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OLG Karlsruhe 10. Zivilsenat·10 W 1/18·22.02.2018

Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt bei Prozessvertretung hinsichtlich geplatztem Unternehmenskauf

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seinen früheren Anwalt wegen behaupteter Pflichtverletzungen in einem Vorprozess über 50.000 € sowie wegen Rückzahlung/Abrechnung eines Honorarvorschusses. Das OLG bestätigte die PKH-Versagung: Für den Vorschussanspruch fehle die örtliche Zuständigkeit. Ein Haftungsschaden aus dem Vorprozess liege nicht vor, weil der Antragsteller die 50.000 € unabhängig vom Prozessverhalten des Anwalts nach Bereicherungsrecht bzw. Rückabwicklung zurückzahlen musste und eine Aufrechnung nicht durchgegriffen hätte. Ein Feststellungsinteresse für weitere Schäden sei nicht dargetan.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch aus Anwaltshaftung scheidet aus, wenn der Mandant den Vorprozess auch bei pflichtgemäßem anwaltlichem Verhalten nach der materiellen Rechtslage verloren hätte (fehlender haftungsrechtlicher Schaden).

2

Wird ein zur Finanzierung eines später scheiternden Geschäfts erhaltener Geldbetrag im Vorgriff auf eine beabsichtigte Leistung gezahlt, ist er nach § 812 Abs. 1 S. 2 BGB zurückzugewähren, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck nicht eintritt.

3

Steht ein Anteilskauf/-übertragungsangebot unter einer Bedingung (Verfügungsbefugnis über den Gegenstand) und entfällt diese mit Eröffnung der Nachlassinsolvenz, wird eine geschuldete Übertragung jedenfalls unmöglich; bereits empfangene Leistungen sind nach Rücktritts-/Rückabwicklungsregeln herauszugeben (§§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB).

4

Eine interne „Strohmann“- oder Weiterleitungsabrede lässt die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen Zahlendem und Empfänger nicht entfallen; die Weiterleitung begründet regelmäßig keine Entreicherung im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB, wenn sie auf eigenen Verpflichtungen des Empfängers in einem anderen Rechtsverhältnis beruht.

5

Für Prozesskostenhilfe fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, wenn Feststellungsanträge weder konkrete künftige Schäden noch ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO schlüssig aufzeigen.

Relevante Normen
§ 280 Abs 1 BGB§ 326 Abs 4 BGB§ 667 BGB§ 669 BGB§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 812 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Baden-Baden, 5. Dezember 2017, 3 O 224/17

Orientierungssatz

Hat ein Mandant sich von einem Dritten Geld zur Finanzierung eines Unternehmenskaufs mit geplantem Weiterverkauf an den Dritten geliehen, und scheitert der Unternehmenskauf daran, dass über den Nachlass, zu dem die für den Unternehmenskauf zu erwerbenden Geschäftsanteile gehörten, das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde, muss der Mandant das Geld an den Dritten zurückzahlen. Ein etwaiges Auftragsverhältnis wäre durch das Unmöglichwerden der Auftragsausführung beendet worden. Ein solches Urteil in einem Prozess entspricht der Rechtslage, ein Schaden entstand dadurch nicht. Deswegen hat der Mandant gegen einen ihn in diesem Prozess und anderen Prozessen vertretenden Rechtsanwalt – unabhängig von dem Verhalten des Rechtsanwalts in dem Prozess – keine Schadensersatzansprüche.(Rn.12)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Baden-Baden vom 05.12.2017 - 3 O 224/17 - wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage aus Anwaltshaftung.

2

Der Antragsgegner ist Rechtsanwalt. Er war vom Antragsteller in verschiedenen Angelegenheiten beauftragt, unter anderem in einem Vorprozess beim Landgericht B. (3 O 90/16). In diesem Vorprozess wurde der hiesige Antragsteller als Beklagter auf Rückzahlung von 50.000 € in Anspruch genommen. Dem lag Folgendes zugrunde:

3

Der Antragsteller war - zu einer Quote von 1/5 - Miterbe nach dem 2014 verstorbenen R. In den Nachlass fielen unter anderem die Geschäftsanteile an der Firma C. Der Antragsteller hatte dem Kläger des Vorprozesses, B., 100% der Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von 250.000 € angeboten und sich seinerseits um einen Erwerb der Erbanteile von anderen Miterben bemüht. Um diesen Erwerb weiterer Erbanteile finanzieren zu können, hatte der Antragsteller von B. einen Betrag von 50.000 € erhalten. Im Folgenden war der Erwerb der Erbanteile durch den Antragsteller wie auch die Weiterveräußerung der Geschäftsanteile an B. gescheitert.

