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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·Ausl 301 AR 69/19·09.07.2019

Einbeziehung früherer Straftaten in Europäischen Haftbefehl

StrafrechtAuslieferungsrechtInternationales StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat hob den Auslieferungshaftbefehl auf und ordnete sofortige Freilassung an, weil der Europäischen Haftbefehl frühere in das Urteil einbezogene Verurteilungen nannte, ohne deren Sachverhalte mitzuteilen. Dadurch fehlte die für die Strafvollstreckung erforderliche Konkretisierung des Tatvorwurfs. Zudem bestehen Zweifel an der Auslegung rumänischer Verfahrensvorschriften, weshalb ergänzende rechtsverbindliche Auskünfte erforderlich sind.

Ausgang: Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und sofortige Freilassung angeordnet; Antrag auf weiteren vorläufigen Haftbefehl abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird in ein Urteil eine frühere Verurteilung einbezogen, muss der zu ihrer Vollstreckung erlassene Europäische Haftbefehl die Umstände aller in das Urteil einbezogenen Taten hinreichend beschreiben.

2

Ein Europäischer Haftbefehl muss Tatumstände (insbesondere Tatzeit, Tatort und Tatbeteiligung) so konkretisieren, dass eine Schlüssigkeitsprüfung und die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit möglich ist.

3

Bei zweifelhafter Auslegung von Recht des Ausstellungsstaates, die ein Auslieferungshindernis begründen kann, sind entweder rechtsverbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates oder eindeutige ergänzende Informationen einzuholen.

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Fehlt die erforderliche inhaltliche Bestimmtheit des Europäischen Haftbefehls, kann dieser keine Grundlage für die Fortdauer der Auslieferungshaft bilden; die Haft ist aufzuheben.

Relevante Normen
§ 29 Abs 1 IRG§ 83 Abs 4 IRG§ 83a Abs 1 Nr 5 IRG§ Art 466 StPO ROU§ 54 StGB§ Art. 466 StPO (rumänische StPO)

Leitsatz

1. Werden in ein Urteil frühere Vorverurteilungen einbezogen, so muss der zum Zwecke der Strafvollstreckung hierauf erlassene Europäische Haftbefehl nicht nur eine ausreichende Beschreibung der Umstände der vom Gericht unmittelbar abgeurteilten Tat, sondern auch aller in das Urteil mit einbezogener Taten enthalten (Festhaltung OLG Karlsruhe, Bes. v. 22. Oktober 2010 - 1 AK 51/10, StV 2011, 428).(Rn.13)

2. Ist in einem Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls eine zweifelsfreie Auslegung des Rechts des Ausstellungsmitgliedstaates nicht möglich und kann sich hieraus ein Auslieferungshindernis ergeben (hier: Art. 466 der rumänischen StPO), ist zur Sicherung der Rechte des Verfolgten entweder eine rechtsverbindliche Zusicherung des Ausstellungsmitgliedstaates oder aber eine eindeutige ergänzende Information desselben einzuholen, so dass die Zulässigkeitsentscheidung mit einer entsprechende Maßgabe versehen werden kann.(Rn.18)

Tenor

1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26. Juni 2019 wird aufgehoben.

2. Die sofortige Freilassung des Verfolgten wird angeordnet.

3. Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 02. Juli 2019 auf Erlass eines weiteren - vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 26.06.2019 hat der Senat gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl erlassen und zugleich entschieden, dass zur Entscheidung über die weitere Fortdauer der Auslieferungshaft eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Beibringung ergänzender Unterlagen und Erklärungen bis spätestens 10.07.2019 erforderlich sei.

