Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe: Dringende Notwendigkeit der Aufnahme bzw. Fortsetzung von therapeutischen Gesprächen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt die Ablehnung seiner vorzeitigen Entlassung. Zentrale Frage ist, ob trotz Zweifel an der Behandlungsfähigkeit therapeutische Gespräche dringend geboten sind. Das OLG verwirft die Beschwerde als unbegründet wegen fehlender günstiger Sozialprognose und erfolgloser Vorbehandlungen. Gleichzeitig betont das Gericht die Dringlichkeit therapeutischer Gespräche als modernes Risikomanagement.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der vorzeitigen Entlassung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung getroffen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB setzt eindeutig feststellbare positive Umstände voraus, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit rechtfertigen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten begehen wird.
Die bloße Äußerung der Bereitschaft zu psychologischen oder therapeutischen Gesprächen begründet allein keine Aussicht auf einen erfolgsversprechenden Therapieverlauf und reicht für eine günstige Sozialprognose nicht aus.
Zweifel an der Behandlungsfähigkeit stehen der dringenden Notwendigkeit der Aufnahme oder Fortsetzung therapeutischer Gespräche nicht entgegen; solche Maßnahmen sind als Bestandteil eines modernen Risikomanagements auch im Hinblick auf mögliche Anordnungen der Führungsaufsicht (§ 68b Abs.1 Nr.11 StGB) dringend veranlasst.
Bei anhaltend ungünstiger Risikobewertung aufgrund diagnostizierter Persönlichkeitsstörungen und fehlender Veränderung der Risikofaktoren ist die erneute Einholung eines sachverständigen Gutachtens nicht ohne Weiteres geboten.
Orientierungssatz
Auch wenn Zweifel an der Behandlungsfähigkeit bestehen, steht diese der dringenden Notwendigkeit der Aufnahme bzw. Fortsetzung von therapeutischen Gesprächen nicht entgegen. Denn solche sind auch im Hinblick auf deren zu erwartende Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB im Sinne eines modernen Risikomanagements dringend veranlasst, um so für den Verurteilten im Sinne der Vermeidung schwerwiegender Straftaten die Möglichkeit der Erörterung zu erwartender störungsbedingter Konflikte mit dritten Personen, z.B. Nachbarn oder Mietern zu gewährleisten.(Rn.13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 11. März 2015 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Seit 04.09.2005 befindet sich A. zur Verbüßung mehrerer Freiheitsstrafen in Strafhaft, derzeit in der Justizvollzugsanstalt U.. Aktuell verbüßt er eine Freiheitsstrafe von neun Jahren aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 29.03.2007 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Im Anschluss daran steht noch die Verbüßung von zwei Restfreiheitsstrafen von 122 und 201 Tagen aus dem Urteil des Landgerichts L. vom 12.08.2004 sowie von 45 Tagen aus dem Urteil des Amtsgerichts LO. vom 02.10.1997 zur Vollstreckung an, wobei wegen der Einzelheiten der vom Verurteilten insoweit begangenen Straftaten auf das Urteil des Landgerichts L. vom 29.03.2007 verwiesen wird. Bezüglich der in diesem Urteil dem Verurteilten zur Last gelegten und rechtskräftig abgeurteilten Straftat hat die Strafkammer festgestellt, dass dieser am 24.08.2005 etwa gegen 23.00 Uhr in A. dem G. auf dessen dortigem Grundstück zielgerichtet aufgelauert und aus Verärgerung über dessen früheres Verhalten auf ihn in Tötungsabsicht mit einem Axtstiel mehrfach eingeschlagen hatte. Einen Ausschluss oder eine Verminderung der Schuldfähigkeit hat die Strafkammer nicht festgestellt, jedoch hierzu und zur psychischen Disposition des Verurteilten aufgrund der Ausführungen des dort gehörten psychiatrischen Sachverständigen S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, folgendes festgestellt:
Wird ausgeführt
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. die vorzeitige Entlassung des Verurteilten bezüglich der Urteile des Landgerichts L. vom 12.08.2004 und 29.03.2007 auf dessen Antrag vom 15.07.2014 hin abgelehnt, wobei der Zweidritteltermin bezüglich der Verurteilung vom 29.03.2007 auf den 14.08.2013 und der Endstrafentermin bezüglich noch sämtlicher zur Vollstreckung anstehender Freiheitsstrafen auf den 03.07.2017 vermerkt ist. Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 19.03.2015 zugestellte Entscheidung wendet er sich mit der am 19.03.2015 beim Landgericht Z. eingegangenen sofortigen Beschwerde, welche am 08.04.2015 näher begründet wurde.
Der Senat hat über die Justizvollzugsanstalt U. eine Stellungnahme der mit der Behandlung beauftragten psychotherapeutischen Fachkraft der Forensischen Ambulanz eingeholt und diese nebst einem aktuellen Vollzugsplan dem Verurteilten und seinem Verteidiger am 15.05.2015 übermittelt, worauf sich der Verurteilte mit einem am 26.05.2015 beim Senat eingekommen Schreiben geäußert hat.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Eine bedingte Entlassung kommt nach § 57 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung im Sinne einer echten Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Freilassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Dem insoweit bestehenden Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts kommt im Rahmen einer vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug insbesondere dann besondere Bedeutung bei, wenn der Verurteilte eine besonders schwere Gewalttat begangen hat. Die Aussetzung der Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung setzt gem. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB voraus, dass die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn eine - durch Tatsachen begründete - hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, der Verurteilte werde in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begehen. Eine solche günstige Sozialprognose kann dem Verurteilten - wovon die Strafvollstreckungskammer zu Recht ausgegangen ist - nicht gestellt werden.
