Strafvollzug in Baden-Württemberg: Mehrfachbelegung von Hafträumen in einer Durchgangsabteilung einer Justizvollzugsanstalt
KI-Zusammenfassung
Ein Strafgefangener begehrte die Feststellung, in der Durchgangsabteilung einer JVA während der Ruhezeit rechtswidrig in einer doppelt belegten Gemeinschaftszelle untergebracht worden zu sein. Streitpunkt war, ob die JVA ihr Ermessen nach § 13 Abs. 1 S. 1 JVollzGB III bei der Auswahl der Doppelbelegung fehlerfrei ausgeübt hat. Das OLG hob den landgerichtlichen Beschluss und die Verfügung der JVA auf und stellte die Rechtswidrigkeit fest. Es fehlte jede nachvollziehbare, dokumentierte Ermessens- und Auswahlentscheidung; zudem lag keine Überbelegung vor, die eine Ermessensreduzierung auf Null begründet hätte.
Ausgang: Rechtsbeschwerde erfolgreich; Unterbringungsverfügung aufgehoben und deren Rechtswidrigkeit festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 13 Abs. 1 S. 1 JVollzGB III begründet zwar keinen Anspruch auf Einzelunterbringung, verpflichtet die Vollzugsbehörde aber grundsätzlich, Einzelunterbringung während der Ruhezeit anzubieten, soweit sie tatsächlich möglich ist.
Kann nicht allen Gefangenen Einzelunterbringung gewährt werden, hat die Anstalt im Rahmen ihrer Organisationshoheit eine Ermessens- und Auswahlentscheidung darüber zu treffen, welche Gefangenen gemeinschaftlich untergebracht werden.
Eine Unterbringungsentscheidung ist rechtswidrig, wenn nicht erkennbar ist, ob und anhand welcher mit dem Vollzugsrecht vereinbaren Kriterien die Vollzugsbehörde ihr Ermessen ausgeübt hat (Ermessensnichtgebrauch).
Die gerichtliche Kontrolle einer Gemeinschaftsunterbringung erfasst, ob besondere Gründe eine Einzelunterbringung gebieten und ob die Auswahl von Mitgefangenen auf nachvollziehbaren, einzelfallbezogenen Erwägungen beruht.
Wertungen des Gerichts können eine erforderliche Ermessensausübung der Vollzugsbehörde nicht ersetzen; bei einer „Soll“-Vorschrift ist die Abweichung vom Regelfall besonders zu begründen.
Orientierungssatz
Die Entscheidung einer Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Unterbringung eines Strafgefangenen in einer Gemeinschaftszelle in der Durchgangsabteilung ist rechtswidrig, wenn die Anstalt bei der Entscheidung von dem ihr zustehenden Ermessen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III keinen Gebrauch gemacht hat.(Rn.11)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts G. vom 04. Juli 2018 und die zugrundeliegende Verfügung der Antragsgegnerin aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Antragsgegnerin, den Antragsteller während seines Aufenthalts im Zeitraum vom 10. bis 17. Oktober 2013 (mit Ausnahme der Nacht vom 14.10.2013 auf den 15.10.2013) in der JVA T. in einer mit zwei Personen belegten Gemeinschaftszelle unterzubringen, rechtswidrig war.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Antragstellers.
4. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Verurteilte O. verbüßt - derzeit in der Justizvollzugsanstalt L. - eine mehrjährige Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht G. hat seinen dort am 22.10.2013 eingegangenen Antrag vom 18.10.2013, gerichtet u.a. auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem doppelt belegten Haftraum von darüber hinaus unzureichender Größe im Zeitraum vom 10. bis 17. Oktober 2013 in der Durchgangsabteilung der Justizvollzugsanstalt T., zunächst mit Beschluss vom 27.06.2014 insoweit als unzulässig zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung und Zurückverweisung der Sache durch das OLG Karlsruhe (Beschluss v. 01.06.2015 - 3 Ws 259/14), wies die Strafvollstreckungskammer den Feststellungantrag mit Beschluss vom 04.01.2017 als unbegründet zurück. Auch diese Entscheidung hatte - aufgrund einer Gehörsverletzung - keinen Bestand (Beschluss OLG Karlsruhe vom 28.06.2017 - 3 Ws 72/17). Durch Beschluss vom 29.09.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts G. den Antrag auf gerichtliche Entscheidung erneut als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Verurteilten wurde diese Entscheidung mit Beschluss des OLG Karlsruhe vom 20.04.2018 (3 Ws 657/17) aufgehoben, soweit der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Verurteilten in einer mit einem weiteren Gefangenen belegten (hinreichend großen) Gemeinschaftszelle im Zeitraum vom 10. bis 17. Oktober 2013 in der Justizvollzugsanstalt T. als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die weitergehende Rechtsbeschwerde (d.h. soweit der Antrag auf die Feststellung gerichtet war, dass die Unterbringung des Verurteilten mit einem weiteren Gefangenen in einer Gemeinschaftszelle in der Justizvollzugsanstalt T. im Zeitraum 10.10. bis 17.10.2013 wegen unzureichender Größe des Haftraums rechtswidrig war) wurde einstimmig als unzulässig verworfen (gem. § 116 Abs. 1 StVollzG).