2

1. Grundlage des Auslieferungshaftbefehls ist ein Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts Y./Rumänien vom 20.11.2018, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Urteil dieses Gerichts vom 06.11.2018 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt wurde. Der dem Verfolgten vorgeworfene Sachverhalt wird in der Ausschreibung nebst rechtlicher Bewertung wie folgt umschrieben:

3

Wird ausgeführt:

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Insoweit hat der Senat zur weiteren Begründung ausgeführt, dass die dem Verfolgten vorgeworfene Tat nach deutschem Strafrecht ein Vergehen des Diebstahls nach §§ 242, 25 Abs.2 StGB darstelle und damit nach §§ 3 Abs.1, 81 Nr.2 IRG grundsätzlich auslieferungsfähig sei. Auch sei die Auslieferung des Verfolgten derzeit nicht als von vornherein unzulässig im Sinne des § 15 Abs.2 IRG anzusehen, vielmehr könne diese Frage erst nach weiteren Ermittlungen sachgerecht beurteilt werden, weshalb der Senat zur Beschleunigung des Verfahrens bereits jetzt im Hinblick auf die Zeitdauer der Anordnung der Auslieferungshaft eine weitere Sachaufklärung für geboten halte.

5

Insoweit wurde die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe um Erhebung einer ergänzenden Erklärung der rumänischen Justizbehörden zu folgenden Fragen gebeten:

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Der Verfolgte hat bei seiner richterlichen Anhörung am 22.06.2019 vor dem Amtsgericht Z. angegeben, er habe sich für die ihm zur Last gelegte Tat bereits in der Zeit vom September 2016 bis zum Februar 2018 in Haft befunden, sodann sei er auf Bewährung freigelassen worden. Es wird um Mitteilung gebeten, ob diese Einlassung zutrifft oder die Inhaftierung des Verfolgten einen anderen Sachverhalt betrifft. Auch wird um Klarstellung gebeten, ob mit dem Europäischer Haftbefehl des Amtsgericht Y./Rumänien Julia vom 20.11.2018 lediglich die Auslieferung wegen der dort mitgeteilten Straftat vom 02.02.2016 oder auch anderen Taten begehrt wird.

7

Hierauf ist am 02.07.2019 folgende ergänzende Erklärung des Amtsgericht Y./Rumänien Julia vom 01.07.2019 eingegangen:

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Wird ausgeführt:

9

2. Der Erklärung des Amtsgericht Y./Rumänien vom 01.07.2019 ist vorliegend zu entnehmen, dass der Verfolgte nicht nur wegen der von diesem Gericht am 06.11.2018 abgeurteilten Tat verurteilt wurde, sondern in diese Straferkenntnis zumindest auch eine weitere Verurteilung durch das Amtsgericht C./Rumänien im Sinne einer Gesamtstrafenbildung mit einbezogen wurde, wobei dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalte nicht mitgeteilt wurden, so dass der Senat das Vorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit nicht prüfen kann.

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Danach kann aber der Europäischer Haftbefehl des Amtsgerichts Y./Rumänien vom 20.11.2018 keine geeignete Grundlage für eine Inhaftierung des Verfolgten mehr darstellen. Nach der Vorschrift des § 83a Abs.1 Nr. 5 IRG, welche im Wortlaut dem Art. 8 Abs. 1 lit e RbEuHb entspricht, muss ein Europäischer Haftbefehl nämlich eine Beschreibung der Umstände enthalten, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person. Hierzu ist es notwendig, dass die Haftanordnung eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs enthält, welche einen zureichenden Rückschluss auf das dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht (Senat StV 2008, 429; 2007, 650). Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG bezeichnet, muss die Ausschreibung darüber hinaus eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss hierauf zulässt (Senat StV 2007, 139).

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Diesen Maßstäben wird die Sachdarstellung im Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts Y./Rumänien vom 20.11.2018 nicht - mehr - gerecht, weil die Auslieferung bzw. Überstellung des Verfolgten auch für Taten beantragt wird, deren Sachverhalte nicht mitgeteilt werden (vgl. hierzu Senat StV 2011, 428 ff.). Allein die Bezeichnung der durch den Verfolgten verwirkten Tatbestände reicht hierfür nicht aus. Hinzu kommt, dass die Zulässigkeit der Auslieferung im Bereich der Strafvollstreckung auch davon abhängt bzw. abhängen kann, ob alle abgeurteilten Taten im Sinne des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit auslieferungsfähig sind (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2011, 1 Ausl A 67/11, abgedruckt bei juris; Böhm in: Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 2018, Rn. 863).

