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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·Ausl 301 AR 95/18·30.10.2018

Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Verfolgte wandte sich gegen seine Auslieferung nach Polen zur Strafverfolgung und beantragte die Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung der Auslieferungshaft mit Hinweis auf mangelnde Unabhängigkeit der polnischen Justiz. Das OLG hält nach der EuGH-Rechtsprechung (C-216/18) bei substantiierten Einwänden eine zweistufige Prüfung und weitergehende Sachaufklärung für erforderlich. Es ordnet deshalb die Einholung ergänzender Auskünfte bei polnischen Justizbehörden nach § 30 IRG an. Die Auslieferungshaft dauert wegen fortbestehender Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit fort.

Ausgang: Weitere Sachaufklärung zur fair-trial-Prognose angeordnet; Auslieferungshaft wird fortgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhebt die gesuchte Person im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Einwände wegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Justiz im Ausstellungsstaat, hat die vollstreckende Justizbehörde eine am Maßstab von Art. 47 Abs. 2 GRCh ausgerichtete Sachaufklärung vorzunehmen.

2

Bestehen objektiv belegte Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Defizite der richterlichen Unabhängigkeit im Ausstellungsstaat, ist in einem zweiten Schritt konkret und genau zu prüfen, ob ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für eine individuelle Gefährdung der gesuchten Person im konkreten Verfahren vorliegen.

3

Allein die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen den Ausstellungsstaat führt nicht ohne Weiteres zur Versagung der Übergabe, solange nicht nach Art. 7 Abs. 2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Werte des Art. 2 EUV festgestellt ist.

4

Ist die Zulässigkeit der Auslieferung wegen erforderlicher weiterer Sachaufklärung noch offen, ist Auslieferungshaft fortzusetzen, wenn die Auslieferung nicht als voraussichtlich unzulässig erscheint und Haftgrund sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen.

5

Fluchtgefahr kann insbesondere dann angenommen werden, wenn es an tragfähigen Bindungen im Inland fehlt und enge persönliche Bindungen im Ausland bestehen; mildere Mittel genügen dann regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ Art 2 AEUV§ Art 6 AEUV§ Art 1 Abs 3 EGRaBes 584/2002§ 15 IRG§ 83 b IRG§ 6 Abs. 2 AsylG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 9. Juli 2018, Ausl 301 AR 95/18, Beschluss

nachgehend OLG Karlsruhe 1. Strafsenat, 7. Januar 2019, Ausl 301 AR 95/18, Beschluss

Leitsatz

Zu der infolge des Urteils des EuGH vom 25. Juli 2018 (C-216/18 PPU) bei einer Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung derzeit erforderlichen Pflicht zur Sachaufklärung bei erhobenen Einwendungen des Verfolgten wegen fehlender Unabhängigkeit der polnischen Justiz und behaupteter Nichtgewährleistung eines fairen Verfahrens.(Rn.8)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist.

2. Die Auslieferungshaft hat fortzudauern.

Gründe

I.

1

Der Verfolgte befindet sich nach vorläufiger Festnahme am 15.05.2018 in Auslieferungshaft aufgrund des zum Zwecke der Strafverfolgung erlassenen Auslieferungshaftbefehls des Senates vom 08.06.2018. Grundlage ist ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017, aus welchem sich ergibt, dass gegen den Verfolgten ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in V./Polen vom 18.10.2016 unter dem u.a. mit einer Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren strafbewehrten Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und anderer Delikte besteht. Dem Verfolgten werden in der Ausschreibung nebst rechtlicher Würdigung folgende Straftaten vorgeworfen:

2

Wird ausgeführt:

3

Der Verfolgte hat bei seinen richterlichen Vernehmungen am 16.05.2018, 05.06.2018 und 20.06.2018 vor dem Amtsgericht W. einer vereinfachten Auslieferung nicht zugestimmt, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft am 06.06.2018 beantragt hat, die Auslieferung im nachgesuchten Umfang für zulässig zu erklären. Zugleich hat sie entschieden, dass nicht beabsichtigt ist, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen.