2. Der Senat teilt insoweit die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass - im Gegenteil - derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle der Entlassung des Verurteilten mit der Begehung neuer Gewaltdelikte gerechnet werden muss. Der in einem früheren Verfahren von der damals zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Q. gemäß § 57 StGB i.V.m. § 454 StPO mit der Erstellung einer sachverständigen Begutachtung beauftrage Fachpsychologe für Rechtspsychologie S. hat in seinem Gutachten vom 15.04.2013 dargelegt, dass der Verurteilte an einer anankastischen (zwanghaften) Persönlichkeitsstörung (WHO ICD F 60.5) leide und sich daneben auch deutliche Merkmale eines dissozialen Persönlichkeitsstörung (WHO ICD F 60.2) zeigten. Nach wie vor stehe der Verurteilte nicht zu seinen schweren Straftaten, auch die Ursachen für seine leichteren Taten, wie Beleidigungen, Bedrohungen, sehe er - so der Sachverständige - vorwiegend im Verhalten des jeweiligen Gegenübers, seine Schuld sehe er darin, dass er auf dieses Fehlverhalten der anderen nicht adäquater habe reagieren können, wohingegen er selbst nur eingeschränkt erkennen könne, wieweit er selbst zu den Konflikten beigetragen habe. Insgesamt kam der Sachverständige in seiner Begutachtung im Jahre 2013 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten die Risikofaktoren im Vergleich zu den protektiven Faktoren als so stark ausgeprägt angesehen werden müssten, dass bei ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung weiterer Straftaten zu rechnen sei.
An der ungünstigen Ausgangslage, welcher der Risikobewertung durch den Sachverständigen zugrunde lag, hat sich seither nichts geändert, weshalb auch die Einholung einer erneuten sachverständigen Begutachtung durch die Strafvollstreckungskammer nicht veranlasst war.
Dies gilt insbesondere insoweit, als der Sachverständige S. in seiner schriftlichen Expertise vom 15.04.2013 vorgeschlagen hatte, den Verurteilten zu weiteren therapeutischen Gesprächen, insbesondere in Form einer intramuralen Therapie in einer Sozialtherapeutische Anstalt zu motivieren. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die ersten diesbezüglichen Behandlungsversuche des Verurteilten in der Diagnosestation der Justizvollzugsanstalt Q. in der Zeit vom 15.09.2011 bis 15.11.2011 gescheitert sind. Der Sachverständige hat in seiner schriftlichen Begutachtung vom 15.04.2013 die in einem Vollzugsplan aufgenommene Bewertung der Justizvollzugsanstalt Q. wie folgt zusammengefasst:
Wird ausgeführt
Auch der Versuch der Justizvollzugsanstalt U., dem Verurteilten über eine Therapeutin der Forensischen Ambulanz im Wege einer Einzeltherapie ein Behandlungsangebot zu unterbreiten, waren nicht erfolgreich, weil der Verurteilte die Therapeutin in einem Brief massiv beleidigt hatte und zu einer Entschuldigung nicht bereit war, so dass letztendlich keine Basis mehr für eine Zusammenarbeit gesehen wurde.
Bei dieser Ausgangslage hat der Senat Zweifel, ob die vom Sachverständigen S. in seiner schriftlichen Expertise vom 15.04.2013 angenommene Behandlungsfähigkeit des Verurteilten in Anbetracht der bei ihm diagnostizierten schweren Persönlichkeitsstörung im Sinne einer klassischen Psychotherapie wirklich besteht, zumal er ja die Begehung des durch das Landgericht L. mit Urteil vom 29.03.2007 festgestellten versuchten Tötungsdelikts bestreitet und auch zu einer Aufarbeitung der die Tat verursachenden Faktoren nicht bereit ist.
Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil dies vorliegend der dringenden Notwendigkeit der Aufnahme bzw. Fortsetzung von therapeutischen Gesprächen nicht entgegen steht. Nach Ansicht des Senats sind solche auch im Hinblick auf deren zu erwartende Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68b Abs.1 Nr. 11 StGB) im Sinne eines modernen Risikomanagements dringend veranlasst, um so für den Verurteilten im Sinne der Vermeidung schwerwiegender Straftaten die Möglichkeit der Erörterung zu erwartender störungsbedingter Konflikte mit dritten Personen, z.B. Nachbarn oder Mietern zu gewährleisten. Insoweit regt der Senat an, dass die Justizvollzugsanstalt U. mit dem therapeutischen Leiter der Forensischen Ambulanz bzw. mit von ihm beauftragten Therapeuten/Innen die insoweit bestehenden Möglichkeiten zum Aufbau eines modernen Risikomanagements zeitnah erörtert, ggf. sollte auch die Möglichkeit von Ausführungen bzw. begleiteten Ausgängen erwogen werden.
Bei dieser Sachlage kam die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 StGB nicht in Betracht. Auch die in dem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Z. gerichteten Schreiben des Verurteilten vom 05.05.2015 mitgeteilte Bereitschaft, im Falle einer bedingten Entlassung psychologische Gespräche führen zu wollen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil im Rahmen einer Entscheidung über die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung dies die Erwartung eines erfolgsversprechenden Therapieverlaufs voraussetzen würde (vgl. nur Senat NJW 2003, 1263), woran es hier ersichtlich fehlt.
III.
Der Senat hat daher das Rechtsmittel des Verurteilten mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.