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Da der Senat bereits am 26.06.2019 einen Auslieferungshaftbefehl erlassen hat, war der Erlass einer vorläufigen Haftanordnung (§ 16 IRG) nicht mehr zu prüfen, vielmehr war insoweit die Freilassung des Verfolgten anzuordnen.

II.

13

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 02.07.2019 auf Erlass eines weiteren – vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls war abzulehnen.

14

Insoweit ergibt sich bereits aus den Europäischen Haftbefehl des Amtsgerichts B./Rumänien vom 11.02.2019, dass in die Verurteilung dieses Gerichts vom 04.01.2019 weitere Vorverurteilungen anderer Gerichte mit einbezogen worden sind, wobei die diesen Erkenntnissen zugrundeliegende Sachverhalte nicht mitgeteilt werden, so dass der Europäischen Haftbefehl den Formerfordernissen des § 83a Abs.1 Nr. 5 IRG ebenfalls nicht genügt (vgl. hierzu Senat StV 2011, 428 ff.).

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Auch der den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls (§ 16 IRG) kam vorliegend nicht in Betracht, wobei hierfür folgende Gründe maßgeblich waren:

16

Das Urteil des Amtsgerichts B./Rumänien vom 04.01.2019 ist ausweislich des Europäischen Haftbefehls dieses Gerichts vom 11.02.2019 in Abwesenheit des Verfolgten ergangen. Aus diesem ergibt sich jedoch sowohl, dass der Verfolgte zur Verhandlung persönlich geladen wurde (Nummer d 3.1.a; vgl. hierzu § 83 Abs.2 Nr. 1 IRG)) als auch, dass ihm das Urteil nicht persönlich zugestellt worden sei, dies jedoch nach der Überstellung erfolge und er sodann ein Recht auf ein neues Verfahren erhalte (Nummer d 3.4.; vgl. hierzu § 83 Abs.4 IRG). Im Anschluss erfolgt im Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts B./Rumänien vom 11.02.2019 der ausdrückliche Hinweis, dass der Verfolgte nach Art. 466 Abs.1 der rumänischen StPO nach erfolgter Urteilszustellung die Wiederöffnung des Strafverfahrens beantragen könne.

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Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob sich diese beiden Angaben nicht widersprechen, jedenfalls spricht vorliegend viel dafür, dass der Verfolgte bereits nach seiner Haftentlassung im Februar 2018 mit seiner Familie nach L./Deutschland übergesiedelt ist, zumal er auch zur Hauptverhandlung am 06.11.2018 vor dem Amtsgericht Y./Rumänien nicht mehr persönlich geladen werden konnte.

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Zudem ist zweifelhaft, ob dem Verfolgten tatsächlich ein Recht auf ein neues Verfahren zusteht. In Abweichung zur Entscheidung des KG vom 15.03.2019 (4 -151 Ausl A 167/18 abgedruckt in juris), welches Zweifel an der Auslegung der Vorschrift des Art. 466 Abs.1 der rumänischen StPO im Sinne der Gewährung eines allein vom Willen des Verfolgten abhängigen Rechtsbehelfs hegt und insoweit eine Rechtsauskunft des Justizministerium Rumäniens erbeten hat, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest, dass es insoweit zur Sicherung der Rechte des Verfolgten entweder einer rechtsverbindlichen Zusicherung des ersuchenden Mitgliedstaates oder aber einer eindeutigen ergänzenden Information desselben bedarf, so dass die Zulässigkeitsentscheidung mit einer entsprechende Maßgabe versehen werden kann (vgl. hierzu Senat StV 2011, 426 ff zu Art 522 der rumänischen StPO).

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Eine solche weitreichende Erklärung ist vorliegend auch deshalb erforderlich, weil unklar ist, ob die in die Verurteilung des Amtsgerichts B./Rumänien vom 04.01.2019 mit einbezogenen Urteile ebenfalls in Abwesenheit des Verfolgten ergangen sind und auch insoweit ein neues Verfahren gewährleistet sein muss.

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Dies ggf. aufzuklären, obliegt der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (§ 13 IRG).