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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·Ausl 301 AR 66/20·01.06.2020

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Auslieferung einer Person aufgrund mehrerer Auslieferungsersuchen

StrafrechtInternationale RechtshilfeAuslieferungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Erlass eines Auslieferungshaftbefehls, das OLG Karlsruhe wies den Antrag zurück, weil es nicht örtlich zuständig sei. Nach §14 Abs.1 IRG begründet die erstmalige Ergreifung/Ermittlung eines Oberlandesgerichts dessen dauerhafte Zuständigkeit. Diese Zuständigkeit bleibt auch bei späterer Verurteilung in Abwesenheit und neuem EAW wegen desselben Sachverhalts bestehen.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen, da das OLG Karlsruhe örtlich nicht zuständig ist

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §14 Abs.1 IRG ist das Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder zuerst ermittelt wird.

2

Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts für ein Auslieferungsverfahren bleibt bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens bestehen und wird durch die spätere Verlegung des Verfolgten in einen anderen Bezirk nicht berührt.

3

Die Verurteilung des Verfolgten in Abwesenheit und die daraufhin erfolgende Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zum Zwecke der Strafvollstreckung begründen nicht kraft ihrer Natur eine neue örtliche Zuständigkeit, wenn derselbe Sachverhalt zugrunde liegt.

4

Ein ursprünglich zum Zwecke der Strafverfolgung gestelltes Auslieferungsersuchen verliert nicht ohne weiteres seine Wirksamkeit, da der ersuchende Staat die Möglichkeit hat, das Ersuchen anzupassen oder auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen; ein solcher Anpassungsprozess rechtfertigt nicht zwingend einen Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 IRG§ 14 Abs. 1 IRG§ 14 IRG

Orientierungssatz

Die bei einem Europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung begründete gerichtliche Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts endet nicht dadurch, dass der Mitgliedstaat den Verfolgten wegen des gleichen Sachverhalts in Abwesenheit verurteilt und sodann einen Europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Strafvollstreckung erlässt (Festhaltung OLG Karlsruhe, 12. Januar 2015, 1 AK 121/14).(Rn.7)

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15. Mai 2020 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen, weil der Senat zur Entscheidung nicht berufen ist.

Gründe

I.

1

Am 30.05.2018 erließ das Oberlandesgericht B. gegen den sich seinerzeit in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B. befindlichen Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl aufgrund eines zum Zwecke der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehls des Landgerichts C./Litauen vom 02.05.2018, in welchem dem Verfolgten Handelstreiben mit Betäubungsmitteln im Zeitraum von 2016 bis zum 29.03.2017 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung vorgeworfen wurde. Mit Beschluss vom 04.07.2018 erklärte das Oberlandesgericht B. die Auslieferung für zulässig, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft B. diese am 06.07.2018 bewilligte. Am 24.01.2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Litauen mit, der Verfolgte sei nunmehr durch Urteil des Amtsgerichts in C./Litauen vom 26.09.2019 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, weshalb auch der Europäische Haftbefehl aufgehoben worden sei, woraufhin – soweit aus den Akten ersichtlich - das Oberlandesgericht B. mit Beschluss vom 30.01.2020 jedenfalls den dortigen Auslieferungshaftbefehl vom 30.05.2018 aufhob.

2

Unter Vorlage eines nunmehr zum Zwecke der Strafvollstreckung ausgestellten Europäischen Haftbefehls des Landgerichts C./Litauen vom 27.04.2020 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 15.05.2020 bezüglich des nunmehr in der JVA D. in Strafhaft befindlichen Verfolgten den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls beantragt und auf Anfrage des Senats am 19.05.2020 ergänzend mitgeteilt, dass dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts in C./Litauen vom 27.04.2020 der gleiche Sachverhalt wie der Entscheidung des Oberlandesgerichts B. vom 04.07.2018 zugrunde liege.

II.

3

Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Karlsruhe hierfür nicht zuständig ist, vielmehr obliegt diese Entscheidung weiterhin dem Oberlandesgericht B.

