Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Örtliche Zuständigkeit bei Festnahme des Verfolgten zum Zweck der Vollziehung eines Untersuchungshaftbefehls
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragt den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls; das OLG Karlsruhe verweist die Entscheidung mangels örtlicher Zuständigkeit an das OLG Frankfurt zurück. Zentrale Frage ist, welcher Gerichtsstand nach §14 IRG für das Auslieferungsverfahren maßgeblich ist. Das Gericht entscheidet, dass der Ort der ersten Ermittlung/Ergreifung (Frankfurt) maßgeblich ist, da der Verfolgte bereits zuvor über INPOL zur Fahndung ausgeschrieben war. Eine Eilkompetenz nach §77 IRG i.V.m. §21 StPO liegt nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls mangels örtlicher Zuständigkeit des OLG Karlsruhe verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nach §14 Abs.1 IRG sind örtlich zuständig das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls keine Ergreifung erfolgte, zuerst ermittelt wird.
Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit nach §14 IRG bleibt bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens bestehen und wird durch nachfolgende Änderungen im Aufenthalt des Verfolgten nicht berührt.
Wurde der Verfolgte bereits vor einer Festnahme inländisch für den ersuchenden Staat zur Fahndung ausgeschrieben (z.B. INPOL), gilt der Ort der Festnahme als erster Ermittlungsort im Sinne des §14 Abs.1 IRG, auch wenn die Festnahme zur Vollziehung eines nationalen Untersuchungshaftbefehls erfolgte.
Eine Eilkompetenz nach §77 IRG i.V.m. §21 StPO rechtfertigt den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nur bei tatsächlichen Gründen für die unaufschiebbare Maßnahme; liegt der Verfolgte bereits in nationaler Haft bzw. bestehen keine dringlichen Umstände, ist diese Eilkompetenz nicht gegeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Orientierungssatz
Auch wenn die Festnahme des Verfolgten im Inland zum Zwecke der Vollziehung eines Untersuchungshaftbefehls erfolgt, ist der Verfolgte gleichwohl an dem Ort zuerst ermittelt, an dem die Festnahme erfolgte, wenn er bereits zuvor in Deutschland für den ersuchenden Staat zur Fahndung ausgeschrieben war (hier: INPOL).(Rn.3)
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen, weil der Senat zur Entscheidung nicht berufen ist.
Gründe
I.
Am 13.02.2017 ging beim Bundesministerium der Justiz ein Auslieferungsersuchen des Justizministeriums von Bosnien-Herzogowina vom 07.02.2017 ein, in welchem dieses die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung aufgrund eines Urteils des Amtsgerichts in U. vom 20.10.2013 begehrt, durch welches der Verfolgte wegen des Vorwurfs des schweren Diebstahls nach Art. 232 Abs.1 Punkt 1 des Strafgesetzbuchses der Republik Srpska zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war, welche noch vollständig zur Verbüßung ansteht. Am 07.01.2017 war der Verfolgte zuvor von Kroatien nach Deutschland zur Strafverfolgung überstellt worden, wo er in Frankfurt deutschen Boden betrat und von dort aus von der Polizei zunächst nach O./Baden-Württemberg und dann am 08.01.2017 nach M./Baden-Württemberg verbracht wurde. Grundlage der Überstellung war ein Europäischer Haftbefehl der Staatsanwaltschaft O. vom 21.05.2015 zur Strafverfolgung, in welchem dem Verfolgten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und schweren Raubes vorgeworfen wird, am 31.10.2014 die 67jährige Geschädigte D. in ihrer Wohnung in O./Baden-Württemberg überfallen und durch Schläge und Fußtritte schwer verletzt zu haben. Bei seiner Anhörung durch die Behörden der Republik Kroatien hatte der Verfolgte einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland zugestimmt, jedoch auf den Grundsatz der Spezialität nicht verzichtet, woraufhin das Gericht der II. Instanz in G./Kroatien am 03.07.2015 die Auslieferung des Verfolgten nach Deutschland für zulässig erklärte, jedoch diese mit der Bedingung versah, dass der Verfolgte nicht ohne Einverständnis der Republik Kroatien an EU-Mitgliedstaaten sowie an Drittstaaten weitergeliefert werden dürfe.
