Rechtsweg zu staatlichen Gerichten bei Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Feststellung, dass das Schiedsverfahren für Ansprüche aus dem Lizenzvertrag unzulässig ist, nachdem das ursprünglich angerufene Schiedsgericht seine Zuständigkeit abgelehnt hatte. Zentrale Frage ist, ob dadurch die staatliche Gerichtsbarkeit wiedereröffnet wird und ob die Antragsgegnerin die Schiedseinrede erheben darf. Der Senat gab dem Antrag statt: Die Zuständigkeitsablehnung macht das Schiedsverfahren undurchführbar und eröffnet den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten; die Antragsgegnerin ist zudem wegen ihres vorherigen Vortrags im Schiedsverfahren treuwidrig an die Nichtigerklärung der Schiedsklausel gebunden.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nach Zuständigkeitsablehnung des Schiedsgerichts vollständig stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt sich das von den Parteien bestimmte Schiedsgericht für unzuständig, führt dies zur Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und zur Wiedereröffnung der staatlichen Gerichtsbarkeit.
Die Anhängigkeit oder ein bereits ergangener Schiedsspruch, der die Zuständigkeit des Schiedsgerichts verneint, bindet die Parteien nach § 1055 ZPO, soweit der Schiedsspruch nicht im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO beseitigt wurde.
Ein Feststellungsantrag nach § 1032 ZPO ist auch zulässig, wenn es darauf ankommt, zu klären, dass kein weiteres Schiedsverfahren vor einem neu zu bildenden Schiedsgericht geführt werden muss.
Wer im Schiedsverfahren erfolgreich die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung geltend macht, kann sich später vor dem staatlichen Gericht nicht in widersprüchlicher Weise auf die Schiedseinrede berufen; ein derartiges widersprüchliches Verhalten ist treuwidrig.
Leitsatz
1. Erklärt sich das von den Parteien bestimmte Schiedsgericht für unzuständig, führt das im Ergebnis zur Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und zur (Wieder-)Eröffnung der staatlichen Gerichtsbarkeit. (Rn.20)
2. Wer sich im Schiedsverfahren mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen hat, verhält sich treuwidrig, wenn er sich später vor dem staatlichen Gericht auf die Schiedseinrede beruft. Ein solches widersprüchliches Verhalten läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen. (Rn.22)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen auf Ansprüche aus oder aufgrund des Lizenzvertrags der Parteien vom 17.09.2015 unzulässig ist.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Streitwert wird auf 155.448,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verfahren betrifft die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens, nachdem sich das zunächst angerufene Schiedsgericht für unzuständig erklärt hat.
Die Parteien schlossen am 17.09.2015 in zwei gesonderten Urkunden einen Kauf- und einen Lizenzvertrag für den Erwerb eines Flugsimulators. Beide Verträge enthalten eine Schiedsklausel. Im Kaufvertrag wird zum Schiedsgericht die „Handelskammer X, Deutschland“ bestimmt (§ 7.1, Anl. Ast1 = AH ASt. 10/14). Der Lizenzvertrag benennt als Schiedsgericht die „Industrie- und Handelskammer Deutschland“ (§ 11.2, Anl. Ast2 = AH ASt. 22/26 [jeweils in der Übersetzung aus dem englischsprachigen Original]).
Im Folgenden kam es zu Streitigkeiten über die Vertragsabwicklung. Die Antragstellerin verlangte aus beiden Verträgen die Rückzahlung geleisteter Anzahlungen sowie Vertragsstrafen und erhob Klage vor dem Schiedsgericht der Handelskammer X. Mit Schiedsspruch vom 30.11.2017 (Anl. Ast3 = AH Ast. 28, 39 ff.) gab das Schiedsgericht der Klage hinsichtlich des Kaufvertrags statt; hinsichtlich des Lizenzvertrags lehnte es seine Zuständigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Parteien zwar auch für den Lizenzvertrag ausdrücklich eine umfassende Schiedsklausel gewollt hätten. Die Schiedsorganisation der „Industrie- und Handelskammer Deutschland“ gebe es jedoch nicht. Ob die Schiedsklausel damit wegen Unbestimmtheit unwirksam oder - falls nicht - welches andere Schiedsgericht gemeint sei, könne offenbleiben. Jedenfalls ergebe sich weder aus dem Wortlaut noch der Vertragsgenese ein hinreichender Bezug zum Schiedsgericht der Handelskammer X.