4

Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

5

Eine erstmalige Ermittlung in diesem Sinne erfolgte vorliegend spätestens am 30.05.2018, als das Oberlandesgericht B. einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen hat. Die hierdurch begründete örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts B. ist zunächst nicht durch die zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erfolgte Verlegung des Verfolgten von der JVA B. in die JVA D. entfallen, denn eine einmal bestehende örtliche Zuständigkeit dauert bis zum Ende des Auslieferungsverfahrens an und wird durch Änderungen des Aufenthalts grundsätzlich nicht berührt (OLG Koblenz NStZ 2006, 110; OLG Celle OLGSt IRG § 14 Nr. 3). Insoweit stellt das Wort „zuerst“ in § 14 Abs. 1 IRG klar, dass sich ein einmal begründeter Gerichtsstand nicht durch erneute Ermittlung des Verfolgten in einem anderen Bezirk ändert (OLG Hamm NJW 1975, 2154; dass. StraFo 1999, 50; OLG Koblenz NStZ 1982, 210; Schierholt in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 14 IRG Rn. 4). Die Zuständigkeitsbestimmung des § 14 IRG bezweckt nämlich die Vereinfachung, Beschleunigung und Kontinuität des Auslieferungsverfahrens (BT-Drucks. 9/1338 S.48) und stellt bezüglich der örtlichen Zuständigkeitsfortdauer auf dasjenige Oberlandesgericht ab, in dessen Bezirk der Verfolgte ergriffen oder zunächst ermittelt wird, wobei sie insoweit an rein tatsächliche und rein zeitliche Kriterien anknüpft. Eine danach zeitlich zuerst begründete örtliche gerichtliche Zuständigkeit bleibt danach auch erhalten, wenn später Umstände eintreten, welche eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind, so dass allein der nunmehrige haftbedingte Aufenthalt des Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt D. die einmal begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts B. nicht in Frage stellt.

6

Die somit begründete Fixierung der örtlichen Zuständigkeit auf das Oberlandesgericht B. hat auch nicht durch die spätestens am 30.01.2020 erlangte gerichtliche Erkenntnis von der Aufhebung des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts C./Litauen vom 02.05.2018 geendet, zumal zum damaligen Zeitpunkt bereits die erfolgte Verurteilung des Verfolgten wegen der gleichen Tat bekannt und mit einem der Sachlage angepassten Auslieferungsersuchen der litauischen Justizbehörden zu rechnen war. Hinzu kommt, dass – die ergibt sich aus den Akten allerdings nicht sicher – möglicherweise auch lediglich der Auslieferungshaftbefehl des Oberlandesgerichts B. vom 30.05.2018 und nicht dessen Zulässigkeitsentscheidung vom 04.07.2018 oder die Bewilligungsentschließung der Generalstaatsanwaltschaft B. vom 06.07.2020 aufgehoben worden sind, so dass – auch wenn dies für den Senat nicht ausschlaggebend ist – das Auslieferungsverfahren sogar noch in B. anhängig wäre.

7

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der nunmehr zum Zwecke der Strafvollstreckung ausgestellte Europäische Haftbefehl des Landgerichts C./Litauen erst vom 27.04.2020 datiert, denn der Senat ist - wie ausgeführt - der Ansicht, dass die einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts B. gleichwohl fortdauert, da es sich letztendlich um den gleichen Sachverhalt handelt (so schon Senat, Beschluss vom 12.01.2015, 1 AK 121/14, abgedruckt bei juris unter Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 29.1.1987 – Ausl. 8/87 - zit. nach Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechthilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2012, § 14 IRG Rn. 31; siehe hierzu auch Schierholt in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2020, § 14 IRG Rn. 4). Dabei sieht der Senat durchaus, dass ein zum Zwecke der Strafverfolgung gestelltes Auslieferungsersuchen im Falle einer ggf. in Abwesenheit erfolgten - rechtskräftigen - Verurteilung des Verfolgten in derselben Sache seine rechtliche Grundlage verliert, zumal ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafvollstreckung teilweise anderen rechtlichen Prüfungskriterien unterliegt als ein solches zum Zwecke der Strafverfolgung (Senat a.a.O.). Gleichwohl erledigt sich das ursprüngliche Auslieferungsersuchen nicht in allen Fällen ohne weiteres, vielmehr verbleibt dem ersuchenden Staat durchaus die Möglichkeit, sein ursprüngliches Auslieferungsersuchen anzupassen, zu ergänzen oder - wie hier erfolgt - auf eine andere rechtliche Grundlage zu stellen. Gerade in Fällen, in welchen sich der Tatvorwurf nicht ändert, würde ein Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 14 IRG deutlich zuwiderlaufen, welche durch eine Festlegung auf das zunächst mit der Sache befasste Oberlandesgericht auch aus außenpolitischen Gründen negative und ggf. auch mit einer zeitweiligen Aufhebung der Haftgrundlage verbundene Zuständigkeitskonflikte vermeiden will (vgl. Vogel/Burchard, a.a.O., § 14 IRG Rn. 3) und zumindest im Kernbereich des Tatvorwurfs eine einheitliche gerichtliche Bewertung durch das gleiche Gericht sichern soll.

III.

8

Eine Notzuständigkeit des Senats für den Erlass des nunmehr begehrten Auslieferungshaftbefehls besteht schon aufgrund der in anderer Sache fortdauernden Inhaftierung des Verfolgten nicht (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.07.2019, Ausl 301 AR 82/19, abgedruckt bei juris).

IV.

9

Der Senat weist darauf hin, dass im Falle einer anderweitigen Bewertung der Rechtslage durch das Oberlandesgericht B. eine grundsätzliche Klärung und Bestimmung der Zuständigkeit durch den Bundesgerichtshof erforderlich sein könnte (vgl. BGH NStE Nr.1 zu § 14 IRG; Schierholt in: Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 14 IRG Rn. 20).