Die Strafvollstreckungskammer hat nach Rückkunft der Akten eine weitere Stellungnahme der JVA T. vom 09.05.2018 zur Belegungssituation der Durchgangsabteilung vom 10.10.2013 bis zum 17.10.2013 eingeholt. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 20.05.2018 dazu eine Stellungnahme abgegeben. Durch den angefochtenen Beschluss vom 04.07.2018 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung („soweit er zur Neuverbescheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückgewiesen wurde“) als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Verurteilte mit frist- und formgerecht am 12.07.2018 eingelegter und am 14.07.2018 vor dem Amtsgericht L. begründeten Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
A.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
B.
Die Rechtsbeschwerde hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Verfahrensrüge nicht ankommt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und aufgrund bestehender Spruchreife (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Verfügung der Antragsgegnerin.
1. Das erforderliche rechtliche Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit (§ 115 Abs. 3 StVollzG) beruht auf der konkreten Wiederholungsgefahr, da weitere derartige Unterbringungen im Vollzugsverlauf jederzeit möglich sind (zum Feststellungsinteresse Bachmann in LNNV, StVollzG 12. Aufl. 2015, Abschn. P Rn. 81 m.w.N. zum Feststellungsinteresse bei Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs vgl. BVerfG, BVerfGK 6, 344, abgedruckt bei juris).
2. Der Antragsteller ist in der Zeit vom 10.10.2013 bis 17.10.2013 (mit Ausnahme der Nacht vom 14.10.2013 auf den 15.10.2013) durch die Unterbringung in einer mit einem weiteren Gefangenen belegten Gemeinschaftszelle in der Durchgangsabteilung der Justizvollzugsanstalt T. in seinen Rechten verletzt worden. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn in dem gesamten Zeitraum bzw. in den aufgeführten Tagen in einer mit einem weiteren Gefangenen belegten Gemeinschaftszelle unterzubringen, war rechtswidrig, da - nach nunmehr hinreichender Aufklärung des Sachverhalts - nicht feststellbar ist, ob überhaupt und - wenn ja - wie die Antragsgegnerin (bei der Unterbringung des Antragstellers in dem fraglichen Zeitraum) von dem ihr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III zustehenden Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht hat (zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen vgl. Bachmann, a.a.O., Abschn. P Rn. 84 m.w.N.).
a. Auch wenn der Verurteilte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III keinen gesetzlichen Anspruch auf Einzelunterbringung hatte (vgl. zur grds. verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Gemeinschaftsunterbringung, Setton, in: BeckOK, Strafvollzugsrecht Bund, Stand 01.08.2018 § 18 StVollzG Rn. 2 m.w.N.), sollen nach dieser Vorschrift Gefangene während der Ruhezeit allein in ihrem Haftraum untergebracht werden. In allen Fällen, in denen eine Einzelunterbringung tatsächlich möglich ist, ist sie daher Gefangenen auch anzubieten (vgl. Egerer, in BeckOK, Strafvollzugsrecht BW, Stand 01.10.2018, § 13 JVollzGB III Rn. 1). Die „Soll“-Vorschrift ermöglicht es bei hoher Belegung den Justizvollzugsanstalten jedoch, die zeitnahe Vollstreckung von verhängten Freiheitsstrafen zu gewährleisten (BWLT-Drs. 14/5012, 215) und Gefangene gemeinschaftlich unterzubringen. Insoweit erlaubt die Vorschrift, anders als die vor in Kraft treten des JVollzGB geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 S.2 StVollzG (vgl. hierzu Setton, a.a.O., § 18 Rn. 6), die gemeinschaftliche Unterbringung von Gefangenen wegen chronischer (dauerhafter) Überbelegung einer JVA. Nichtrauchende Gefangene dürfen mit rauchenden Gefangenen wegen der Gefahren des Passivrauchens mit Blick auf das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) jedoch nur dann gemeinschaftlich untergebracht werden, wenn sie damit einverstanden sind (BVerfG NJW 2013, 1943). Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK sind gerade auch bei einer Unterbringung mehrerer Gefangener in einem Haftraum zu beachten und begrenzen insoweit das Ermessen der Anstalt (BVerfG ZfStrVo 2002, 176; ZfStrVo 2002, 178; BVerfGK 12, 417; Setton, a.a.O., § 18 Rn. 2).
