Strafvollstreckung nach Rücküberstellung eines nach Rumänien geflohenen Verurteilten: Innerstaatliches Vollstreckungshindernis bei eingeschränkter Bewilligung eines deutschen Auslieferungsersuchens durch den ersuchten Staat
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt die Anordnung der Vollziehung seiner Sicherungsverwahrung und die Ablehnung einer vorzeitigen Entlassung. Streitpunkt ist, ob die rumänische Bewilligung der Auslieferung auch die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung umfasste. Das OLG Karlsruhe hob die Anordnung zur Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zurück, weil die Auslieferungsbewilligung unklar ist; die Ablehnung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe blieb bestehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufhebung der Anordnung zur Vollziehung der Sicherungsverwahrung und Zurückverweisung zur Klärung der Auslieferungsbewilligung; Ablehnung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein innerstaatliches Vollstreckungshindernis kann darin liegen, dass der ersuchte Staat die Auslieferung nur eingeschränkt bewilligt hat; der Umfang dieser Beschränkung ist durch Auslegung der Bewilligung zu ermitteln.
Ergeben sich Zweifel über die Reichweite einer Auslieferungsbewilligung, hat die zuständige deutsche Stelle Erkundigungen beim ersuchenden Staat einzuziehen oder eine Nachtragsbewilligung zu beantragen (§§72,85 IRG).
Fehlt eine Bewilligung zur Vollstreckung einer Maßregel (z. B. Sicherungsverwahrung), ist die Vollstreckung bis zur Klärung unzulässig; die Angelegenheit ist gegebenenfalls an die Vollstreckungsbehörde zurückzuverweisen.
Das Spezialitätsprinzip ist nicht verletzt, wenn Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; eine spezielle prozessuale Trennung liegt dann nicht vor.
Vorinstanzen
vorgehend LG Karlsruhe, 7. März 2013, 15 StVK 129/11
vorgehend LG Coburg, 9. Mai 2003, 1 KLs 6 Js 5288/02
Leitsatz
Ein innerstaatliches Vollstreckungshindernis kann sich auch daraus ergeben, dass der ersuchte Staat das deutsche Auslieferungsersuchen - hier in Form eines Europäischen Haftbefehls - in seiner Reichweite nicht erkannt und dieses deshalb nur in eingeschränktem Umfang bewilligt hat (hier: Vollstreckung von Sicherungsverwahrung nach einer langjährigen Freiheitsstrafe).(Rn.5)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 07. März 2013 wird als unbegründet kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen, soweit hierin die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) abgelehnt wurde (Ziffer 1).
2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 07. März 2013 aufgehoben, soweit hierin die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde (Ziffer 2).
3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie über die Kosten des diesbezüglich eingelegten Rechtsmittels an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe zurückgegeben.
Gründe
I.
Der am …1975 in Adjuk/Vrancea/Rumänien geborene rumänische Staatsangehörige C... B... wurde durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Am 01.04.2007 entwich der an sich in der Justizvollzugsanstalt B... inhaftierte Verurteilte während eines zeitweiligen Aufenthalts im Justizvollzugskrankenhaus H... aus der Haft und floh in sein Heimatland Rumänien. Aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Coburg vom 04.04.2007 wurde er am 10.12.2007 in Bacau/Rumänien festgenommen und am 28.01.2008 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Der Endstrafentermin aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 ist auf den 16.06.2013 vermerkt; danach steht die Sicherungsverwahrung zur Vollstreckung an.
Mit Beschluss vom 07.03.2013 versagte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe eine bedingte Entlassung (§ 57 Abs.1 StGB) nach Einholung eines schriftlichen kriminalprognostischen Gutachtens durch den Sachverständigen J... O... und ordnete zugleich die Vollziehung der Sicherungsverwahrung an (§ 67c StGB). Gegen diese dem Verteidiger des Verurteilten am 21.03.2013 zugestellte Entscheidung wendet sich dieser mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, welche am 26.03.2013 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen ist.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, soweit die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Coburg vom 09. Mai 2003 (1 KLs 6 Js 5288/02 verbunden mit 1 KLs 6 Js 2520/02) abgelehnt hat (Ziffer 1). Insoweit teilt der Senat die Ansicht der Strafvollstreckungskammer, dass dem Verurteilten keine günstige Prognose gestellt und eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann.
III.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer kann jedoch keinen Bestand haben, soweit diese auch die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat (Ziffer 2). Eine solche Entscheidung ist derzeit nicht möglich, weil einer Vollstreckung ein - noch behebbares - Vollstreckungshindernis entgegensteht. Zwar ergibt sich dies entgegen der Ansicht des Verurteilten bezüglich der Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.052003 angeordneten Sicherungsverwahrung nicht aus einer Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (§§ 83 h, 11 IRG), da der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und der Sicherungsverwahrung keine „andere Tat“ im prozessualen Sinne zugrunde liegt (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, 83 h IRG Rdn. 3), sondern beide Sanktionen auf den gleichen im Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 festgestellten Lebenssachverhalten beruhen.