4

Im Vorprozess wurde der hiesige Antragsteller zunächst durch „erstes“ Versäumnisurteil und - nach Einspruch und späterer Mandatsniederlegung seitens des Antragsgegners - durch zweites Versäumnisurteil zur Zahlung der Hauptforderung nebst Zinsen und Verfahrenskosten verurteilt.

5

Mit der nunmehr beabsichtigten Klage will der Antragsteller zum einen geltend machen, er habe den Vorprozess wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen des Antragsgegners verloren. Dieser sei pflichtwidrig weder zum ursprünglichen Verhandlungs- noch zum Einspruchstermin erschienen; die Mandatsniederlegung unmittelbar vor dem Einspruchstermin sei zur Unzeit erfolgt. Insoweit ist ein Klagantrag auf Zahlung von 57.747,08 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem im Vorprozess ergangenen Versäumnisurteil sowie aus dem dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss (über 5.745,67 €) einschließlich Vollstreckungskosten, beabsichtigt und darüber hinaus ein Feststellungsantrag hinsichtlich aller aus dem Ergehen der beiden Versäumnisurteile entstehenden Schäden. Zusätzlich will der Antragsteller insoweit geltend machen, dass ihm im Vorprozess Schadensersatzansprüche gegen den dortigen Kläger zur Aufrechnung zugestanden hätten.

6

Zum anderen soll mit der beabsichtigten Klage ein Honorarvorschuss in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen zurückverlangt werden, den der Antragsteller dem Antragsgegner im Laufe der Geschäftsbeziehung geleistet hatte; hilfsweise soll sich die Klage auf die Verurteilung zur Abrechnung über den Vorschuss richten.

7

Mit Beschluss vom 05.12.2017 hat das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hinsichtlich des Honorarvorschusses fehle es an der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Hinsichtlich des Vorprozesses sei ein Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt. Dem Antragsteller sei kein Schaden entstanden, weil die Rechtsverteidigung im Vorprozess ohnehin aussichtslos gewesen sei.

8

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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1. Hinsichtlich der Rückzahlung oder Abrechnung des Honorarvorschusses von 10.000 € hat das Landgericht zutreffend seine örtliche Zuständigkeit verneint. Hiergegen erinnert auch die Beschwerde nichts.

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2. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen des Vorprozesses hat das Landgericht ebenfalls zutreffend einen Schaden des Antragstellers verneint.

12

a) Soweit der Antragsteller im Vorprozess zur Rückzahlung der 50.000 € verurteilt wurde, ist ihm kein Schaden entstanden. Unabhängig vom damaligen Prozessverhalten des Antragsgegners entsprach der Ausgang des Vorprozesses im Ergebnis der Rechtslage. Denn der Antragsteller war gegenüber B. zur Rückzahlung verpflichtet. Er hatte das Geld im Vorgriff auf den geplanten Erwerb der Geschäftsanteile durch B. erhalten, um damit seinerseits den Kaufpreis im Verhältnis zu weiteren Miterben (teilweise) aufbringen zu können. Nachdem der Weiterverkauf an B. letztlich scheiterte, war die Vorschusszahlung nach dem Recht der rechtsgrundlosen Bereicherung zurückzugewähren, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte des B. vom 17.02.2016 (Anl. K5 im Vorprozess) nichts anderes. Soweit dort offenbar ein wirksames Kaufvertragsverhältnis zwischen Antragsteller und B. unterstellt wird, ist schon dieser rechtliche Ausgangspunkt unzutreffend, nachdem der Antragsteller lediglich ein einseitiges Angebot abgegeben hatte, ohne dass eine korrespondierende Annahmeerklärung durch B. ersichtlich wäre. Selbst wenn aber ein beidseitiger Kaufvertrag geschlossen worden wäre, würde sich dadurch am Ergebnis nichts ändern. Denn das Verkaufsangebot des Antragstellers (notarielles „Anbot“ vom 28.01.2015, Anl. K1 im Vorprozess) stand ausdrücklich unter der „Voraussetzung“, dass der Antragsteller über Geschäftsanteile der C. verfügt. Diese Voraussetzung entfiel jedoch spätestens, als über den Nachlass, zu dem die Geschäftsanteile gehörten, das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wurde und damit das Verfügungsrecht über den Nachlass von den Erben auf den Nachlassinsolvenzverwalter überging, §§ 80, 315 ff. InsO. Damit wäre ein etwaiger Kaufvertrag wirkungslos geworden, § 158 BGB. Jedenfalls aber wäre dem Antragsteller die kaufvertraglich geschuldete Leistung – die Anteilsübertragung – unmöglich geworden; das hätte nach §§ 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB ebenfalls dazu geführt, dass der Antragsteller die bereits erhaltene Kaufpreiszahlung hätte zurückgewähren müssen.