Können nicht allen Gefangenen Einzelhafträume zur Verfügung gestellt werden, muss die Anstalt im Rahmen ihrer Organisationshoheit diesbezüglich eine Ermessens- und Auswahlentscheidung treffen (vgl. Verrel in LNNV, a.a.O., Abschnitt D, Rn. 58 m.w.N.; Setton, a.a.O., Rn. 3 zu § 18).
In den Fällen, in denen - etwa bei chronischer Überbelegung der betreffenden Anstalt - entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III nicht jedem Gefangenen ein Einzelhaftraum für die Ruhezeit zugewiesen werden kann, hat die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung, welche Gefangenen aus Platzmangel gemeinsam untergebracht werden, das ihr aus der Organisationshoheit zustehendes Ermessen fehlerfrei auszuüben. Zunächst muss sie prüfen, ob der Gefangene aus besonderen Gründen einzeln untergebracht werden muss. Bei Verneinung dessen muss sie zudem (im Falle der Überbelegung) prüfen, mit welchen Mitgefangenen ein Gefangener untergebracht wird. Die Entscheidung ist auf Grund nachvollziehbarer und mit dem JVollzGB III zu vereinbarenden Kriterien zu treffen. Neben einzelfallbezogenen Gesichtspunkten, wie etwa der eingeholten Zustimmung zu einer Gemeinschaftsunterbringung, ist insbesondere der Wiedereingliederung, der Gegensteuerung, der Sicherheit und Ordnung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Dauer der Freiheitsentziehung Rechnung zu tragen (OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2001, 28; OLG Celle NJW 2004, 2766; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. 2017 § 18 Rn. 3). Sowohl bei der Frage der Zuweisung einer Einzelzelle als auch bei der Verteilung der Gefangenen auf Gemeinschaftszellen sind mithin neben gesetzlichen Vorgaben wie z.B. der Trennung von Untersuchungs- und Strafgefangenen gesundheitliche Aspekte (etwa das Infektionsrisiko oder der Gesichtspunkt, ob es sich bei den betreffenden Inhaftierten um Raucher oder Nichtraucher handelt), das innervollzugliche Verhalten von Strafgefangenen, ihre persönlichen Störungen bzw. psychischen Auffälligkeiten, ihre Tätigkeiten als Arbeiter, Schüler oder Nichtarbeiter und ihre Lebensgewohnheiten sowie kultur- bzw. sprachbedingte Besonderheiten zu berücksichtigen (OLG Celle NJW 2004, 2766; Verrel, a.a.O., Abschn. D Rn. 58).
b. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller im fraglichen Zeitraum (bis auf eine Nacht) in einer Gemeinschaftszelle in der Durchgangsabteilung unterzubringen, nicht gerecht. Ihren Zuweisungsentscheidungen im fraglichen Zeitraum ist - ebenso wie den im Beschluss wiedergegebenen Stellungnahmen der Antragsgegnerin - nicht zu entnehmen, ob überhaupt und - wenn ja - wie sie von dem ihr gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III zustehenden Ermessen (bei der Unterbringung gerade des Antragstellers) Gebrauch gemacht hat. Den Stellungnahmen der JVA T. ist lediglich die Zahl der im fraglichen Zeitraum in der Durchgangsabteilung unterzubringenden Gefangenen und die konkrete Zuweisung des Antragstellers in verschiedenen Hafträumen zusammen mit bestimmten anderen Gefangenen zu entnehmen. Die Erwägungen der Antragsgegnerin auf Grund derer sie jeweils gerade den Antragsteller im fraglichen Zeitraum in einer Gemeinschaftszelle (jeweils mit welchem Gefangenen) untergebracht hat, ergeben sich aus ihren Ausführungen jedoch nicht. Die Strafvollstreckungskammer hat insoweit festgestellt, dass eine detaillierte Aufklärung, warum der Antragsteller im jeweiligen Einzelfall wann mit wem auf eine Zelle untergebracht wurde, im Nachhinein weder durch die Antragsgegnerin, noch durch die Kammer ermittelt werden könne.
