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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·Ausl 301 AR 185/17·14.01.2018

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Inhaltliche Anforderungen an ein Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation wegen der Teilnahme an Aktivitäten einer terroristischen Organisation

StrafrechtInternationales StrafrechtInternationale Rechtshilfe/Auslieferungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ersucht um Auslieferung wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation; das OLG Karlsruhe weist den Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurück. Zentrales Problem ist die unzureichende Sachverhaltsdarstellung zu konkreten terroristischen Handlungen und der Gefährdung von Personen. Das Gericht verlangt eine nachvollziehbare Beschreibung der konkreten Tathandlungen und der gefährdeten Ziele bzw. Personen, damit weder die politische Natur des Vorwurfs noch die Anwendbarkeit des Terrorismusübereinkommens offen bleiben.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zurückgewiesen; Auslieferung voraussichtlich unzulässig wegen fehlender konkreter Darstellung terroristischer Handlungen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ist die Mitteilung eines hinreichend konkret umschriebenen Sachverhalts erforderlich, der nachvollziehbar darlegt, an welchen konkreten terroristischen Handlungen der Verfolgte beteiligt gewesen sein soll.

2

Die bloße Sachverhaltsangabe, der Beschuldigte habe mehrfach an ‚Feindseligkeiten‘ teilgenommen und sei bewaffnet gewesen, genügt nicht, um die tatsächliche Gefährdung von Personen oder eine zurechenbare Verletzung individueller Rechtsgüter darzulegen.

3

Die Verfolgung wegen einer politischen Tat macht Auslieferung unzulässig (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 IRG), es sei denn, die Ausnahmeregelungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus greifen aufgrund konkreter Angaben über den Einsatz gefährlicher Mittel und die Gefährdung von Personen.

4

Zur Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit und der Anwendbarkeit von Auslieferungsausnahmen bedarf es einer nachvollziehbaren und ausreichend konkreten Sachverhaltsdarstellung seitens des ersuchenden Staates.

Relevante Normen
§ 6 Abs 1 IRG§ 13 Abs 2 IRG§ 15 Abs 2 IRG§ Art 1 Buchst e EuTerrorÜbk§ Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EuTerrÜbk)§ 15 Abs. 2 IRG

Leitsatz

Auch ein der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls auf Grundlage des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977 (EuTerrÜbk) setzt eine nachvollziehbare Beschreibung voraus, an welchen konkreten terroristischen Handlungen der Verfolgte teilgenommen haben soll, gegen welche Ziele sich diese richteten und welche Personen in welcher Weise gefährdet wurden. Die bloße Darstellung, der Verfolgte habe in Syrien für eine terroristische Organisation mehrfach an "Feindseligkeiten" teilgenommen und sei mit einer "Kalaschnikow" bewaffnet gewesen, reicht hierfür nicht aus.(Rn.7)

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls konnte nicht entsprochen werden, da nach derzeitiger Aktenlage davon auszugehen ist, dass sich die Auslieferung des Verfolgten voraussichtlich als nicht zulässig erweisen wird (§ 15 Abs. 2 IRG).

I.

2

Gegenstand des Verfahrens gegen den sich nicht in Haft befindlichen Verfolgten ist ein Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 21.11.2017, mit welchem diese um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der dem Auslieferungsersuchen beigefügte Haftbefehl des Untersuchungsrichters der Untersuchungsabteilung der Verwaltung des Bundessicherheitsdienstes der Russischen Föderation vom 20.06.2017 hat in der dem Senat von den russischen Justizbehörden mitgeteilten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

3

Wird ausgeführt

4

Die von den russischen Justizbehörden mitgeteilte Vorschrift des Art. 205.5 des russischen Strafgesetzbuches hat in der dem Senat von den russischen Justizbehörden mitgeteilten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:

II.

5

Es bestehen vorliegend ernstliche Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte wegen einer politischen Tat (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk, § 6 Abs. 1 IRG) ausgeliefert werden soll (vgl. unten 1) und der von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Auslieferungsersuchen vom 21.11.2017 mitgeteilte Sachverhalt nicht unter die Sonderregelungen des Europäische Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.01.1977 (EuTerrÜbk) fällt (vgl. unten 2), so dass der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls - jedenfalls derzeit - nicht möglich ist (§ 15 Abs. 2 IRG).

