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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·Ausl 301 AR 149/19·29.12.2019

Gerichtliche Aufklärungspflicht im Auslieferungshaftverfahren: Weitere Sachaufklärung im Hinblick auf ein mögliches Auslieferungshindernis

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtInternationales StrafrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte einen Auslieferungshaftbefehl gegen einen in Deutschland wohnhaften Verfolgten auf Grundlage eines polnischen EU-Haftbefehls. Das OLG Karlsruhe veranlasste von Amts wegen weitere Sachaufklärung zur Anwesenheit des Verfolgten bei der polnischen Hauptverhandlung. Die ergänzenden Auskünfte ergaben, dass der Verfolgte nicht anwesend war und keine Ausnahmetatbestände nach §83 IRG vorliegen; daher wurde der Haftbefehl abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgewiesen, weil ein Auslieferungshindernis nach §83 Abs.1 Nr.3 IRG festgestellt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor Erlass eines Auslieferungshaftbefehls kann die gerichtliche Aufklärungspflicht eine von Amts wegen vorzunehmende weitere Sachaufklärung über mögliche Auslieferungshindernisse gebieten.

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Ergibt der Europäische Haftbefehl eine persönliche Anwesenheit des Verfolgten bei der ausländischen Hauptverhandlung, sind bei Anhaltspunkten für Gegengründe (z. B. Wohnsitz im Inland) diese Umstände zu klären.

3

War der Verfolgte bei der ausländischen Hauptverhandlung nicht anwesend und liegen keine der in §83 Abs.2–4 IRG geregelten Ausnahmen vor, begründet dies ein Auslieferungshindernis nach §83 Abs.1 Nr.3 IRG.

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Unzutreffende Angaben im (übersetzten) Europäischen Haftbefehl können erheblich sein und rechtfertigen die Anforderung ergänzender Dokumente und Auskünfte der ersuchenden Behörde.

Relevante Normen
§ 15 Abs 2 IRG§ 30 IRG§ 83 Abs 1 Nr 3 IRG§ EGRaBes 584/2002§ Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB§ 81 Nr. 4 IRG

Orientierungssatz

Vor Erlass eines Auslieferungshaftbefehls kann bei einem nicht bereits inhaftierten Verfolgten die gerichtliche Aufklärungspflicht eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen gebieten, wenn sich aus dem vorgelegtem Europäischen Haftbefehl ergibt, dass der Verfolgte bei der gerichtlichen Verhandlung (hier: Polen) anwesend gewesen sei, er zu diesem Zeitpunkt nachweislich aber bereits in Deutschland wohnhaft war.(Rn.6)

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls wird erneut abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.11.2019 den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 13.11.2019 auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt. Er hat hierzu ausgeführt:

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„Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war zurückzuweisen, weil vorliegend vor der abschließenden Entscheidung des Senats über den Erlass der beantragten Haftanordnung eine weitere Sachaufklärung erforderlich erscheint.

3

1. Gegen den Verfolgten besteht ein Europäischer Haftbefehl des Bezirksgerichts in S./Polen vom 26.06.2018, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch Urteil des Amtsgerichts in S./Polen vom 09.07.2012 wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Drogensucht zur einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde, von welcher noch eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren, elf Monaten und 22 Tagen zur Vollstreckung ansteht. Dem Verfolgten werden im Europäischen Haftbefehl nebst rechtlicher Würdigung die Begehung folgender Straftaten vorgeworfen:

4

Wird ausgeführt

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2. Zwar liegen insoweit die Auslieferungsvoraussetzungen vor, zumal die polnischen Justizbehörden die dem Verfolgten vorgeworfenen Straftaten nachvollziehbar als Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 Rb-EuHB (Illegale Herstellung, Verbreitung, Schmuggel von Betäubungsstoffen oder Handel mit ihnen) bezeichnet haben, so dass das im Übrigen vorliegende Merkmal der beiderseitigen Strafbarkeit nicht näher zu prüfen ist (§§ 81 Nr.4, 3 IRG).

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3. Im Hinblick auf das Vorliegen von Auslieferungshindernissen ist jedoch vor Erlass des beantragten Auslieferungshaftbefehls eine weitere Sachaufklärung erforderlich (§ 30 IRG).

