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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·Ausl 301 AR 47/17·06.03.2018

Auslieferungsverfahren: Erfordernis einer richterlichen Anordnung bei Freiheitsentziehung; Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilich angeordneten vorläufigen Festnahme; Absehen von der Übersetzung verfahrensrelevanter Auslieferungsunterlagen aus Kostengründen

StrafrechtInternationales RechtshilfeverfahrenAuslieferungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls; die Polizei hatte zuvor wegen SIS-Angaben die Verfolgte festnehmen lassen. Das OLG Karlsruhe lehnte den Antrag ab, stellte die Rechtswidrigkeit der Festnahme fest und ordnete sofortige Freilassung an. Entscheidungsgrund: keine Gefahr im Verzug, fehlende Haftgründe und unvollständige Übersetzungen der Auslieferungsunterlagen.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abgewiesen; Festnahme für rechtswidrig erklärt und sofortige Freilassung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Freiheitsentziehung im Auslieferungsverfahren setzt nach Art.104 Abs.2 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor.

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Die Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen eine vorläufige Festnahme nur vornehmen, wenn objektiv und offensichtlich die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vorliegen oder Gefahr im Verzug besteht.

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Fehlt eine vollständige und schlüssige Übersetzung verfahrensrelevanter Auslieferungsunterlagen, ist die Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen nicht sachgerecht möglich; aus Kostengründen kann auf die Übersetzung nicht verzichtet werden.

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Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilich angeordneten vorläufigen Festnahme ist geboten, wenn die verfolgte Person in Deutschland einen festen Wohnsitz hat und ersichtlich kein Haftgrund oder Fluchtgefahr besteht.

Relevante Normen
§ Art 104 Abs 2 GG§ 15 IRG§ 19 IRG§ 22 Abs 3 S 2 IRG§ 83a Abs 2 IRG§ Art. 104 Abs. 2 GG

Leitsatz

1. Eine Freiheitsentziehung setzt nach Art 104 Abs. 2 GG auch im Auslieferungsverfahren grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung eines deutschen Richters voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017, Ausl 301 AR 112/17).(Rn.4)

2. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilich angeordneten (hier: Meldedatenabgleich) vorläufigen Festnahme ist jedenfalls dann veranlasst, wenn d. Verfolgte in Deutschland über einen festen Wohnsitz verfügt, dort auch wohnhaft ist und objektiv und offensichtlich kein Haftgrund besteht.(Rn.7)

3. Allein aus Kostengründen darf nicht von der gebotenen Übersetzung verfahrensrelevanter Auslieferungsunterlagen abgesehen werden.(Rn.6)

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass die am 01. März 2018 erfolgte Festnahme der Verfolgten rechtswidrig war.

Die sofortige Freilassung der Verfolgten wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Im Rahmen eines Meldedatenabgleichs wurde dem Polizeiposten Ö. des Polizeipräsidiums U. bekannt, dass die in dieser Gemeinde unter einer festen Wohnanschrift gemeldete und dort auch wohnhafte Verfolgte durch die polnischen Behörden zur Festnahme ausgeschrieben ist. Nach Rücksprache mit der diensthabenden Dienstgruppe des Polizeireviers B. ordnete der Polizeiposten Ö. daraufhin die Festnahme der Verfolgten an, welche am 01.03.2018 vollzogen wurde. Die Verfolgte ist Bezugsperson einer Ausschreibung der polnischen Justizbehörden im Schengener Informationssystem (SIS II-A-Formular), welcher zu entnehmen ist, dass sie durch das Landgericht in K. am 03.10.2012 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Der Verfolgten werden insoweit 15 oder 16 (die SIS-Ausschreibung ist insoweit unklar und widersprüchlich) in den Jahren 2006/2007 begangene Straftaten vorgeworfen, welche in der SIS-Ausschreibung in englischer Sprache wiedergegeben sind. Von drei dieser 15 bzw. 16 Tatvorwürfe fertigte das Bundeskriminalamt Übersetzungen und übermittelte diese unter Hinweis, dass die Generalstaatsanwaltschaft neben dem Original des Europäischen Haftbefehls auch eine vollständige Übersetzung des gesamten Sachverhalts bei den polnischen Justizbehörden anfordern werde, an die die zuständige Polizeibehörde. Noch am 01.03.2018 - unmittelbar nach Eingang des Vorgangs bei dieser - ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe das Amtsgericht M. um Erlass einer Festhalteanordnung (§ 22 Abs. 3 Satz 2 IRG) und übermittelte nach dort - lediglich - die drei in Übersetzung vorliegenden Tatvorwürfe. Am 02.02.2018 führte der Haftrichter des Amtsgerichts M. die Vernehmung der Verfolgten durch und eröffnete der Verfolgten die drei Tatvorwürfe, welche einer vereinfachten Auslieferung zustimmte. Unter dem Datum des 02.03.2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe sodann den Erlass eines (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehls, wobei sie dem Senat weder eine vollständige Übersetzung des SIS-Ausschreibung in die deutsche Sprache noch den Europäischen Haftbefehl vorlegte.