4

Der Verfolgte hat zunächst über seinen Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 19.06.2018 Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhoben und die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt. Er ist der Ansicht, die Auslieferung sei unzulässig, weil nach der Justizreform in Polen die dortige Justiz nicht mehr unabhängig sei und der Verfolgte deshalb im Falle seiner Auslieferung kein rechtsstaatliches Verfahren zu erwarten habe, weshalb der Verfolgte auch einen Asylantrag gestellt habe. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag am 21.06.2018 entgegengetreten und hat zunächst darauf hingewiesen, dass ein solcher Asylantrag keine aufschiebende Wirkung für das Auslieferungsverfahren habe (§ 6 Abs. 2 AsylG); auch habe der Rechtsbeistand keine Tatsachen vorgetragen, die dazu führen könnten, an der Durchführung eines rechtsstaatlichen Verfahrens gegen den Verfolgten in Polen zu zweifeln. Den Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls hat der Senat mit Beschluss vom 09.07.2018 zurückgewiesen.

5

Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 hat der Rechtsbeistand unter Hinweis auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C - 216/18 PPU) erneut die Aufhebung bzw. hilfsweise die Außervollzugsetzung des Auslieferungs-haftbefehls beantragt, da er eine Auslieferung nach Polen derzeit aufgrund von Bedenken an der Rechtsstaatlichkeit der polnischen Justiz grundsätzlich für unzulässig hält. Auch diesen Antrag hat der Senat zurückgewiesen und zwar mit Beschluss vom 07.09.2018. Zugleich hat er mit Schreiben vom 07.09.2018, auf welches verwiesen wird, an das Bundesministerium der Justiz eine weitere Sachaufklärung im Hinblick auf die Einwendungen und Bedenken des Verfolgten bezüglich des gegen ihn in Polen anhängigen Strafverfahrens erhoben, woraufhin am 08.10.2018 über das Bundesministerium der Justiz eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 28.09.2018 beim Senat eingegangen ist, auf welche wegen des Inhalts verwiesen wird und zu der dem Rechtsbeistand und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Beide haben sich nicht geäußert.

II.

6

Die Einwendungen des Verfolgten gebieten die Durchführung einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der polnischen Justizbehörden (§ 30 IRG).

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Insoweit geht der Senat von folgender Rechtslage aus:

8

Mit Urteil vom 25.07.2018 (C-216/18; abgedruckt EuGRZ 2018, 396) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zur Frage Stellung genommen, ob die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch außerhalb der im Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl (RbEuHB) enumerativ aufgeführten Gründen abgelehnt werden darf.

9

1. Der EuGH hat insoweit - hier auszugsweise widergegeben - ausgeführt, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruhe, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teile. Diese Prämisse impliziere und rechtfertige die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte. Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruhe, hätten im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlange der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, so dass im Regelfalle die Ablehnung der Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nicht veranlasst sein wird (vgl. jedoch insoweit zur ergänzend zu berücksichtigende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der sog. Identitätskontrolle, BVerfG NJW 2016, 1149; Böhm NSTZ 2018, 197; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018, Rn. 1417-1439).

10

2. Anders ist es jedoch nach der - hier zusammengefasst wiedergegeben Rechtsprechung des Gerichtshofs - bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Dort seien Beschränkungen der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Dies stütze sich zum einen auf Art. 1 Abs. 3 des RbEuHB, da dieser nicht die Pflicht berühre, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in den Art. 2 und 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, und zum anderen auf den absoluten Charakter des durch Art. 4 der Charta verbürgten Grundrechts. Insoweit hat der der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die vollstreckende Justizbehörde unter bestimmten Umständen das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 eingerichtete Übergabeverfahren beenden kann, wenn die Gefahr bestehe, dass eine Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der gesuchten Person im Sinne des Art. 4 der Charta führt (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, abgedruckt in NJW 2016, 1709; derselbe Urteil vom 25.07.2018 - C 220/18 PPU, abgedruckt in NJW 2018, 3161).

11

3. Gleiches hat nach dem Urteil des EuGH vom 25.07.2018 (C-216/18, abgedruckt EuGRZ 2018, 396) bei der echten Gefahr der Verletzung des Grundrechts der betroffenen Person auf ein unabhängiges Gericht und damit ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 47 Abs. 2 der Charta zu gelten. Denn das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit gehöre - so der EuGH - zum Wesensgehalt des Grundrechts auf ein faires Verfahren. Danach ist schon das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle einem Rechtsstaat inhärent, weshalb jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen habe, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems sind, in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewähren. Daher müsse, wenn eine Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde unter Berufung auf das Vorhandensein systemischer oder zumindest allgemeiner Mängel widerspreche, die ihrer Ansicht nach geeignet sind, die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat zu beeinträchtigen und damit den Wesensgehalt ihres Grundrechts auf ein faires Verfahren anzutasten, die vollstreckende Justizbehörde bei ihrer Entscheidung über die Übergabe dieser Person an die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats beurteilen, ob eine echte Gefahr besteht, dass die betreffende Person eine Verletzung des genannten Grundrechts erleidet (EuGH a.a.O).

