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OLG Karlsruhe 1. Strafsenat·Ausl 301 AR 135/18·08.09.2020

Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls bei nicht fristgemäßer Überstellung an einen Mitgliedsstaat

StrafrechtAuslieferungsrechtInternationales RechtshilfeverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfolgte beantragte die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls, weil nach Bewilligung und Zulässigkeit der Auslieferung kein Übergabetermin innerhalb der Fristen des §83c IRG vereinbart worden war. Das OLG hob den Haftbefehl auf und ordnete die sofortige Freilassung an, da die Fristüberschreitung nicht vom Verfolgten zu vertreten war. Eine Entschädigung wurde abgelehnt; eine spätere Wiederfestnahme bleibt möglich.

Ausgang: Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls und Anordnung der sofortigen Freilassung des Verfolgten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn nach Erklärung der Zulässigkeit und Bewilligung die Überstellung nicht innerhalb der in §83c IRG vorgesehenen Fristen erfolgt, weil z. B. eine Mitteilung über den Vollzug unterblieben ist.

2

Nach §83d IRG ist der Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn binnen zehn Tagen nach einem vereinbarten Übergabetermin die Übernahme ausbleibt und kein neuer Termin vereinbart wurde; §83d IRG setzt Art.23 Abs.5 RbEuHb um.

3

Die Entlassung aus der Auslieferungshaft nach §83d IRG begründet keine dauerhafte Immunität gegen weitere Auslieferungsbemühungen; eine erneute Festnahme zur Durchführung der Überstellung ist nach §34 IRG möglich.

4

Fristüberschreitungen, die auf Versäumnissen vollstreckender Behörden oder Justizanstalten beruhen, können dem Verfolgten nicht angelastet werden; ein weiteres Aufrechterhalten der Auslieferungshaft bei erheblicher Überschreitung verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Relevante Normen
§ 24 Abs 1 IRG§ 26 Abs 1 IRG§ 34 IRG§ 83c Abs 4 S 1 IRG§ 83c IRG§ 34 IRG

Orientierungssatz

1. Ein Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte nach erfolgter Erklärung der Zulässigkeit der Auslieferung und erfolgter Bewilligung derselben nicht innerhalb der Fristen des § 83c IRG an den Mitgliedsstaat überstellt wird, weil aufgrund eines justizinternen Fehlers eine Mitteilung über den Vollzug der zuvor nur als Überhaft notierten Auslieferungshaft unterblieben ist.(Rn.9) (Rn.10)

2. Eine solche Entlassung bewirkt jedoch keine Immunität des Verfolgten gegen weitere Auslieferungsbemühungen, vielmehr kann dieser zur Durchführung der Überstellung nach § 34 IRG später erneut festgenommen werden.(Rn.11)

Tenor

1. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 7. Juni 2019 wird aufgehoben. Die sofortige Freilassung des Verfolgten in dieser Sache wird angeordnet.

2. Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe

I.

1

Der Verfolgte befand sich aufgrund Urteils des Landgerichts C. vom 27.01.2014 zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Bandenmitglied (gem. § 30a Abs. 1 BtMG u.a.) ab 24.02.2014 in Strafhaft, zuletzt in der JVA D. als Endstrafe war der 01.11.2023 vermerkt.

2

Am 08.08.2018 hat der Senat Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen, welcher in Form von Überhaft vollzogen wurde. Nach weiterer Sachaufklärung hat der Senat den Auslieferungshaftbefehl vom 08.08.2018 mit Beschluss vom 07.06.2019 aufgehoben und zugleich einen neuen Auslieferungshaftbefehl erlassen. Grundlage hierfür ist ein Europäischer Haftbefehl des Kreisgerichts in E./Tschechien vom 25.04.2018, aus welchem sich ergibt, dass der Verfolgte durch vollstreckbares Urteil des Kreisgerichts in E./Tschechien vom 18.05.2016 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts in F./Tschechien vom 06.12.2016 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer noch vollständig zu verbüßenden Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.

3

Auf Antrag der Generalsstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Verfolgten hat der Senat mit Beschluss vom 30.09.2019 die Auslieferung des Verfolgten nach Tschechien zur Strafvollstreckung aufgrund des Europäischen Haftbefehls des Kreisgerichts in E./Tschechien vom 25.04.2018 für zulässig erklärt und zugleich festgestellt, dass die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12.06.2019, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, rechtsfehlerfrei getroffen wurde. Auf die genannten Beschlüsse wird Bezug genommen.