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Die Akten sind am 06.03.2018 beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingegangen und wurde dem Senat am 07.03.2018 vorgelegt, der unverzüglich die sofortige Freilassung der Verfolgten angeordnet hat.

II.

3

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines (vorläufigen) Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, weil die Festnahme der Verfolgten rechtswidrig war und zudem auch kein Haftgrund besteht (§ 15 Abs.1 IRG).

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1. Nach § 19 IRG sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme eines Verfolgten befugt, wenn - was hier objektiv und offensichtlich nicht der Fall ist - die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vorliegen. Darüber hinaus setzt eine Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung voraus, wenn nicht eine vorläufige Festnahme wegen Bestehens von Gefahr im Verzug geboten ist (Senat, Beschluss vom 13.07.2017, Ausl 301 AR 112/17, juris; vgl. BVerfG StV 2011, 170 zum Gebot einer verfassungskonformen Auslegung des § 22 Abs. 3 S. 2 IRG in Evidenzfällen sowie zur Pflicht des Amtsgerichts zur jedenfalls summarischen Prüfung der Haftvoraussetzungen der §§ 15, 16 IRG; vgl. hierzu näher Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, Internationale Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 19 Rn. 5).

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Diese Anforderungen wurden in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten.

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2. Zunächst lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines – auch vorläufigen – Auslieferungshaftbefehls aus formalen Gründen schon deshalb nicht vor, weil die der Verfolgten zur Last liegenden Straftaten nicht vollständig in die deutsche Sprache übersetzt worden sind, sondern nur Auszüge derselben. Ob es bei einzelnen der 15 bzw. 16 Straftaten an den Auslieferungsvoraussetzungen fehlt oder Auslieferungshindernisse bestehen, welche die Zulässigkeit der Auslieferung insgesamt in Frage stellen könnten (vgl. hierzu Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2018, Rn. Rn. 863), kann nur sachgerecht geprüft werden, wenn die Auslieferungsunterlagen vollständig und in sich schlüssig sind. Insoweit sieht sich der Senat zur Bemerkung veranlasst, dass allein aus Kostengründen nicht von der gebotenen Übersetzung verfahrensrelevanter Unterlagen abgesehen werden darf und Generalstaatsanwaltschaft und Polizei gehalten sind, die Festnahme eines Verfolgten nur aufgrund sachgerechter Grundlage zu verlassen. Auch wäre die Generalstaatsanwaltschaft gehalten gewesen, unabhängig von der ohnehin hier nicht wirksamen Zustimmung der Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung von sich eine Eilübersetzung sämtlicher 15 oder 16 Tatvorwürfe zu veranlassen und so dem Senat eine ausreichende Entscheidungsgrundlage an die Hand zu geben.

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3. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass die Polizei vorliegend nicht zur vorläufigen Festnahme der Verfolgten berechtigt war, denn es lag ersichtlich keine „Gefahr im Verzug“ vor, so dass zunächst eine gerichtliche Entscheidung über den Erlass eines - vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls hätte herbeigeführt werden müssen. Eine solche gerichtliche Befassung hätte ergeben, dass es ersichtlich an einem Haftgrund fehlt. Die Verfolgte verfügt nicht nur in Deutschland über einen festen Wohnsitz und soziale Kontakte, sondern es bestehen auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass sie sich der Auslieferung durch Flucht oder Untertauchen im Inland zu entziehen suchen könnte. Vielmehr ist zu erwarten, dass sie sich den polnischen Justizbehörden freiwillig stellen wird.

8

Aus diesem Grund sah sich der Senat zur ausdrücklichen Feststellung veranlasst, dass die Festnahme der Verfolgten, welche sich nun schon seit sieben Tagen in Haft befindet, rechtswidrig war.

III.

9

Die Ablehnung des Erlasses eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls bedingt die Anordnung der Freilassung des Verfolgten.