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3.1 Nach den dem Senat vorgelegten Auslieferungsunterlagen ist der Verfolgte zumindest seit 31.10.2011 in O./Deutschland wohnhaft, wobei er zum Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts in S./Polen vom 09.07.2012 unter der Anschrift G-Straße gemeldet war. Insoweit bedarf es der Klärung, ob der Verfolgte tatsächlich - wie im Europäischen Haftbefehl vermerkt - in Person bei der Verhandlung vor Amtsgerichts in S./Polen am 09.07.2012 anwesend war oder dort lediglich durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde. Im letztgenannten Fall käme es darauf an, ob die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde (§ 83 Abs. 2 Nr.3 IRG). Insoweit wird um Beziehung entsprechender Dokumente bzw. Vollmachten gebeten.

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3.2 Des Weiteren wird um Mitteilung gebeten, aus welchem Grund gegen den jedenfalls seit 2011 in Deutschland Verfolgten erst am 26.06.2018 vom Bezirksgericht in S./Polen ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde. Insoweit könnte es erheblich sein, ob die vom Amtsgericht in S./Polen am 09.07.2012 verhängte Freiheitsstrafe zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden war und die Aussetzung später widerrufen worden ist. In diesem Fall wird um Benennung des Grundes des Widerrufs sowie um Mitteilung gebeten, ob dem Verfolgten vor der Entscheidung über den Widerruf rechtliches Gehör gewährt wurde und ob die Wohnanschrift des damals in Deutschland wohnhaften Verfolgten aktenkundig bekannt war.

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4. Im Hinblick auf das Vorliegen von Bewilligungshindernissen könnte bezüglich des seit 2011 in Deutschlands wohnhaften Verfolgten weiter von Belang sein, ob und ggf. in welchem Umfang er sich in Deutschland sozial und beruflich integriert hat, worüber unter anderem auch Vorstrafakten Auskunft geben könnten.

II.

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Mit Verfügung vom 25.11.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe sodann die polnischen Justizbehörden unter Beifügung des Senatsbeschlusses vom 18.11.2019 um weitere Sachaufklärung gebeten, woraufhin am 19.12.2019 folgendes Schreiben des Amtsgereicht S./Polen vom 18.12.2019 dort eingegangen ist:

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Wird ausgeführt

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die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe am 19.12.2019 erneut Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gestellt.

III.

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Der Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls war nunmehr abzulehnen, weil sich die Auslieferung wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses voraussichtlich als von vornherein unzulässig erweisen wird (§ 15 Abs.2 IRG).

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Die vom Senat aus Gründen der Aufklärungspflicht (§ 30 IRG) von Amts wegen veranlasste Sachaufklärung hat aufgrund des Schreibens des Amtsgereicht S./Polen vom 18.12.2019 ergeben, dass der Verfolgte – wie vom Senat wegen der vorherigen Übersiedlung des Verfolgten im Jahre 2011 nach Deutschland bereits vermutet – in der Verhandlung am 09.07.2012 vor dem Amtsgericht in S./Polen und bei dem an diesem Tage ergangenen Urteil nicht anwesend war.

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Danach ist zunächst festzustellen, dass der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts in S./Polen vom 26.06.2018, in welchem unter d) durch Unterstreichen in der vorgelegten deutschen Übersetzung (nicht jedoch im polnischen Original) ausdrücklich hervorgehoben vermerkt ist “Ja, diese Person war persönlich zur Verhandlung erschienen, in der die Entscheidung erging“ objektiv unzutreffend ist, wobei dem Senat die Gründe der Fehleintragung nicht bekannt sind. War der Verfolgte aber bei der Verhandlung nicht anwesend, besteht ein Auslieferungshindernis nach § 83 Abs.1 Nr.3 IRG.

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Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 83 Abs. 2-4 IRG haben die polnischen Justizbehörden weder im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in S./Polen vom 26.06.2018 noch in der ergänzenden Information des Amtsgerichts S./Polen vom 18.12.2019 mitgeteilt. Weder ergibt sich hieraus, dass der Verfolgte zum Hauptverhandlungstermin geladen wurde (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG) noch ein von ihm bevollmächtigter Anwalt bei der Verhandlung anwesend war (§ 83 Abs.2 Nr.3 IRG). Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass dem Verfolgten ein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Zustellung des Urteils zustehen könnte (§ 83 Abs. 4 IRG), vielmehr deutet die ergänzende Information des Amtsgerichts S./Polen vom 18.12.2019 gerade auf das Gegenteil hin.

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Bei dieser Sachlage scheidet der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls aus. Ob im Hinblick auf die eventuelle Stellung eines Zulässigkeitsantrages gleichwohl noch eine weitere Sachaufklärung geboten sein könnte, hat die insoweit zuständige Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (§ 13 Abs.2 IRG).