4

Am 04.10.2019 hat die Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung im nachgesuchten Umfang bewilligt und zugleich den Vollzug der Auslieferung aufgeschoben, bis den deutschen Strafansprüchen Genüge getan sei.

5

In der Folge hat der Senat am 03.01.2020 eine neue Haftzeitübersicht angefordert. Aus der Haftzeitübersicht der JVA D. vom 09.01.2020 geht hervor, dass das Ende der vollzogenen Freiheitsstrafe auf den 01.11.2023 und der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 08.08.2018 als Überhaft zum Vollzug ab dem 02.11.2023 notiert war.

6

Mit seit 02.07.2020 rechtskräftigem Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts D. vom 19.06.2020 wurde die Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts C. vom 27.01.2014 gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Seit dem 02.07.2020 befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft aufgrund Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 07.06.2019. Eine Mitteilung hierüber an den Senat oder die Generalstaatsanwaltschaft durch die Strafvollstreckungskammer D., die zuständige Staatsanwaltschaft C. oder die Justizvollzugsanstalt D. ist – trotz der als Überhaft notierten Auslieferungshaft - nicht erfolgt.

7

Mit Schriftsatz seines Rechtsbeistands vom 04.09.2020 beantragt der Verfolgte den Auslieferungshaftbefehl vom 07.06.2019 und den Beschluss vom 30.09.2019 aufzuheben und gemäß § 83d IRG die Entlassung des Verfolgten aus der Auslieferungshaft anzuordnen, da sich der Verfolgte nach der bewährungsweisen Entlassung durch die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer D. seit Juli 2020 in Auslieferungshaft befinde, ohne dass – wie gemäß § 83c Abs. 4 IRG geboten – ein Termin zur Übergabe des Verfolgten vereinbart worden sei. Eine Entlassung nach § 83d IRG müsse erst Recht erfolgen, wenn gar kein Termin zur Übergabe vereinbart worden sei.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu am 09.09.2020 Stellung genommen und ist einer Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls entgegengetreten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hätten weder die Staatsanwaltschaft C. noch die JVA D. der Generalstaatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts C. am 26.06.2020 geendet habe. Aus diesem Grunde sei der Generalstaatsanwaltschaft nicht bekannt geworden, dass seither Auslieferungshaft vollzogen wurde. Nachdem nunmehr der Überstellung des Verfolgten nach Tschechien keine inländische Strafvollstreckung mehr entgegenstehe, könne seine Überstellung nach Tschechien unverzüglich veranlasst werden.

II.

9

Obwohl die Auslieferung des Verfolgten mit Beschluss des Senats vom 30.09.2019 für zulässig erklärt wurde und in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind (im Sinne von § 33 IRG), war der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 17.06.2019 gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. § 83d IRG aufzuheben, da die Aufrechterhaltung der seit 02.07.2020 vollzogenen Auslieferungshaft – ohne dass überhaupt ein Termin zur möglichen Übergabe des Verfolgten mit dem ersuchenden Mitgliedsstaat vereinbart wurde – in nicht mehr zu rechtfertigender Weise gegen § 83c Abs. 4 IRG verstößt.

10

Aus der bereits am 04.10.2019 durch die Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe erfolgten Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Auslieferung geht hervor, dass der Vollzug der Auslieferung aufgeschoben wurde, bis den deutschen Strafansprüchen Genüge getan sei. Dies ist nunmehr seit dem 02.07.2020 der Fall. Ab diesem Zeitpunkt hätte gem. § 83c Abs. 4 Satz 4 i.V.m. 83c Abs. 4 Satz 4 Satz 1 und 2 IRG binnen zehn Tagen ein Übergabetermin mit dem ersuchenden Mitgliedstaat vereinbart werden müssen. Dies ist aus Gründen die der Verfolgte nicht zu vertreten hat - innerhalb von deutlich über zwei Monaten - nicht erfolgt. Ein Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände gem. § 83c Abs. 5 IRG, welcher eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 27.03.2020 – Ausl 301 AR 47/20 –, juris), ist – worauf der Rechtsbeistand zutreffend hingewiesen hat - nicht gegeben. Vielmehr liegt ein Versäumnis des vollstreckenden Staates vor, als der am 02.07.2020 begonnene Vollzug der Auslieferungshaft der Generalstaatsanwaltschaft nicht bekannt wurde, weshalb diese keinen Termin zur Überstellung des Verfolgten mit dem ersuchenden Staat vereinbaren konnte.