Die Antragstellerin, die vor dem Schiedsgericht von dessen Zuständigkeit auch für den Lizenzvertrag ausgegangen war, beruft sich nunmehr darauf, dass nach der Entscheidung des Schiedsgerichts die Schiedsklausel des Lizenzvertrags wegen Unbestimmtheit unwirksam sei. Jedenfalls komme kein anderes Schiedsgericht als das der Handelskammer X in Betracht. Dort sei ein Schiedsverfahren jedoch undurchführbar, nachdem es sich für unzuständig erklärt habe. Ferner rügt die Antragstellerin die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten auf Antragsgegnerseite.
Die Antragstellerin beantragt
wie zuerkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie meint, bereits der hiesige Antrag sei wegen der Ausschließlichkeit des Schiedsverfahrens unzulässig. Ferner macht die Antragsgegnerin, die sich vor dem Schiedsgericht auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel berufen hatte, nunmehr geltend, das Schiedsgericht habe auf mögliche andere Schiedsgerichte verwiesen; das Prozessrisiko der Auswahl des richtigen Schiedsgerichts liege bei der Antragstellerin.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags ergibt sich aus § 1032 Abs. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag nach dieser Vorschrift nur „bis zur Bildung des Schiedsgerichts“ gestellt werden kann und hier bereits ein Schiedsverfahren stattgefunden hat. Denn der Antragstellerin geht es um die Feststellung, dass sie kein weiteres Schiedsverfahren vor einem neuen - erst noch zu bildenden - Schiedsgericht anstrengen muss.
Der Einwand des Schiedsvertrags, den die Antragsgegnerin erheben will, kann gegen das hiesige Verfahren ersichtlich nicht durchgreifen. § 1032 ZPO sieht den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gerade für den Fall vor, dass - wie hier - Streit über das Eingreifen einer Schiedsvereinbarung besteht.
Die örtliche Zuständigkeit folgt gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO dem Sitz der Antragsgegnerin, nachdem die Antragstellerin (zumindest auch) geltend macht, mangels wirksamer Schiedsvereinbarung gebe es keinen deutschen Schiedsort.
Die Antragsgegnerseite ist prozessordnungsgemäß vertreten. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin haben auf die Rüge der Antragstellerin hin ihre Prozessvollmacht hinreichend nachgewiesen.
2. Der Antrag ist auch in der Sache begründet. Die Schiedsvereinbarung der Parteien steht einer Klage vor den staatlichen Gerichten nicht mehr entgegen, nachdem sich das einzig in Frage kommende Schiedsgericht - nämlich das Schiedsgericht der Handelskammer X - bindend für unzuständig erklärt hat.
a) Unzweifelhaft wollten die Parteien für den Lizenzvertrag eine Schiedsvereinbarung treffen. Allerdings haben sie als Schiedsgericht die „Industrie- und Handelskammer Deutschland“ benannt. Ein entsprechendes Schiedsgericht gibt es nicht. Bestimmen die Parteien versehentlich ein nicht existentes Schiedsgericht, so ist zunächst im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit eines bestimmten anderen Schiedsgerichts annehmen lässt (BGH NJW 2011, 2977).
b) Aus Sicht des Senats spricht hier viel dafür, dass die Parteien auch für den Lizenzvertrag das Schiedsgericht der Handelskammer X bestimmen wollten. Für den Kaufvertrag haben die Parteien dieses Schiedsgericht benannt. Kauf- und Lizenzvertrag beruhen auf einem einheitlichen Auftrag. Dass die Parteien Streitigkeiten aus den beiden zusammengehörenden Verträgen verschiedenen Schiedsgerichten hätten zuweisen wollen, erscheint fernliegend.