6

1. Soweit die russischen Justizbehörden dem Verfolgten vorwerfen, er habe sich der terroristischen und in der russischen Föderation verbotenen Organisation „Imarat Kaukasus“ angeschlossen und sich von Mai bis August 2014 insoweit in Syrien aufgehalten, handelt es sich um eine politische Straftat, welche nach Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 IRG nicht auslieferungsfähig ist (Senat StraFo 2008, 121; ders. StraFo 2007, 72; ders. StraFo 2006, 510; ders. Beschluss vom 29.06.2017, Ausl 301 AR 101/17, juris). Dies ergibt sich schon daraus, dass die russischen Justizbehörden das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach Art. 205.5 des russischen Strafgesetzbuches selbst als „Teilnahme bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation“ bezeichnen und unter diesem Gesichtspunkt auch verfolgen. Insoweit schützt die Norm maßgeblich die politische Ordnung, insbesondere den Fortbestand des ersuchenden Staates sowie dessen innere und äußere Sicherheit (vgl. hierzu Vogel in Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 6 IRG Rn. 37; zur politischen Straftat vgl. auch Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2. Auflage 2018 Rn. 821 ff.).

7

Allein der Umstand, dass der ersuchende Staat die dem Verfolgten vorgeworfene Straftat unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von derartigen Staatsschutz-bestimmungen verfolgt, nimmt der Strafverfolgung allerdings dann nicht den Charakter kriminellen Unrechts, wenn der hinreichende Verdacht einer zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter besteht (Senat a.a.O.). Solche Handlungen sind der Sachverhaltsschilderung indes nicht zu entnehmen. Zwar ergibt sich aus dieser, dass der Verfolgte nicht nur Mitglied dieser verbotenen Organisation gewesen war, sondern sich auch von Mai bis August 2014 in Syrien aufgehalten und dort mehrfach an „Feindseligkeiten“ teilgenommen habe und mit einer „Kalaschnikow“ bewaffnet gewesen sei. Eine konkrete und dem Verfolgten zurechenbare Verletzung individueller Rechtsgüter ergibt sich hieraus jedoch nicht nachvollziehbar.

8

2. Auch die Voraussetzungen des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27.01.1977 (EuTerrÜbk) liegen -jedenfalls derzeit- nicht vor. Danach gilt für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten, zu denen auch die Bundesrepublik Deutschland und die Russische Föderation gehören (vgl. Schomburg in: Schomburg-Lagodny/Gless/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., II A 4), eine Straftat dann nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende Straftat oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat, wenn bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder -paket verwendet wird und dadurch Personen gefährdet werden (Art. 1 e EuTerrÜbK). Auch diese Anforderungen lassen sich dem Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 21.11.2017 nicht mit der für eine Haftanordnung notwendigen Konkretheit entnehmen (Böhm in: Grützner/Pötz/Kress, a.a.O. § 15 IRG Rn. 16). Die Darstellung, der Verfolgte habe mehrfach an „Feindseligkeiten“ teilgenommen und sei mit einer „Kalaschnikow“ bewaffnet gewesen, reicht nicht aus, um hieraus auf eine tatsächliche Gefährdungslage von Personen schließen zu können. Insoweit würde es zumindest einer nachvollziehbaren Beschreibung bedürfen, an welchen konkreten terroristischen Handlungen der Verfolgte teilgenommen haben soll, gegen welche Ziele sich diese richteten und welche Personen in welcher Weise gefährdet wurden (zum Terrorismusübereinkommen vgl. Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 826 ff.). Nur eine solche konkrete Umschreibung der dem Verfolgten vorgeworfenen Gefährdung anderer Menschen ermöglicht es nicht nur dem Verfolgten, sich hiergegen zu verteidigen, sondern auch dem Senat, darüber zu befinden, ob ausnahmsweise die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung veranlasst sein könnte (vgl. zu § 6 Abs. 2 IRG: BVerfGE 63, 197). Auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit setzt die Mitteilung eines hinreichend konkret umschriebenen Sachverhalts voraus (vgl. hierzu auch Frank/Schneider-Glockzin NStZ 2017, 1 ff.).

III.

9

Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war deshalb zurückzuweisen, wobei der Generalstaatsanwaltschaft die Vornahme einer weiteren Sachaufklärung (§ 13 Abs.1 Satz 2 IRG) bei den russischen Justizbehörden unbenommen bleibt. Auch eine vorläufige Haftanordnung war bei den genannten Gegebenheiten nicht möglich und veranlasst, zumal der Verfolgte von dem Auslieferungsersuchen auch keine Kenntnis hat und deshalb nach Sachlage keine Fluchtgefahr besteht.