12

4. Zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen echten Gefahr hat danach die vollstreckende Justizbehörde in einem ersten Schritt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben über das Funktionieren des Justizsystems im Ausstellungsmitgliedstaat zu beurteilen, ob eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren gegeben ist, die mit einer mangelnden Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel in diesem Staat zusammenhängt. Als Maßstab für die besagte Beurteilung diene der Schutzstandard des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts. Das zum Wesensgehalt dieses Rechts gehörende Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit sei im Auftrag des Richters angelegt und umfasse zwei Aspekte:

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a. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt, setze voraus, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Diese unerlässliche Freiheit von derartigen äußeren Einflüssen erfordere bestimmte Garantien, die geeignet sind, die mit der Aufgabe des Richtens Betrauten in ihrer Person zu schützen, wie z. B. die Unabsetzbarkeit. Auch eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung ist eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit.

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b. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt, stehe mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlange, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bestehe. Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung, die Ernennung, die Amtsdauer und die Gründe für Enthaltung, Ablehnung und Abberufung ihrer Mitglieder gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen.

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c. Danach sei die Voraussetzung der Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtung insbesondere nur dann erfüllt, wenn die Fälle, in denen die Mitglieder der Einrichtung abberufen werden können, durch ausdrückliche Gesetzesbestimmungen festgelegt sind. Das Unabhängigkeitserfordernis verlange auch, dass die Disziplinarregelung für diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, die erforderlichen Garantien aufweist, damit jegliche Gefahr verhindert wird, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt werde.

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4. Stelle die vollstreckende Justizbehörde danach fest, dass im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr bestehe, dass das Grundrecht auf ein faires Verfahren in seinem Wesensgehalt verletzt wird, weil die Justiz dieses Mitgliedstaats systemische oder allgemeine Mängel aufweise, so dass die Unabhängigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats gefährdet sein könne, müsse sie in einem zweiten Schritt konkret und genau prüfen, ob es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass auch und gerade die gesuchte Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird (EuGH a.a.O.)

III.

17

Unter Zugrundelegung dieser Vorgabe ist zunächst festzustellen, dass allein der Umstand, dass die Europäische Kommission (KOM) gegen Polen wegen der dortigen Rechtsreformen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, nicht zur Versagung der Auslieferung führt, solange nicht der Europäische Rat entsprechend Art. 7 Abs.2 EUV eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze, wie derjenige der Rechtsstaatlichkeit, festgestellt hat.

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Dies ist vorliegend jedoch - derzeit - nicht der Fall. Insoweit ist mit Stand September 2018 von folgendem Status auszugehen (vgl. hierzu auch Wikipedia unter: https://de.wikipedia.org/wiki/Polnische_Verfassungskrise_und_Justizreformen):