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Dasselbe würde auch dann gelten, wenn der Antragsteller - wie er geltend machen will - von B. mit dem Ankauf der weiteren Anteile beauftragt gewesen wäre. Ein etwaiges Auftragsverhältnis wäre durch das Unmöglichwerden der Auftragsausführung beendet worden (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 671 Rn. 4), und der Antragsteller hätte das zur Ausführung des Auftrags erhaltene Geld an seinen Auftraggeber herausgeben müssen, § 667 BGB.

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b) Welche rechtliche Relevanz der Vortrag des Antragstellers haben soll, er sei absprachegemäß lediglich als „Strohmann“ aufgetreten und habe die 50.000 € als „durchlaufendes“ Geld weitergeleitet, ist unklar.

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Falls dies dahin zielen sollte, dass er im Sinne des Bereicherungsrechts nicht Empfänger des Geldes gewesen sei, so hätte sich der Antragsteller damit im Vorprozess nicht erfolgreich verteidigen können. Eine derartige „Strohmann-Abrede“ würde nämlich nichts daran ändern, dass zwischen zwei Rechtsverhältnissen zu differenzieren ist: einerseits dem Verhältnis des Antragstellers zu weiteren Miterben betreffend den Ankauf von deren Erbteil und andererseits dem Verhältnis des Antragstellers zu B. betreffend den Verkauf von Geschäftsanteilen an der C. Auch der Antragsteller selbst geht ja von einem gesonderten Rechtsverhältnis zwischen ihm und B. aus, aus dem er auftragsrechtliche Ansprüche gegen diesen ableiten will. Auch aus der Urkundenlage ergeben sich eindeutig zwei getrennte Rechtsverhältnisse, nämlich einerseits der Kaufvertrag des Antragstellers mit einzelnen Miterben über deren Miterbenanteil (hiesige Anl. K1) und andererseits das (Weiter-)Verkaufsangebot des Antragstellers an B. (Anl. K5 im Vorprozess). Die Zahlung von 50.000 €, die B. dem Antragsteller als Vorschuss leistete und deren Rückzahlung hier betroffen ist, erfolgte im zweitgenannten Verhältnis zwischen dem Antragsteller und B.; sie ist daher auch in diesem Verhältnis rückabzuwickeln.

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Sollte der genannte Vortrag hingegen dahin zielen, dass der Antragsteller aufgrund der Weiterleitung des Geldes entreichert sei (§ 818 Abs. 3 BGB), wäre auch dies rechtlich nicht durchgreifend. Denn die „Weiterleitung“ des Geldes stellt keine Entreicherung dar, sondern erfolgte aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen des Antragstellers im Verhältnis zu den Miterben, betraf allein das dortige Rechtsverhältnis und war allein dort rückabzuwickeln (wie es ja – unter Berücksichtigung dortiger Gegenansprüche – durch gerichtlichen Vergleich auch erfolgt ist).

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c) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hätte er den Vorprozess auch nicht im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder mit auftragsrechtlichen Erstattungsansprüchen gewinnen können.

19

aa) Dies ist für den hiesigen Anwaltshaftungsprozess schon deshalb irrelevant, weil aufrechenbare Gegenansprüche nicht Gegenstand der Entscheidung im Vorprozess waren und mithin nicht rechtskräftig aberkannt wurden; die dortige Verurteilung zur Zahlung beruhte vielmehr allein auf der Säumnis des Antragstellers. Angebliche Gegenansprüche könnten also - theoretisch - nach wie vor gegenüber B. geltend gemacht werden.

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bb) Ohnehin aber hätte eine Aufrechnung im Vorprozess nicht mit Erfolg geltend gemacht werden können. Denn aufrechenbare Gegenansprüche des Antragstellers gegen B. sind nicht ersichtlich.

21

(1) Soweit der Antragsteller geltend machen will, B. habe treuwidrig keine weiteren Gelder nachgeschossen und müsse den Antragsteller deshalb wegen Verschuldens bei Vertragsschluss so stellen, „als wenn er von dem geplanten Erwerb der Anteile nichts gehört hätte“, passt das schon von der Rechtsfolge nicht. Denn auch dann wären lediglich sämtliche geflossenen Leistungen rückabzuwickeln, konkret also die 50.000 € vom Antragsteller an B. zurückzuzahlen.