11

Nach § 83d IRG ist der Verfolgte aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn er innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83 c Abs. 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen wird und kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 RbEuHb, der die Freilassung des Verfolgten bei Scheitern eines vereinbarten Übergabetermins vorschreibt, wenn nicht die Vereinbarung eines neuen Termins gelingt. Der Verfolgte soll einerseits keine weiteren Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit (Art. 5 EMRK, Art. 6 GRCh) erdulden müssen, wenn eine Frist von zehn Tagen nach dem vereinbarten Übergabetermin erfolglos verstrichen ist und (kumulativ) kein neuer Übergangstermin vereinbart worden ist. Andererseits soll auf die Einhaltung der Fristen hingewirkt werden (Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl. § 83d Rn 1; Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl. § 83d Rn 1; Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Aufl. § 83d Rn. 1014; jeweils m.w.N.). Bei Fristüberschreitung erwächst eine Verpflichtung zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 IRG). Ein weiterer Vollzug der Haft wird mit Fristablauf unzulässig. Die Entlassung des Verfolgten bewirkt jedoch keine Immunität gegen weitere Auslieferungsbemühungen. Der Verfolgte kann zur Durchführung der Überstellung nach § 34 IRG später erneut festgenommen werden (Begr. RegE BT-Drs. 15/1718, S. 22; Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83d Rn. 4; Schomburg/Lagodny, a.a.O., § 83d Rn. 1, Ambos/König/Rackow, a.a.O., 83d, Rn. 1015).

12

Über die gesetzliche Anordnung dieser auf den ersten Blick drastischen Konsequenz soll Druck auf die Behörden ausgeübt werden, um sie zur Verfahrensbeschleunigung und Sicherstellung der Fristwahrung anzuhalten. Art. 23 Abs. 2–5 RbEuHb ist zu entnehmen, dass grundsätzlich spätestens nach zwanzig Tagen eine Übergabe erfolgt sein muss und nicht unbegrenzt hinausgeschoben werden darf (Ambos/König/Rackow, a.a.O., 83d, Rn. 1016). Wie sich aus dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 2 RbEuHb ergibt, handelt es sich bei den Fristen nicht um eine „weiche“ Zielvorgabe, sondern um eine verbindliche Frist. Die deutsche Regelung ist daher rahmenbeschlusskonform so zu interpretieren, dass diese Frist – abgesehen von den Ausnahmen nach § 83c Abs. 4 Satz 3 und 4 IRG – unbedingt einzuhalten ist (Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83c Rn. 8).

13

Abweichungen sind allein aus schwerwiegenden humanitären Gründen möglich; nicht jedoch bei logistischen Engpässen oder - wie vorliegend - Versäumnis der beteiligten Staaten (Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83d, Rn. 1016).

14

Da die (einem Versäumnis des vollstreckenden Staates anzulastende) Fristüberschreitung sogar deutlich über die in § 26 Abs. 1 IRG vorgesehene Zweimonatsfrist zur gesetzlich angeordneten Haftprüfung hinausgeht, verstößt ein weiteres Aufrechterhalten der Auslieferungshaft fraglos gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein weiterer Vollzug der Haft wird mit Fristablauf gem. § 83d IRG unzulässig, wobei der vorliegende Fall, des Nichtverabredens einer Frist, dem dargestellten Gesetzeszweck ersichtlich gleichsteht.

III.

15

Eine Kostenentscheidung gem. §§ 77 IRG i.V.m. § 467ff StPO war nicht veranlasst, da die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt (OLG Köln, Beschluss vom 04.09.2009 – AuslA 113-09/078 – BeckRS 2009, 89371; Senat, NStZ 2006, 112; Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 77 Rn. 48 m.w.N, jeweils m.w.N.).

16

Eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen der Staatskasse für die vollzogene Auslieferungshaft scheidet aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt. Im Hinblick auf die Länge der Auslieferungshaft hatte es der durch einen Rechtsbeistand vertretene Verfolgte selbst in der Hand, auf seine - ihm durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer D. vom 19.06.2020 bekannte - Strafentlassung und die nunmehr zeitnah mögliche Übergabe hinzuweisen.