19

Die Europäische Kommission (KOM) hat gegen Polen wegen der dortigen Rechtsreformen zwei Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, von denen das erste bereits beim EuGH anhängig ist, während sich das zweite noch im vorgerichtlichen Vorverfahren befindet. Das Vertragsverletzungsverfahren vom 29.07.2017 (Rechtssache C-192/18) betrifft die neue Pensionsregelung im polnischen „Gesetz vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit“. Mit diesem Gesetz werden für Frauen und Männer, die ein Richteramt bei den ordentlichen Gerichten, dem Obersten Gericht oder ein Staatsanwaltsamt wahrnehmen unterschiedliche Ruhestandsalter eingeführt werden (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) und gleichzeitig dem Minister für Justiz das Recht eingeräumt, (anhand von vagen Kriterien) über die Verlängerung der Dienstzeit zu entscheiden. Insoweit rügt die Kommission wegen der unterschiedlichen Rentenalter eine Verletzung von Art. 157 AEUV, der die Gleichstellung von Mann und Frau im Erwerbsleben garantiert sowie der Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, wegen der Kompetenzen des Ministers für Justiz zur Verlängerung der Dienstzeit eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in dem vom Unionsrecht erfassten Bereich einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten, i. V. m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU (Charta), der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht garantiert. Insoweit wurde am 15.03.2018 Klage beim EuGH eingereicht. Das Vertragsverletzungsverfahren vom 02.07.2018 betrifft die neue Pensionsregelung des polnischen Gesetzes über das Oberste Gericht. Mit diesem Gesetz wird das Pensionsalter für die betroffenen Richter von 70 auf 65 Jahre gesenkt. Hiervon betroffen wären 27 der 72 Richter des Obersten Gerichts, einschließlich des ersten Präsidenten. Die derzeitigen Richter können nach dem Gesetz ihre Absicht bekunden, ihre Amtszeit vom Präsidenten der Republik um drei Jahre verlängern zu lassen, wonach ihre Amtszeit noch ein einziges Mal weiter verlängert werden kann. Es wurden keine Kriterien festgelegt, die der Präsident bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, und es besteht keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung dieser Entscheidung. Die Kommission rügt insoweit, dass diese Maßnahmen gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit und auch der Unabsetzbarkeit von Richtern verstoßen und Polen somit seinen Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV i. V. m. Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU (Charta) nicht nachkomme. Gegenstand der Überprüfung durch die Kommission sind derzeit u.a. zudem neu eingeführte Disziplinarregelungen, einschließlich der Einrichtung von neuen Disziplinarkammern beim Obersten Gericht sowie ein neu eingeführtes außerordentliches Rechtsbehelfsverfahren (vgl. hierzu Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier: 2017/0360 - NLE - vom 31.08.2018 - 11458/18 sowie Rat der Europäischen Union, Interinstitutionelles Dossier: 2017/0360 - NLE - vom 22.12.2017 - 16007/17).

IV.

20

Zur danach veranlassten Prüfung, ob der Verfolgte im Falle der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 vom beantragten Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung (bzgl. einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung, vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen vom 07.09.2018, 1 Ausl A 31/18, abgedruckt bei juris) einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, dass sein Grundrecht auf ein unabhängiges Gericht verletzt und damit der Wesensgehalt seines Grundrechts auf ein faires Verfahren angetastet wird, bittet der Senat - ggf. durch Weiterleitung der Anfrage über das Auswärtige Amt an eine in Polen zuständige Stelle - um Beantwortung folgender Fragen durch die polnischen Justizbehörden, wobei der Senat einer Beantwortung bis zum 11. Dezember 2018 entgegensieht (§ 30 Abs. 2 IRG analog).

21

1. Wurde bezüglich der im Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017, dem ein nationaler Haftbefehl des Amtsgerichts in V./Polen vom 18.10.2016 zugrunde liegt, aufgeführten Taten bereits Anklage erhoben?

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2. Bei welchem Gericht wurde Anklage erhoben bzw. welches Gericht wird im Falle einer Anklagerhebung zuständig sein?

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3. Bei welchem Spruchkörper dieses zuständigen Gerichts wurde die Anklage erhoben bzw. welcher Spruchkörper wird im Falle einer Anklagerhebung zuständig sein?

24

4. Wurden in dem vorliegend zur Entscheidung berufenen Gericht Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt?

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5. Wurde insbesondere der zur Entscheidung in vorliegender Sache berufene Richter bzw. im Falle eines Kollegiums die zur Entscheidung berufenen Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt?

26

6. Besteht im Falle einer Verurteilung des Verfolgten wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 aufgeführten Taten die Möglichkeit eines Rechtsmittels und wenn ja, um welches Rechtsmittel handelt es sich und wie ist dieses ausgestaltet?

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7. Welches Gericht wäre im Falle eines Rechtsmittels zur Entscheidung über dieses berufen?

28

8. Könnte das für das Rechtsmittel zuständige Gericht auch vor Einlegung eines Rechtsmittels oder danach Einfluss auf das Verfahren nehmen, ohne dass der Verfolgte oder die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel gegen ein ergangenes Urteil einlegen?

29

9. Wurden in dem zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Gericht Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt?

30

10. Kann die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit einem weiteren Rechtsmittel angefochten werden, wenn ja, mit welchem und wie ist dieses ausgestaltet? Im Falle der Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittels wird um Mitteilung gebeten, ob bei diesem Gericht Richter ganz oder teilweise aufgrund des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen pensioniert oder versetzt wurden?