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Ohnehin ist aber seitens des B. weder ein Verschulden bei Vertragsschluss (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) noch ein treuwidriges Verhalten (§ 815 Alt. 2 BGB) erkennbar. Aus den vom Antragsteller behaupteten Abreden ergibt sich keine Vorschusspflicht des B. Und selbst wenn man zugunsten des Antragstellers die Anwendbarkeit von Auftragsrecht (einschließlich der Vorschusspflicht des Auftraggebers nach § 669 BGB) unterstellen würde, hätte der Höhe nach keine Vorschusspflicht über die gezahlten 50.000 € hinaus bestanden. Auch insoweit übersieht der Antragsteller die Differenzierung zwischen den beiden Erwerbsverhältnissen: Sein Verkaufs-„Anbot“ gegenüber B. (Anl. K1) verhielt sich über einen Kaufpreis von insgesamt 250.000 € für 100% der Geschäftsanteile der C., der gegebenenfalls prozentual aufzuteilen sein sollte; 50.000 € entsprachen also 20% der Geschäftsanteile. In dem anderen Erwerbsverhältnis des Antragstellers zu den Miterben J., T. und M. ging es um deren Erbanteil von 1/5; bezogen auf die Geschäftsanteile an der C. betraf das also eine Quote von 20%. Durch die Zahlung von 50.000 € hatte B. dem Antragsteller mithin bereits denjenigen Teil des Kaufpreises für die Geschäftsanteile an der C. vollständig vorgeschossen, der auf den vom Antragsteller beabsichtigten Ankauf von den Miterben J., T. und M. entfiel. Dass der Antragsteller diesen drei Miterben für deren Erbanteil (der sich nicht auf die Geschäftsanteile beschränkte, sondern sich auch auf die übrigen Nachlasswerte erstreckte) einen Kaufpreis von 300.000 € versprochen hatte, war nicht Sache des B.

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Unabhängig davon wäre eine etwaige Vorschusspflicht jedenfalls durch das Nachlassinsolvenzverfahren entfallen. Denn mit dessen Eröffnung stand fest, dass der Antragsteller nicht über die Geschäftsanteile an der C. verfügen konnte. Stattdessen konnte B. die Anteile nur noch unmittelbar vom Nachlassinsolvenzverwalter erwerben, ohne dass insoweit eine Pflicht- oder Treuwidrigkeit erkennbar wäre.

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(2) Aufrechenbare Gegenforderungen gegen B. konnte der Antragsteller auch nicht aus angefallenen Reisekosten für Besprechungen oder aus den Rückabwicklungs- und sonstigen Unkosten herleiten, die ihm in den Folgeprozessen mit den weiteren Miterben entstanden waren.

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Als Anspruchsgrundlage käme insoweit allenfalls der Ersatz erforderlicher Aufwendungen nach Auftragsrecht (§ 670 BGB) in Betracht; darauf hätte sich der Antragsteller aber nicht mit Erfolg berufen können. Es kann nicht von einem Auftragsverhältnis im Rechtssinne ausgegangen werden. Ein solches Auftragsverhältnis hat der Antragsteller lediglich pauschal und unsubstantiiert behauptet. In der Beschwerdebegründung geht er zuletzt selbst - insoweit zutreffend - von einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, nicht von einem Auftragsverhältnis aus. Es lag lediglich ein einseitiges Verkaufsangebot des Antragstellers vor, das von B. letztlich nicht angenommen wurde.

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Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass die konkret geltend gemachten Positionen selbst bei Anwendung von Auftragsrecht nicht erstattungsfähig wären. Denn nach § 670 BGB zu ersetzen sind nur die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen. Hier lässt sich schon nicht erkennen, dass die konkreten Kostenpositionen überhaupt dem Interesse des B. - als angeblichem Auftraggeber - gedient hätten, noch, dass sie dafür erforderlich gewesen wären.

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e) Ebenfalls keine Erfolgsaussicht besteht, soweit im hiesigen Verfahren Prozesskostenhilfe für einen Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Schäden begehrt wird. Insoweit fehlt es schon am Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Dass dem Antragsteller aus dem Vorprozess weitere (welche?) Schäden entstehen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

28

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach § 22 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV-GKG der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

29

Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, § 574 ZPO.