Indes hat sich das Schiedsgericht der Handelskammer X hinsichtlich der Ansprüche aus dem Lizenzvertrag mit Schiedsspruch vom 30.11.2017 für unzuständig erklärt. Der Schiedsspruch steht einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 1055 ZPO, und bindet die Parteien.
Erklärt sich das von den Parteien bestimmte Schiedsgericht für unzuständig, führt das im Ergebnis zur Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens und zur (Wieder-)Eröffnung der staatlichen Gerichtsbarkeit (OLGR Düsseldorf 1996, 95; RGZ 108, 374 [379]; 119, 29 [31]; 114, 165 [170]; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 646 a.E.; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 7 Rn. 11, Kap. 8 Rn. 2; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1032 Rn. 8; MünchKomm-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1032 Rn. 18a). Ob die Zuständigkeitsablehnung inhaltlich zu Recht erfolgte, spielt keine Rolle, solange die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht durch die staatlichen Gerichte im Verfahren nach § 1059 ZPO aufgehoben wurde (Schwab/Walter a.a.O., Kap. 7 Rn. 11; zum Aufhebungsverfahren bei Zuständigkeitsablehnung vgl. BGH NJW 2002, 3031). Ein entsprechender Aufhebungsantrag wurde hier nicht gestellt; Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO dürften auch nicht vorliegen.
c) Nichts anderes ergäbe sich, wenn man inhaltlich der Auffassung des Schiedsspruchs folgen wollte, wonach die Schiedsvereinbarung nicht dahin ausgelegt werden könne, dass die Parteien das Schiedsgericht der Handelskammer X bestimmt hätten. In diesem Fall wäre die Schiedsvereinbarung von vornherein wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Denn ein anderes Schiedsgericht kommt nicht in Betracht. Es sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welches bestimmte andere Schiedsgericht von den Parteien hätte gewollt sein sollen. Insbesondere hat auch die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats kein konkretes anderes Schiedsgericht benennen können.
Ohnehin wäre es der Antragsgegnerin verwehrt, in einem von der Antragstellerin angestrengten staatlichen Gerichtsverfahren die Schiedseinrede zu erheben. Wer sich im Schiedsverfahren mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung berufen hat, verhält sich treuwidrig, wenn er sich später vor dem staatlichen Gericht auf die Schiedseinrede beruft. Ein solches widersprüchliches Verhalten läuft auf den Versuch hinaus, dem Gegner in jeder der beiden Verfahrensarten den Rechtsschutz abzuschneiden und ihn damit praktisch rechtlos zu stellen (BGH NJW 2019, 857 Rn. 17;BGHZ 50, 191 [196 f. = juris Rn. 25]; MünchKomm-ZPO/Münch, a.a.O., § 1032 Rn. 9). Ausweislich des Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren geltend gemacht, es liege keine gültige Schiedsvereinbarung vor; die Schiedsklausel sei mangels hinreichender Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichts nichtig. Daran muss sie sich festhalten lassen.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Für den Streitwert ist ein Bruchteil - in der Regel und so auch hier rund ein Drittel - der beim Schiedsgericht zu verfolgenden Forderung anzusetzen (§ 3 ZPO iVm. § 48 GKG; BGH HmbSchRZ 2009, 5; MüKo-ZPO/Münch, a.a.O., § 1032 Rn. 30), hier also ein Drittel der geltend gemachten Forderung aus dem Lizenzvertrag in Höhe von insgesamt 466.344,- €.
Einer Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des hiesigen Beschlusses bedarf es nicht. Es liegt kein Fall der §§ 708, 709, 1064 Abs. 2 ZPO vor. Die - mit Blick auf die Kostenfestsetzung nach § 103 Abs. 1 ZPO erforderliche - Eignung zur Zwangsvollstreckung ergibt sich bereits aus § 794 Abs.1 Nr. 3 ZPO (vgl. BayObLGZ 2001, 311, 315).
Einer Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf es ebenfalls nicht, da diese kraft Gesetzes zulässig ist, §§ 1065 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.