Da die Durchgangsabteilung im fraglichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt derart überbelegt war, dass sämtliche der 39 Hafträume doppelt belegt werden mussten (d.h. 78 unterzubringende Gefangenen zwangsläufig jeweils zu zweit hätten untergebracht werden müssen), kann auch von keiner Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden (vgl. dazu Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 12). Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer besteht die Durchgangsabteilung der Antragsgegnerin aus 39 identisch aufgebauten, doppelt belegbaren Hafträumen. Im angefochtenen Beschluss ist zudem festgestellt, dass die Durchgangsabteilung im fraglichen Zeitraum über Nacht mit zwischen 18 und 57 Gefangenen (im Verlauf mit 53, 34, 36, 37, 57, 54, 57 und 18 Gefangenen) belegt war, d.h. an vier Tagen schon keine Überbelegung der über 39 Hafträume verfügenden Durchgangsabteilung bestand, die (überhaupt) zu einer Doppelbelegung einzelner Hafträume gezwungen hätte, und an allen weiteren Tagen (d.h. bei Gefangenenzahl über 39) in keinem Fall sämtliche Hafträume doppelt belegt werden mussten (da eben zu keinem Zeitpunkt 78 Gefangene über Nacht unterzubringen waren).
Da von der Antragsgegnerin keinerlei - erkennbare - Erwägungen vorgenommen wurden, auf welcher Grundlage die (täglich vorgenommene) Ermessensausübung bei der Zuweisung von Hafträumen in der Durchgangsabteilung erfolgte, kann eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung der Justizvollzugsanstalt T. im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Unterbringung des Verurteilten nicht (mehr) festgestellt werden. Dabei verkennt der Senat nicht die komplexen Anforderungen welche bei der Zuweisung von Hafträumen gerade bei einer Durchgangsabteilung bestehen (dort müssen täglich und kurzfristig Zuweisungen gegenüber einer verschiedenen Anzahl von Strafgefangenen mit unterschiedlichsten Straftaten und Herkunft erfolgen, die zudem den Vollzugsbeamten überwiegend nicht persönlich bekannt und damit extrem schwer einschätzbar sind). Es gehört schon im Regelvollzug zu den schwierigsten und angesichts der durch unüberwachbare nächtliche Gemeinschaft sowohl dem Vollzugsziel im Einzelfall als auch Sicherheit und Ordnung der Vollzugsanstalt drohenden Gefahren, wichtigsten vollzuglichen Entscheidungen, welche Gefangenen und in welcher Zusammensetzung nachts gemeinschaftlich untergebracht werden Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 18 Rn. 5).
Aber auch in Kenntnis dieser besonderen Schwierigkeiten bei der Zuweisung von Hafträumen in der Durchgangsabteilung muss zumindest eine einfach zu dokumentierende Abfrage der täglich in der Durchgangsabteilung unterzubringenden Gefangenen erfolgen, wer zur Unterbringung in einer Gemeinschaftszelle bereit ist (um festzustellen, wie viele Gefangene ggf. gegen ihren Willen in einem doppelt belegten Haftraum untergebracht werden müssen) und wer ggf. auch mit einem Raucher untergebracht werden kann, bzw., es muss im Einzelfall dokumentiert werden, aus welchem Grund trotz nicht Erreichen der Haftraumkapazität der Durchgangsabteilung (wie vorliegend an vier Tagen im fraglichen Zeitraum geschehen) dennoch Gefangene - wie der Antragsteller, der hierzu nicht bereit war - gemeinsam mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum untergebracht werden (muss), obwohl noch freie Hafträume zur Verfügung stehen.
Soweit die Strafvollstreckungskammer ihre eigene Entscheidung damit begründet, dass die im regulären Vollzug der JVA T. praktizierte Regelung (nachdem freie Einzelhafträume nach einer Liste vergeben werden) für die Zuweisung von Hafträumen in der Durchgangsabteilung aus Sicht der Kammer „nicht praktikabel“ sei, durchschnittlich nur einige wenige Hafträume (für Reserve, Wartung, Reinigung etc.) im fraglichen Zeitraum unbelegt gewesen seien und ausführt, „bei dieser Anzahl von freien Zellen resultiert für die Kammer noch nicht die offensichtliche Notwendigkeit einer Auflösung der bereits funktionierenden Doppelbelegungen, um sich damit eine gewisse Flexibilität und Reaktionsfähigkeit zu erhalten“, ist darauf hinzuweisen, dass Wertungen der Strafvollstreckungskammer eine gebotene Ermessenausübung durch die Justizvollzugsanstalt nicht ersetzen können (Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13 m.w.N.). Die Formulierung „soll“ räumt der Vollzugsbehörde ein Ermessen ein, wobei sie in der Regel die Ausnahme (hier Gemeinschafsunterbringung) besonders zu begründen hat (Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 14).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467, 473 StPO. Die Festsetzung des Gegenstandswert beruht auf §§ 60, 52 I GKG.