II.
Der Antrag der Generalstaatanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung nicht zuständig ist, vielmehr diese dem Oberlandesgericht Frankfurt obliegt.
Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht örtlich zuständig, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zwecke der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Der Gerichtsstand des ersten Ermittlungsortes steht dabei dem des Ergreifungsortes gleich (vgl. OLG Hamm MDR 1975, 1042; Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 14 IRG Rn. 18). Eine einmal begründete Zuständigkeit endet erst mit dem Ende des Auslieferungsverfahrens und wird durch Änderungen im Aufenthalt des Verfolgten nicht berührt (vgl. schon BT-Drs. 9/1338, S. 48; Lagodny in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 14 IRG Rn. 4; OLG Hamm StraFo 1999, 50). Die Festnahme des Verfolgte erfolgte vorliegend am 07.01.2017 in Frankfurt. Grundlage war zwar ein Haftbefehl des Amtsgerichts O. vom 15.05.2015, zum Zeitpunkt der Festnahme lag jedoch in Deutschland schon die INPOL-Ausschreibung von Interpol Sarajewo vom 21.06.2016 vor, so dass der Aufenthalt auch insoweit zu diesem Zeitpunkt ermittelt war (differierend für den Fall einer erst später ergangenen Fahndungsausschreibung: Senat, Beschluss vom 24.08.2016, 1 AK 71/16 - in juris).
Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle an (NdsRpfl 2011, 212), welches im Beschluss vom 16.03.2011 ausgeführt hat, dass auch dann, wenn der Verfolgte nicht zum Zweck der Auslieferung, sondern für die Durchführung eines deutschen Strafverfahrens ergriffen wurde, für eine die Zuständigkeit begründende erste Ermittlung im Sinne des § 14 Abs. 1, 2. Alt. IRG der Moment maßgeblich sei, in dem sich der Verfolgte erstmals auf deutschem Hoheitsgebiet in Haft aufgehalten habe, weil dann die für die Auslieferung an das Ausland zuständigen Behörden Kenntnis vom Ersuchen erlangen konnten. Vorliegend war der Verfolgte am 07.01.2017 in Frankfurt festgenommen worden und war dort zuerst für die deutschen Behörden aufgrund der bestehenden Fahndungsausschreibung von Interpol Sarajewo ermittelt. Dass er von der Polizei sogleich nach O./Baden-Württemberg verbracht und ihm am 08.01.2017 der Haftbefehl des Amtsgerichts O./Baden-Württemberg dort eröffnet wurde, kann die einmal begründete örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht mehr beseitigen.
Der Senat sieht durchaus, dass diese rechtliche Bewertung zu einer vermehrten Befassung des Oberlandesgerichts Frankfurt mit entsprechenden Auslieferungs-verfahren aufgrund des im dortigen Bezirk befindlichen internationalen Flughafens führen könnte. Insoweit würde dem dort zuständigen Senat, sollte er die vorliegende Rechtsansicht nicht teilen, die Prüfung der Vorlagevoraussetzungen an den Bundesgerichtshof zur Klärung der gerichtlichen Zuständigkeit obliegen (§ 42 Abs.1 IRG).
III.
Eine Zuständigkeit des Senats zum Erlass des beantragten Auslieferungshaftbefehls ergibt sich auch nicht aus einer Eilkompetenz nach § 77 IRG i.V.m. § 21 StPO. Tatsächliche Umstände, die den Erlass eines Haftbefehls zum gegenwärtigen Zeitpunkt unabdingbar machen, liegen nicht vor, da sich der Verfolgte aufgrund eines nationalen Strafverfahrens bereits in Haft befindet und diese längerfristig andauern dürfte.