31

11. Im Hinblick auf die Änderung der formalen Zuständigkeiten bezüglich der Einleitung von Disziplinarverfahren, wonach nach polnischem Rechts ein Richter einem Disziplinarverfahren unterworfen werden, wenn er die Würde des Richteramtes verletzt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, wobei im Rahmen einer Urteilsfindung sowohl ein Verstoß gegen Prozessrecht als auch gegen materielles Recht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens führen kann, wenn es sich hierbei um einen eklatanten und offensichtlichen Rechtsverstoß des Richters handelt, wird um Mitteilung gebeten, ob

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a. seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 12.07.2017 zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder aufgrund anderer seither ergangenen Regelungen gegen Richter an dem zur Entscheidung berufenen Gericht sowie dem/den Rechtsmittelgericht/en wegen Entscheidungen im Rahmen eines anhängigen Strafverfahrens Disziplinarverfahren eingeleitet wurden? In diesem Fall wird um Übermittlung des dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts gebeten.

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b. eine völkerrechtliche verbindliche Zusicherung abgegeben werden kann, dass im vorliegenden Verfahren keine Disziplinarverfahren gegen Richter im Rahmen von Sachentscheidungen des/der zur Entscheidung berufenen Spruchkörper/s eingeleitet werden?

34

12. Der Verfolgte - ein lettischer Staatsangehöriger - hat seine Einwendungen und Befürchtungen, im Falle seiner Auslieferung nach Polen kein rechtstaatliches und faires Verfahren zu erhalten, unter anderem mit seiner lettischen Staatsangehörigkeit wie folgt begründet:

35

Wird ausgeführt

36

Der Senat bittet um Stellungnahme zu diesen Einwendungen und gibt Gelegenheit zur Ergänzung der Auslieferungsunterlagen durch Übermittlung ergänzender Informationen im Hinblick auf den Sachvortrag des Verfolgten, lediglich als „unwissender Strohmann“ in die Steuermanipulationen unbekannter Hintermänner eingebunden gewesen zu sein.

V.

37

Die Auslieferungshaft hat fortzudauern (§ 26 IRG).

38

Die Auslieferung des Verfolgten nach Polen aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts in V./Polen vom 05.09.2017 ist weiterhin nicht als voraussichtlich unzulässig zu bewerten (§ 15 Abs.2 IRG), vielmehr ist die Frage, ob der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Polen der echten Gefahr eines nicht rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens ausgesetzt sein könnte, maßgeblich von der vom Senat vorliegend angeordneten Sachaufklärung abhängig. Insoweit kann bei der vom Senat durchzuführenden Gefahrprognose (vgl. BVerfG StraFo 2018, 19) derzeit nicht unbeachtet bleiben, dass dem Verfolgten eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität, wenn auch aus dem Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, vorgeworfen wird und sich nicht ohne weiteres erschließt, aus welchem Grund er als lettischer Staatsangehöriger vor einem polnischen Gericht schlechter als polnische Staatsangehörige behandelt werden sollte.

39

Es besteht auch weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs.1 IRG), so dass eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls nicht in Betracht kommt. Der Verfolgte hält sich seinen eigenen Angaben vor dem Haftrichter des Amtsgerichts Baden-Baden vom 16.05.2018 zufolge erst seit 20.04.2018 in Deutschland auf und hatte im Inland erst seit kurzem eine Arbeitsstelle inne, deren Fortbestehen nach der erfolgten Inhaftierung ungewiss ist. Seine Familie lebt in Lettland, so dass naheliegt, dass er sich im Falle einer Freilassung sofort nach Lettland zurückbegeben und sich damit dem deutschen Auslieferungsverfahren entziehen wird. Durch mildere Mittel (§ 25 IRG) kann dieser Gefahr nicht wirksam begegnet werden.

40

Dabei hat der Senat durchaus gesehen, dass sich der Verfolgte bereits seit mehr als fünf Monaten in Auslieferungshaft befindet. Andererseits liegt ihm unter dem Vorwurf der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung eine besonders schwere Straftat zu Grunde, so dass er im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstraße zu rechnen haben würde. Hinzu kommt, dass der Senat zeitnah nach Eingang der Erklärung der polnischen Justizbehörde über die Zulässigkeit Auslieferung zu entscheiden beabsichtigt.

41

In Anbetracht der nicht unerheblichen Tatvorwürfe ist die Fortdauer der Auslieferungshaft danach noch verhältnismäßig.