Ein nach §§ 72, 85 IRG zu beachtendes Vollstreckungshindernis kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass der ersuchte Staat die Auslieferung des Verfolgten an vom ersuchenden Staat zu beachtende Bedingungen geknüpft hat, etwa wenn eine nicht zu überschreitende Strafhöchstzeit festgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 20.11.1987 - 4 StR 553/87; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, § 72 IRG Rdn. 10). Ob eine solche Beschränkung vorliegt und welchen Umfang diese hat, ist dabei durch Auslegung des Wortlauts der Auslieferungsbewilligung zu ermitteln (BGH StraFo 2004, 144). Ist diese unklar, hat die für die Außenkontakte zuständige deutsche Stelle Erkundigungen beim ersuchenden Staat vorzunehmen (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O, § 72 IRG Rdn. 10), ggf. muss eine Erweiterung der Auslieferungsbewilligung eingeholt werden (§§ 85, 35 IRG).
Nach den dem Senat vorliegenden nicht vollständigen Auslieferungsunterlagen ist derzeit vom Bestehen eines solchen Vollstreckungshindernisses nach §§ 85, 72 IRG auszugehen. Zwar hat die Staatsanwaltschaft Coburg im Europäischen Haftbefehl vom 04.04.2007 um die Auslieferung des Verfolgten aufgrund des Urteils des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 sowohl zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 1752 Tagen als auch der angeordneten Sicherungsverwahrung ersucht, dem dem Senat allein vorliegenden Urteil des Obersten Gerichts- und Kassationshofs von Rumänien vom 17.01.2008 (Beschluss Nr. 139 826/32/2007) kann jedoch nicht hinreichend sicher entnommen werden, dass eine entsprechende umfassende Auslieferungsbewilligung auch erteilt worden wäre, vielmehr hat der Gerichtshof das deutsche Auslieferungsbegehren - wie sich aus mehreren Stellen im Urteil ergibt - erkennbar nur unter dem Gesichtspunkt einer noch zur Vollstreckung anstehenden Restfreiheitsstrafe von 1752 Tagen geprüft. Mit der Zulässigkeit der Auslieferung des Verurteilten auch zur Vollstreckung der anstehenden Sicherungsverwahrung setzt sich der Oberste Gerichts- und Kassationshof von Rumänien im Urteil vom 17.01.2008 nicht erkennbar auseinander. In Anbetracht der möglicherweise unbeschränkten Dauer einer solchen Maßregel kann der Senat bei Auslegung des Urteils des Obersten Gerichts- und Kassationshof 17.01.2008 aber nicht davon ausgehen, dass diese Frage für die Entscheidung nicht von Belang hätte sein können und die Auslieferung in Kenntnis der Maßregel vollumfänglich hätte bewilligt werden sollen. Insoweit liegt es nahe, dass die rumänischen Justizbehörden das deutsche Auslieferungsersuchen in seiner Reichweite nicht erkannt und dieses deshalb nur in eingeschränktem Umfang bewilligt haben. Insoweit handelt es sich zwar nicht um eine ausdrückliche Beschränkung der Rechtshilfe, gleichwohl fehlt es bislang an einer entsprechenden auch die Maßregel die Sicherungsverwahrung umfassenden Bewilligung der rumänischen Justizbehörden. Hieraus ergibt sich ein Vollstreckungshindernis (BGH NStZ 2012, 100), wobei es nicht darauf ankommt, ob Rumänien an sich eine solche Bewilligung schon aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Coburg vom 04.04.2007 hätte erteilen müssen oder aufgrund eines ggf. zu stellende Nachtragsersuchens der Bundesrepublik Deutschland nunmehr erteilen müsste (Schomburg/Lagodny/ Gleß/Hackner, a.a.O, § 72 IRG Rdn. 3).
Der Senat hat vorliegend von einer abschließenden Entscheidung abgesehen und die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück gegeben. Insoweit war zum einen zu sehen, dass das Vollstreckungshindernis durch Einholung einer Nachtragsbewilligung oder jedenfalls einer klarstellenden Erklärung der rumänischen Justizbehörden noch behebbar ist, solange die Sicherungsverwahrung nicht vollstreckt wird. Auch liegen dem Senat die zur Beurteilung der Vollstreckungslage bezüglich des Gesamtverfahrens erforderlichen Auslieferungsunterlagen nicht vollumfänglich vor, auch wenn es bezüglich des Urteils des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 wenig wahrscheinlich erscheint, dass eine ggf. zusätzlich noch erteilte und zwischenstaatlich zu berücksichtigende Bewilligung der dafür zuständigen rumänischen Justizbehörden vom Urteil des Obersten Gerichts- und Kassationshof von Rumänien vom 17.01.2008 wesentlich abweichen könnte.
Als zuständiger Vollstreckungsbehörde dürfte es daher - was der Senat mangels Kenntnis der vollständigen Auslieferungsunterlagen allerdings nicht abschließend beurteilen kann - der Staatsanwaltschaft Coburg obliegen, im Wege der Rechtshilfe eine ergänzende klarstellende Erklärung oder Erweiterung der Auslieferungsbewilligung der rumänischen Justizbehörden herbeizuführen. Bis zur Vorlage einer entsprechenden Erklärung bzw. Bewilligung ist die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bereits aus Rechtsgründen unzulässig, der Verurteilte wäre daher - sollte die Sachlage bis dahin nicht geklärt werden - nach der aktuellen Haftzeitberechnung spätestens am 16.06.2013 aus der Haft zu entlassen.
IV.
Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe vom 07.03.2013 war daher aufzuheben, soweit hierin die Vollziehung der durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 09.05.2003 angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet wurde (Ziffer 2) und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des diesbezüglichen Rechtsmittels an das Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Karlsruhe zurückzugegeben.