es mittlerweile zu einer Wiedergestattung der Tätigkeit der Beteiligten zu 2 und 3 gekommen sei, macht die Beteiligte zu 1 selbst nicht geltend; sie hat im Widerspruchsverfahren lediglich vorgetragen, das Wiedergestattungsverfahren sei eingeleitet worden (As. 82).

16

3. Soweit die Beteiligte geltend macht, sie sei nicht vermögenslos, kommt es hierauf für die Entscheidung über die Beschwerde nicht an. Zwar hatte das Registergericht - wie sein Schreiben an das Finanzamt E. vom 15. April 2013 (As. 65) zeigt - auch ein Löschungsverfahren nach § 394 FamFG erwogen; es hat sich auch am 21. Juni 2013 an die Gesellschafter mit dem Hinweis gewandt, dass das Amt der Geschäftsführer beendet sei und der Gegenstand der Gesellschaft das untersagte Gewerbe beinhalte (As. 78); das hat es mit der Aufforderung zu dem Rechnung tragenden Anmeldungen verbunden. Ein Amtslöschungsverfahren nach § 394 FamFG ist indes nicht eingeleitet worden; auch die Aufforderungen zu ergänzenden Anmeldungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

III.

17

1. Die Haftung der Beteiligten zu 1 für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ergibt sich aus § 22 Absatz 1 GNotKG, der hier wegen der Einlegung des Rechtsmittels nach Inkrafttreten der Vorschrift bereits anwendbar ist (§ 136 Absatz 1 Nr. 2 GNotKG).

18

2. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 36 Absatz 2 GNotKG. Das Stammkapitel der Gesellschaft beträgt EUR 40.903 (DM 80.000). Der Senat erachtet unter Berücksichtigung der angekündigten Löschung für die Gesellschaft einen Geschäftswert von einem Drittel des Stammkapitals, mithin von EUR 13.634, für angemessen.

19

3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.